614.159.22
# Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
Vom 22.06.2021 (Stand 01.01.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.22--1}

1. Diese Verordnung regelt für Verfahren, auf welche das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 1985 anwendbar ist;
   a) die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Verfügungen durch das kantonale Steueramt;
   b) die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Rechnungen durch das kantonale Steueramt;
   c) die elektronische Zustellung von Mitteilungen, Kontoauszügen und sonstigen Informationen.
2. Nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind:
   a) steuerpflichtige natürliche Personen, die gesetzlich oder vertraglich vertreten werden;
   b) steuerpflichtige juristische Personen;
   c) die Nachsteuern, die Grundstückgewinnsteuer, die Nebensteuern und die Quellensteuer;
   d) Einspracheentscheide.

### **Art. 2** Begriffsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.22--2}

1. Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben folgende Bestimmung:
   a) E-Information: Verfügungen, Rechnungen, Mitteilungen, Kontoauszüge und sonstige Informationen gemäss § 1 Absatz 1, welche vom kantonalen Steueramt auf eine E-Plattform übermittelt werden.
   b) E-Dienstleister: Die PostFinance AG oder eine Bank, welche eine E-Plattform zur Verfügung stellt.
   c) E-Plattform: Elektronische Plattform, die von einem E-Dienstleister betrieben wird. Die E-Plattform erlaubt es dem kantonalen Steueramt, E-Informationen für eine steuerpflichtige Person in einem elektronischen Postfach zu hinterlegen. Gleichzeitig kann die steuerpflichtige Person die E-Plattform für die Zahlungsabwicklungen ihrer Steuerrechnungen nutzen (sogenanntes E-Banking).
   d) E-Zustellung: Sichere elektronische Übermittlung von E-Informationen auf eine E-Plattform zuhanden der steuerpflichtigen Person.

## 2. E-Dienstleister und Datenschutz

### **Art. 3** E-Dienstleister und Datenschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.22--3}

1. Der Kanton Solothurn schliesst einen Vertrag mit einem E-Dienstleister ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Informationssicherheit und den Datenschutz bei der Erbringung von Informatikdienstleistungen des Kantons Solothurn sind Bestandteil des Vertrages mit dem E-Dienstleister.
2. Das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG gilt für E-Dienstleister und von diesen beigezogene Dritte.
3. Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) vom 21. Februar 2001 bleibt vorbehalten.

## 3. An-/Abmeldung und Nutzungsbedingungen

### **Art. 4** An- und Abmeldung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.22--4}

1. Die E-Zustellung von E-Informationen erfolgt nach vorgängiger Anmeldung durch die steuerpflichtige Person.
2. Eine An- und Abmeldung für die E-Zustellung von E-Informationen ist jederzeit möglich.
3. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie gemeinsam handelnde Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben eine gemeinsame E-Plattform zu bezeichnen, auf welcher die Zustellung von E-Informationen ausschliesslich zu erfolgen hat.
4. Im Zeitpunkt einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung oder Scheidung werden bestehende Anmeldungen für die Zustellung von E-Informationen deaktiviert.

### **Art. 5** Nutzungsbedingungen der E-Informationen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.22--5}

1. Meldet sich eine steuerpflichtige Person für die E-Zustellung von E-Informationen an, muss sie in die Nutzungsbedingungen einwilligen. Die Einwilligung erfolgt ausschliesslich elektronisch.
2. Ab dem Zeitpunkt der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erhält die steuerpflichtige Person die in § 1 Absatz 1 genannten Dokumente elektronisch zugestellt.
3. Mit der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erteilt die steuerpflichtige Person gleichzeitig die Einwilligung zur Abwicklung von Zahlungen über die E-Plattform des E-Dienstleisters.
4. Die Einwilligung in die Nutzungsbedingungen hat solange Gültigkeit, als keine Abmeldung durch die steuerpflichtige Person im Sinne von § 4 Absatz 2 erfolgt oder das kantonale Steueramt die Nutzungsbedinungen ändert.
5. Die steuerpflichtigen Personen sind über Änderungen der Nutzungsbedingungen zu informieren.

## 4. Verfahrensbestimmungen

### **Art. 6** Eröffnung von E-Informationen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.22--6}

1. Das kantonale Steueramt stellt die E-Information in der E-Plattform des E-Dienstleisters zur Abholung bereit.
2. Steht die E-Information zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die von der steuerpflichtigen Person im Rahmen der Registration für die E-Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben:
   a) das Datum der Bereitstellung;
   b) die E-Plattform, unter welcher die E-Information zur Abholung bereitsteht.
3. Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische Zustellung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an die steuerpflichtige Person.

### **Art. 7** E-Banking {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.22--7}

1. Die E-Informationen werden vom E-Dienstleister an das E-Banking der steuerpflichtigen Person übermittelt.

### **Art. 8** Zustellzeitpunkt von E-Informationen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.22--8}

1. Werden die E-Informationen innert der Abholfrist von sieben Tagen heruntergeladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustellung.
2. Werden die E-Informationen innert der siebentätigen Abholfrist nicht heruntergeladen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung auf der E-Plattform als Zeitpunkt der Zustellung.
3. Das Nichtherunterladen oder die Ablehnung der E-Informationen gilt nicht als Einsprache im Sinne von § 149 StG.

### **Art. 9** Weitere Bestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.22--9}

1. Soweit in den vorstehenden §§ 6-8 nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) vom 24. April 2018 anwendbar.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Nutzungsbedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.22--10}

1. Das kantonale Steueramt stellt die Nutzungsbedingungen auf.