615.11
# Gebührentarif
(GT)
Vom 08.03.2016 (Stand 01.03.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gebührenpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--1}

1. Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte werden Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfreiheit.
2. Gebührenfrei sind die Verrichtungen für den Staat.
3. Alle Gebühren sind, soweit nicht anders vermerkt, Beträge in Franken.

### **Art. 2** Auslagenersatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--2}

1. Auslagen wie Expertenhonorare, Entschädigungen für Gutachten und Berichte, Zeugengelder, Publikations- und Inseratkosten, Kosten für das Einbinden von Akten, Verpflegungs- und Reiseentschädigungen für Verrichtungen ausserhalb des Kantons, Porti, Telefongebühren und Zustellungskosten, sind zu ersetzen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, welche den Ersatz der Auslagen ausschliessen.
2. Nicht als Auslagen gelten die Besoldungen der Beamten und Angestellten, die Tag- und Sitzungsgelder sowie die Verpflegungs- und Reiseentschädigungen bei Verrichtungen innerhalb des Kantons.
3. Für Verrichtungen zugunsten des Staates sind keine Auslagen zu verrechnen.

### **Art. 3** Gebührenrahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--3}

1. Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.
2. Der Regierungsrat kann anordnen, dass für bestimmte Geschäfte in der Verwaltung
   a) die Gebühr nur nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessen wird, oder
   b) eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr erhoben und der Bedeutung des Geschäftes, dem Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen wird.
3. Im Bereich der Rechtsprechung stehen die in Absatz 2 genannten Befugnisse dem Obergericht zu.
4. In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden.

### **Art. 4** Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--4}

1. Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilligung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermässigen; in der Regel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.

### **Art. 5** Vorschuss {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--5}

1. Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, die auf Begehren einer Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.
2. Wird innert Frist weder der Vorschuss geleistet noch die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung.

### **Art. 6** Zuständigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--6}

1. Gebühren und Auslagenersatz setzt die Behörde oder Amtsstelle fest, welche für die Tätigkeit zuständig ist.

### **Art. 7** Kontrolle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--7}

1. Das Finanzdepartement kann anordnen, dass Gebührenrechnungen der Verwaltung vor der Eröffnung durch die Finanzkontrolle zu prüfen sind.

### **Art. 8** Fälligkeit, Zahlungsfrist {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--8}

1. Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch das Recht bestimmt, so können die Erfüllung der Gebühren und des Auslagenersatzes sogleich geleistet und gefordert werden.
2. Gebühren und Auslagenersatz, die in Rechnung gestellt werden, werden mit deren Zustellung fällig und sind innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.

### **Art. 9** Verzugszins {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--9}

1. In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten ist.
1bis Von Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden wird kein Verzugszins erhoben.
2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung. Über die Anwendung des bundesrechtlichen Verzugszinssatzes entscheidet die Gerichtsverwaltungskommission. Sie kann diesen für alle Gebühren- und Auslagenforderungen der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden als anwendbar erklären.
3. Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.
4. Geht die Zahlung innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Verzugszins erhoben.

### **Art. 10** Vergütungszins {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--10}

1. In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werden zum Vergütungszinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.
2. Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage der Auszahlung berechnet.
3. Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie 20 Franken übersteigt.

### **Art. 11** Mahngebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--11}

1. In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken belastet.
2. Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr gemäss Absatz 1 ausgenommen.

### **Art. 12** Vollstreckung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--12}

1. Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Tarif oder in anderen Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG).

### **Art. 13** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--13}

1. Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem Geschäft beteiligten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische Prozessparteien. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008.

### **Art. 14** Zahlungserleichterungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--14}

1. Ist die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert der vorgeschriebenen Frist für den Gebührenpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren.
2. Für Zahlungserleichterungen bei Gerichtskosten und Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.
3. Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren und Auslagenersatz können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet werden.
4. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Als Sicherheiten gelten insbesondere marktgängige Wertschriften, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien sowie Bürgschaften zweier nachweisbar zahlungsfähiger Solidarbürgen.
5. Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpf sind, nicht erfüllt werden.

