614.51
# Gesetz über die Billettsteuer
Vom 26.09.1982 (Stand 26.09.1982)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.51--1}

1. Die Einwohnergemeinden können für Veranstaltungen, die dem Vergnügen oder der Unterhaltung dienen und für deren Besuch ein Entgelt geleistet wird, eine Billettsteuer erheben.
2. Steuerfrei sind Veranstaltungen:
   a) die der beruflichen oder staatsbürgerlichen Bildung dienen;
   b) die religiösen, wissenschaftlichen oder politischen Zwecken gewidmet sind;
   c) deren Reinertrag unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird;
   d) die der Staat, die Gemeinden oder ihre Anstalten durchführen.

### **Art. 2** Steuerberechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.51--2}

1. Die Steuer wird als Zuschlag von höchstens 10% des Eintrittspreises, aufgerundet auf 5 Rappen, erhoben; sie beträgt mindestens 10 Rappen.
2. Wird das Entgelt nicht als Eintrittspreis geleistet, so wird eine Pauschalsteuer von höchstens 10% der Bruttoeinnahmen erhoben; sie beträgt für eine Veranstaltung mindestens 10 Franken.

### **Art. 3** Nachsteuer und Busse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.51--3}

1. Der Veranstalter, der die geschuldete Steuer nicht abliefert, hat die Nachsteuer im gleichen Umfang und bei Verschulden eine Busse bis zum dreifachen Betrag der Steuer zu bezahlen.
2. Nach Ablauf von 5 Jahren seit der Veranstaltung sind Nachsteuern und Busse verjährt.

### **Art. 4** Schlussbestimmung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.51--4}

1. Das Gesetz betreffend die Erhebung einer Billettsteuer vom 3. Dezember 1933 wird aufgehoben.