614.159.10
# Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern
Vom 05.07.1994 (Stand 01.01.2024)

## 1. Bezug

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--1}

### **Art. 2** 2. Bezugs- und Rückerstattungsminima {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--2}

1. Steuern und Zinsen einer Steuerperiode, Verrechnungssteuern eingeschlossen, die insgesamt weniger als 20 Franken betragen, werden nicht erhoben, Beträge unter 20 Franken nicht zurückerstattet.

### **Art. 2bis** 3. Mahngebühr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--2bis}

1. Nicht fristgerecht bezahlte Steuern und Bussen werden gemahnt. Für jede Mahnung mit Zustellnachweis wird eine Mahngebühr von 50 Franken erhoben.

### **Art. 2ter** 4. Verrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--2ter}

1. Rückzahlbare Steuerguthaben können mit sämtlichen Forderungen verrechnet werden, für deren Bezug das kantonale Steueramt zuständig ist. Auf Gesuch hin erlässt das Steueramt eine anfechtbare Verfügung.

## 2. Fälligkeit

### **Art. 3** 1. Direkte Staatssteuern, a) Verfalltage und Fälligkeitstermine<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--3}

1. Die direkten Staatssteuern der natürlichen Personen werden während der Steuerperiode in drei Raten erhoben. Sie verfallen je zu einem Drittel am 31. Mai, 30. September und am 31. Dezember (Verfalltage).
1bis Bei einem Zuzug nach dem 30. April verfallen die direkten Staatssteuern der natürlichen Personen am 31. Dezember (Verfalltag), frühestens aber 30 Tage ab Zustellung der provisorischen oder definitiven Rechnung (Fälligkeitstermin).
1ter Die direkten Staatssteuern der juristischen Personen verfallen am 31. Juli des Kalenderjahres, in welchem die Steuerperiode endet (Verfalltag), frühestens aber 30 Tage ab Zustellung der provisorischen oder definitiven Rechnung (Fälligkeitstermin).
2. Vorbehalten sind die besonderen Fälligkeitstermine nach § 177 Absätze 3-5 des Gesetzes.
3. Steuerbeträge, die nach dem jeweiligen Verfalltag oder Fälligkeitstermin in Rechnung gestellt werden, sind innert 30 Tagen ab Zustellung der provisorischen oder definitiven Rechnung zu bezahlen.

### **Art. 4** b) Vorbezug und Abrechnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--4}

1. Als Vorbezug wird der Steuerbetrag gemäss der letzten Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag in Rechnung gestellt. Natürliche und juristische Personen erhalten die Vorbezugsrechnung bis Ende März. Bei Zuzug im Verlaufe der Steuerperiode erhalten natürliche Personen die Vorbezugsrechnung innert vier Monaten seit Zuzug, bei juristischen Personen erfolgt der Steuerbezug mit Zustellung der provisorischen oder definitiven Veranlagung. Vorbezüge unter 300 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.
2. Die Steuerpflichtigen erhalten Gelegenheit, den Vorbezug auf einmal oder in drei Raten zu bezahlen.
3. Die Abrechnung erfolgt nach der Veranlagung.
4. Bezahlte Vorbezüge von Personen, die im Verlaufe der Steuerperiode geheiratet haben, werden an die vom Ehepaar geschuldete Steuer angerechnet.

### **Art. 5** c) Verrechnungssteuer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--5}

1. Die Verrechnungssteuer wird bei der Abrechnung angerechnet oder zurückerstattet.

### **Art. 6** 2. Nebensteuern {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--6}

1. Die Handänderungssteuer, die Nachlasstaxe, die Erbschafts- und Schenkungssteuer werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung oder der provisorischen Rechnung fällig.
2. Vorbehalten sind die besonderen Fälligkeitstermine nach §§ 215 Absatz 2 und 243 Absätze 1, 2 und 4 des Gesetzes.