### **Art. 15** Erlass {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--15}

1. Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn der Rechnungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt.
2. …
3. Für den Erlass von Gerichtskosten ist der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat, für den Erlass von Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde, die sie festgesetzt hat.
4. In allen übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement über Erlassgesuche.

### **Art. 16** Verwendung der Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--16}

1. Die Gebühren gehen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung vorgesehen ist.

### **Art. 17** Weisungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--17}

1. Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung, das Obergericht im Bereich der Rechtsprechung für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.

## 2. Gebühren der Verwaltung

## 2.1. Gemeinsame Gebühren

### **Art. 18** Entscheide {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--18}

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für
   a) Verwaltungsrechtliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle Gebühr vorgesehen ist
   b) Beschwerdeentscheide eines Departementes
2. Auf eine Entscheidgebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Departement für Bildung und Kultur oder der Regierungsrat Schulbeschwerden in erster Instanz entscheidet.

### **Art. 19** Genehmigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--19}

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für die
   a) Genehmigung von Reglementen und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften
   b) Genehmigung der Statuten von Allmendgenossenschaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähnlichen Korporationen

### **Art. 20** Auskünfte, Expertisen, Gutachten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--20}

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für
   a) schriftliche Rechtsauskünfte, Expertisen, Gutachten, Übersetzungen, Vorlegen von Akten und Plänen, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird
   b) mündliche Auskünfte, Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen für gewerbsmässig tätige Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder, Architekten, Planer usw.), soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird

### **Art. 21** Besonderer Aufwand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--21}

1. Die Gebühr beträgt für besonderen Aufwand (Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Dokumente u.ä.) und für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 40 Absatz 2 Buchstabe a InfoDG) 50-2'000 Franken.
2. Abgabe von Datenträgern (§ 40 Absatz 2 Buchstabe b InfoDG)
   a) pro Diskette
   b) pro CD-ROM
3. Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine Gebühr erhoben.
4. Die Gebühr beträgt für die Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren nach Bundesrecht 500-2'000 Franken.
5. Fotokopien
   a) je A4-Seite
   b) je A3-Seite

## 2.2. Gebühren nach Aufgabenbereichen

## 2.2.1. Amtschreibereien

### **Art. 22** Personenrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--22}

1. Die Gebühren betragen für die Errichtung oder Änderung einer Stiftungsurkunde 300-3'000 Franken.

### **Art. 23** Familienrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--23}

1. Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Familienrecht geschuldet:
   a) Güterausscheidung in einer besonderen Urkunde
   b) Errichtung oder Änderung eines Ehevertrages
   c) Aufhebung eines Ehevertrages
   d) Errichtung anderer Urkunden nach Familienrecht

### **Art. 24** Erbrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--24}

1. Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Erbrecht geschuldet:
   a) Errichtung oder Änderung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages
   b) Ausarbeitung eines Entwurfes für eine eigenhändige letztwillige Verfügung (einschliesslich Beratung)
   c) Aufhebung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages
   d) Bewilligung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquidation
   e) Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ausserhalb eines Erbschaftsinventars
   f) Errichtung eines Erbschaftsinventars
   g) Geschäfte, die nicht zur Feststellung des Nachlasses dienen (Begründung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast, eines Grundpfandrechtes, eines vormerkbaren Rechtes usw.) entsprechend dem Zeitaufwand
   h) Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses
   i) Durchführung einer amtlichen Liquidation, zusätzlich zur Gebühr für die Errichtung eines Erbschaftsinventars
   j) Erbenbescheinigung

### **Art. 25** Sachenrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--25}

1. Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Sachenrecht geschuldet:
   a) Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag
   b) Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum, sofern keine Gebühr nach § 24 Absatz 1 Buchstaben h und i geschuldet ist
   c) Übertragung eines selbständigen und dauernden Rechtes
   d) Begründung von Stockwerkeigentum
   e) Ausübung eines Vorkaufsrechtes
   f) Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes
   g) Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes
   h) Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines vormerkbaren Rechtes
   i) Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintragungsausweises für Grundbuchanmeldungen
   j) Arbeiten im Zusammenhang mit Baulandumlegungen
   k) Parzellierung und Vereinigung
   l) Vorvertrag
   m) in separater Urkunde begründete Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes

