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# Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung
Vom 12.02.1996 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Gegenstand der Anpassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.20--1}

1. Der Regierungsrat passt jährlich folgende Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an (§ 45 Absatz 2 des Gesetzes):
   a) die Tarifstufen der Einkommenssteuer (§ 44 Absatz 1 des Gesetzes);
   b) die allgemeinen Abzüge bei der Einkommenssteuer;
   …
   …
   …
   …
   …
   …
   …
   c) die Sozialabzüge nach § 43 Absatz 1 des Gesetzes.
2. Der Regierungsrat passt bei jedem Anstieg der Teuerung um 7 % seit der letzten Anpassung folgende Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an (§ 240 des Gesetzes):
   a) die Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 232 des Gesetzes);
   b) den steuerfreien Betrag bei der Schenkungssteuer (§ 239 Absatz 2 des Gesetzes).

### **Art. 1bis** Tarifstufen der Einkommenssteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.20--1bis}

1. Die Tarifstufen der Einkommenssteuer nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes werden ab 1. Januar 2026 wie folgt festgelegt:
   | 0.00% | von den ersten 12'400 Franken |
   | 4.50% | von den nächsten 4'100 Franken |
   | 5.00% | von den nächsten 4'100 Franken |
   | 6.50% | von den nächsten 3'100 Franken |
   | 8.00% | von den nächsten 2'100 Franken |
   | 9.00% | von den nächsten 3'100 Franken |
   | 9.50% | von den nächsten 11'300 Franken |
   | 10.00% | von den nächsten 15'500 Franken |
   | 10.50% | von den nächsten 45'400 Franken |
   | 11.50% | von den nächsten 218'800 Franken |

### **Art. 1ter** Abzüge bei der Einkommenssteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.20--1ter}

1. Die allgemeinen Abzüge bei der Einkommensteuer werden ab 1. Januar 2026 wie folgt festgelegt:
   a) Höchstbetrag der notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsplatz (§ 33 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes): 7'200 Franken;
   b) Abzug vom niedrigeren Erwerbseinkommen, wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander ein Erwerbseinkommen erzielen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes): 1'000 Franken;
   c) Höchstbetrag der Kosten für die Betreuung von Kindern (§ 41 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes): 25'800 Franken;
   d) Mindestbetrag der freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind (§ 41 Absatz 1 Buchstabe l des Gesetzes): 100 Franken;
   e) Höchstbetrag der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien (§ 41 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes): 20'600 Franken;
   f) Höchstbetrag der Einsatzkosten bei Geldspielen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzes): 5'200 Franken;
   g) Höchstbetrag der Spieleinsätze bei der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe obis): 25'800 Franken;
   h) Höchstbetrag der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (§ 41 Absatz 1 Buchstabe p des Gesetzes): 12'400 Franken;
   i) Höchstbeträge der Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebensversicherungen, Kranken- und Unfallversicherung (§ 41 Absätze 2 und 3 des Gesetzes):
   für Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben: 5'200 Franken;
   für alle andern Steuerpflichtigen: 2'600 Franken;
   zusätzlich bis zu 700 Franken für jedes Kind, für das ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gewährt wird.
2. Die Sozialabzüge werden ab 1. Januar 2026 wie folgt festgelegt (§ 43 Absatz 1 des Gesetzes):
   a) 9'300 Franken für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss;
   b) 2'100 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige und unterstützungsbedürftige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt;
   c) 4'300 Franken für jede dauernd pflegebedürftige Person, die im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt;
   d) bis 5'200 Franken für jede selbständig steuerpflichtige Person mit ungenügendem Reineinkommen, die selbst oder deren Ehegatte zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt ist.
3. Die Höchstbeträge der steuerfreien Einkommen werden ab 1. Januar 2026 wie folgt festgelegt:
   a) der Sold für Militär- und Schutzdienst, das Taschengeld für Zivildienst sowie der Sold der Milizfeuerwehrleute (§ 32 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes): 10’300 Franken;
   b) die einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 zugelassen sind (§ 32 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes): 1'032’000;
   c) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 diesem nicht unterstehen (§ 33 Absatz 1 Buchstabe p des Gesetzes): 1’000 Franken.
4. Der Mindestbetrag der massgebenden Lebenshaltungskosten wird ab 1. Januar 2026 wie folgt festgelegt (§ 20 Absatz 4 Buchstabe c des Gesetzes): 412'800 Franken.

### **Art. 2** Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.20--2}

1. Die Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuern nach § 232 Absatz 1 des Gesetzes werden ab 1. Januar 2024 wie folgt festgelegt (Klassen 1-5):
   | für die ersten 30'396 Franken | 2% | 4% | 6% | 9% | 12% |
   | für die nächsten 45'596 Franken | 5% | 10% | 15% | 22.5% | 30% |
   | für die nächsten 91'191 Franken | 6% | 12% | 18% | 27% | 36% |
   | ab 167'183 Franken | 5% | 10% | 15% | 22.5% | 30% |

### **Art. 3** Freibetrag der Schenkungssteuer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.20--3}

1. Der Abzug gemäss § 239 Absatz 2 des Gesetzes von Zuwendungen, die der Schenkungssteuer unterliegen, wird ab dem 1. Januar 2024 auf Fr. 15'200.-- festgesetzt.

### **Art. 4** Rundungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.20--4}

1. Bei der Anpassung werden die Tarifstufen der Einkommenssteuer, die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge bei der Einkommenssteuer sowie der steuerfreie Betrag bei der Schenkungssteuer auf die nächsten 100 Franken auf- oder abgerundet.
2. Die Rundungsdifferenzen werden bei der Berechnung der nächsten Anpassung berücksichtigt.

### **Art. 5** Indexstand {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.20--5}

1. Der Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Mai 2000 = 100.0 Punkte) stand am 30. Juni 2025 bei 116.0 Punkten
2. …
3. Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird die nächste Anpassung der Tarifstufen und des steuerfreien Betrages gemäss § 1 Absatz 2 der Verordnung vorgenommen, wenn der Indexstand am Ende eines Jahres 120.3 Punkte erreicht oder übersteigt.

### **Art. 6** Zeitliche Wirkung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.20--6}

1. Die Anpassung der Tarifstufen, der allgemeinen Abzüge und der Sozialabzüge der Einkommenssteuer tritt auf den Anfang der Steuerperiode in Kraft, die ein Jahr nach dem Indexstichtag beginnt (§ 45 Absatz 2 des Gesetzes).
2. Die Anpassung der Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie des steuerfreien Betrages bei der Schenkungssteuer tritt ein Jahr nach dem für die Anpassung massgebenden Indexstichtag in Kraft. Der angepasste Tarif und Steuerfreibetrag gilt für alle Erbanfälle, Zuwendungen und Schenkungen, für die der Steueranspruch nach dem Inkrafttreten entsteht (§§ 226 und 237 des Gesetzes).

### **Art. 7** Schlussbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.20--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2. Die §§ 2 und 3 treten rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft.
3. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
4. Die Steuerverordnung Nr. 20 vom 3. März 1992 ist aufgehoben.