614.175.1
# Verordnung über die pauschale Steueranrechnung für den Kanton Solothurn
Vom 05.12.1967 (Stand 01.09.1967)

## 1. Behörden und Verfahren

### **Art. 1** Behörden Organisation und Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.175.1--1}

1. Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird, soweit sie dem Kanton obliegt, den in der Vollzugsverordnung vom 12. Mai 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezeichneten Behörden übertragen.
2. Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Organisation und das Verfahren für die pauschale Steueranrechnung.

## 2. Abrechnung

### **Art. 2** Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.175.1--2}

1. Soweit nach Belastung des Bundes nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er je zur Hälfte dem Kanton und der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.
2. Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 3** Genehmigung durch den Kantonsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.175.1--3}

1. Die Kompetenzdelegation in § 1 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.175.1--4}

1. Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 1967 in Kraft.