### **Art. 26** Obligationenrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--26}

1. Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Obligationenrecht geschuldet:
   a) Beurkundung einer Bürgschaftserklärung
   b) Errichtung oder Änderung eines Leibrenten- oder Verpfründungsvertrages
   c) Beurkundung nach Gesellschaftsrecht
   d) Beurkundung nach Wechsel- und Checkrecht
   e) freiwillige Versteigerung
   f) Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung, sofern sie nicht vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin durchgeführt wird

### **Art. 27** Verschiedene Verrichtungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--27}

1. Folgende Gebühren sind für verschiedene Verrichtungen geschuldet:
   a) Beglaubigung
   b) Elektronische Beglaubigung
   c) Beurkundungen, wenn keine besondere Gebühr vorgesehen ist
   d) Entgegennahme, Aufbewahrung und Auszahlung von Geldern pro 1'000 Franken oder Teile davon
   e) Entgegennahme und Aufbewahrung von Wertpapieren oder Gegenständen
   f) Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder einer Mitteilung nach § 18 EG ZGB
   g) Grundbuchauszug mit oder ohne Bescheinigung
   h) Grundbuchauszug "Basis" via Terravis (Daten gemäss Art. 26 GBV)
   i) Grundbuchauszug "Erweitert" via Terravis (alle digitalen Grundbuchdaten des Hauptbuchs)
   j) schriftliche oder mündliche Auskünfte aus Registern an Auskunftssuchende, welche sie regelmässig oder geschäftsmässig verlangen (Banken, Kreditauskunfteien, usw.), je Auskunft

### **Art. 28** Entschädigung der Inventurbeamten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--28}

1. Für die Siegelung von Nachlassgegenständen, die Aufnahme eines Inventars, die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung, die Durchführung einer Schätzung und die Teilnahme an einer Inventarsverhandlung erhalten die Inventurbeamten eine Stundenentschädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.
2. Die Entschädigung der Reiseauslagen richtet sich nach jener für das Staatspersonal.
3. Die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung trägt der Staat.

### **Art. 29** Entschädigung des Erbschaftsverwalters<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--29}

1. Die Entschädigung des Erbschaftsverwalters wird vom zuständigen Amtschreiber festgesetzt.

### **Art. 30** Entschädigung des Erbenvertreters<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--30}

1. Die Entschädigung des Vertreters der Erbengemeinschaft bestimmt nach dessen Anhören der zuständige Amtschreiber.

## 2.2.2. Anwaltskammer

### **Art. 31** Anwaltskammer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--31}

1. Die Anwaltskammer erhebt folgende Gebühren:
   a) Entscheide betreffend Eintragung oder Löschung im kantonalen Anwaltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste:
   Eintragung, wenn keine besonderen Abklärungen erforderlich sind, oder Löschung auf eigenes Gesuch
   Eintragung, wenn besondere Abklärungen erforderlich sind, oder Löschung nicht auf eigenes Gesuch
   b) andere Entscheide

## 2.2.3. Bildung

### **Art. 32** Volksschule {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--32}

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für die
   a) Genehmigung von Vereinbarungen nach dem Volksschulgesetz (VSG) vom 26. Januar 2022
   b) Genehmigung des Organisationsstatus von Zweckverbänden nach dem Volksschulgesetz (VSG) vom 26. Januar 2022
   c) Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung

### **Art. 32bis** Mittelschulen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--32bis}

1. Folgende Gebühren sind für die Teilnahme an Kursen, welche auf die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für Studiengänge an Hochschulen vorbereiten, geschuldet:
   a) Anmeldegebühr Vorkurs Pädagogik oder Vorbereitungskurs Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen
   b) Kursgeld Vorkurs Pädagogik
   c) Kursgeld Vorbereitungskurs Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen pro Semester
   d) Prüfungsgebühr Vorkurs Pädagogik
2. Die Prüfungsgebühr beträgt für:
   a) die gymnasiale Maturität
   b) den Abschluss mit Fachmittelschulausweis
   c) die Fachmaturität Pädagogik