## 3. Verzinsung

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--7}

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--10}

### **Art. 11** 2. Verzugszins, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--11}

1. Wird der Steuerbetrag nicht bis zum jeweiligen Verfalltag oder innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rechnung entrichtet (§ 179 Absätze 2 und 3 des Gesetzes), wird ein Verzugszins erhoben.

### **Art. 12** b) Berechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--12}

1. Der Verzugszins wird vom Tage nach dem jeweiligen Verfalltag oder nach dem Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.
2. Für Nachsteuern beginnt die Zinspflicht am 1. Januar des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres.

### **Art. 13** c) Zinssatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--13}

1. Das Departement setzt den Zinssatz fest. Es stellt dabei auf den durchschnittlichen Zinssatz für Hypotheken mit variabler Verzinsung ab, den die Schweizerische Nationalbank im Oktober des Vorjahres publiziert, und berücksichtigt die voraussichtliche Zinsentwicklung.
2. Dieser Zinssatz gilt während eines ganzen Kalenderjahres für alle im betreffenden Jahr zu verzinsenden direkten Staatssteuern. Der zu Beginn eines Betreibungsverfahrens geltende Zinssatz bleibt jedoch bis zu dessen Abschluss anwendbar.
3. Für die Nebensteuern ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit geltende Zinssatz bis zur vollständigen Tilgung der Steuerschuld anwendbar.

### **Art. 14** d) Fälligkeit und Verjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--14}

1. Der Verzugszins wird mit der Abrechnung, spätestens jedoch nach der vollständigen Bezahlung der Steuer, oder bei Anhebung der Betreibung erhoben.
2. Er wird mit der Rechnungsstellung oder mit der Anhebung der Betreibung fällig.
3. Das Recht, den Verzugszins zu erheben, erlischt 2 Jahre nach Eingang der Schlusszahlung.

### **Art. 15** 3. Rückerstattungszins, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--15}

1. Auf zuviel bezahlten Steuerbeträgen, die aufgrund einer provisorischen oder definitiven Rechnung entrichtet wurden, wird ein Rückerstattungszins gewährt.
2. …

### **Art. 16** b) Berechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--16}

1. Der Rückerstattungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges, frühestens jedoch vom Tag nach dem Verfalltag, bis zum Tage der Auszahlung berechnet. Als Auszahlungstag gilt das Valutadatum, an dem die Rückerstattung dem Staat belastet wird.

### **Art. 17** c) Zinssatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--17}

1. Das Departement setzt den Zinssatz für Rückerstattungen fest. Es berücksichtigt dabei die Verhältnisse auf dem Geld- und Kapitalmarkt.
2. Dieser Zinssatz gilt während eines Kalenderjahres für alle im betreffenden Jahr zu verzinsenden Staatssteuer-Guthaben.
3. Bei der Rückerstattung von Nebensteuern ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit geltende Zinssatz für die ganze Zinsperiode anwendbar.

### **Art. 18** d) Fälligkeit und Verjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--18}

1. Der Rückerstattungszins wird mit der Rückzahlung der zuviel bezahlten Steuer fällig.
2. Der Anspruch auf den Rückerstattungszins erlischt 2 Jahre nach der Rückerstattung der zuviel bezahlten Steuer.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--19}

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Inkrafttreten und Übergangsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.10--20}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung; das Einspruchsrecht des Kantonsrates bleibt vorbehalten. Sie ist erstmals auf die Steuern desjenigen Steuerjahres anwendbar, auf dessen Beginn sie in Kraft gesetzt wird.
2. Tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 1995 in Kraft, gilt für das Steuerjahr 1995 für den Bezug der Grundstückgewinnsteuer, der Sondersteuern gemäss §§ 47 und 81 des Gesetzes sowie der Staatssteuern der juristischen Personen die Steuerverordnung Nr. 10 vom 21. April 1986 weiter. Hingegen sind die Zinssätze gemäss §§ 13 Absatz 1 und 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anwendbar.
3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Steuerverordnung Nr. 10 vom 21. April 1986 aufgehoben.