614.352.103
# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vom 30.10.2018 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.352.103--1}

1. Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt zugesichert.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.352.103--2}

1. Die gegenseitige Steuerbefreiung betrifft die Zuwendungen, die gemacht werden zugunsten:
   a) der Kantone und Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten und Institutionen, sofern sie kein Handels- und Industrieunternehmen betreiben;
   b) juristischer Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen Zwecken dienen, in dem Masse, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.352.103--3}

1. Für die Auslegung dieser Gegenrechtsvereinbarung sind der deutsche und der französische Wortlaut gleichermassen verbindlich.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.352.103--4}

1. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.352.103--5}

1. Diese Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.