### **Art. 33** Berufsbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--33}

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für
   a) das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von einer Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität
   b) Erwachsene, die zur Nachholbildung oder Validierung der erbrachten Bildungsleistungen nach der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 zugelassen sind, oder sich für die Berufsmaturität nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung angemeldet haben und die damit verbundene Ausbildung aus eigenem Verschulden nicht antreten, sind verpflichtet, die mit der Zulassung oder Anmeldung entstandenen Aufwendungen zurückzuerstatten.
   c) die Laufbahnberatungen für Erwachsene mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung
   d) Beschwerdeentscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung

### **Art. 34** Privatschulen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--34}

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für
   a) Betriebsbewilligungen von Privatschulen mit gewinnstrebendem Charakter
   b) Betriebsbewilligungen von Privatschulen ohne gewinnstrebenden Charakter

## 2.2.4. Bürgerrecht und Zivilstand

### **Art. 35** Bürgerrecht und Zivilstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--35}

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für
   a) das Erteilen des Kantonsbürgerrechts, pro Gesuch
   b) die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht, pro Gesuch
   c) die Adoptionsverfügung
   d) die Bewilligung einer Namensänderung

## 2.2.5. Energiefachstelle

### **Art. 36** Energiefachstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--36}

1. Die Gebühr für eine Verfügung nach der Energiegesetzgebung des Bundes und des Kantons beträgt 250-1'500 Franken.

## 2.2.6. Gebäudeversicherung

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--37}

## 2.2.7. Gemeinden

### **Art. 38** Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--38}

1. Für folgende Dienstleistungen des Amtes für Gemeinden ist eine Gebühr geschuldet:
   a) Bewilligung zur Bildung einer neuen Gemeinde und Genehmigung von Gebietsveränderungen (Grenzbereinigung oder Änderung im Bestand), soweit damit nicht ein Gemeindezusammenschluss bezweckt wird
   b) Revisionen von Jahresrechnungen, Untersuchungen bei Unordnung und gesetzwidrigen Zuständen in Gemeinden
   c) Entzug der Selbstverwaltung

## 2.2.8. Gesundheit

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--39}

### **Art. 40** Berufsausübungsbewilligungen und weitere Bewilligungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--40}

1. Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung sowie weiterer Bewilligungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung betragen für
   a) in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten
   b) …
   c) …
   d) Stellvertreter und Stellvertreterinnen
2. Die Gebühren für die Prüfung und die Bescheinigung, dass ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung nach Vollendung des 75. Altersjahres in physischer und psychischer Hinsicht eine einwandfreie Berufsausübung zu gewährleisten vermag, betragen 100-500 Franken.

### **Art. 41** Betriebsbewilligungen, andere Bewilligungen sowie weitere Dienstleistungen<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--41}

1. Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Betriebsbewilligungen betragen für
   a) öffentliche Apotheken und Drogerien
   b) ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken
   …
   …
   c) Spital- und Heimapotheken
   cbis) weitere Abgabestellen
   d) den Versandhandel
   e) …
   f) die Lagerung von Blut und Blutprodukten
   g) Spitäler
   gbis) Pflegeheime
   h) …
   i) alle übrigen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Tagesstätten für Erwachsene und Suchtinstitutionen gemäss der Sozialgesetzgebung
2. Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung anderer Bewilligungen betragen für
   a) die Herstellung von Arzneimitteln
   abis) die Abgabe von Arzneimitteln an Messen und Ausstellungen
   ater) den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, welche der wissenschaftlichen Forschung dienen
   b) die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung
   c) das Betreiben eines Fumoirs
3. Die Gebühren für Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe oder im Todesfall betragen 50-2'000 Franken.
4. Die Gebühren für die Prüfung und Bearbeitung von Meldungen, insbesondere betreffend 90-Tage-Dienstleistende aus EU/EFTA-Staaten, bewilligungsfreie Tätigkeiten und medizinische Leistungen in Apotheken, betragen 50-500 Franken.
5. Die Gebühren für Einzelfallanerkennungen von ausserkantonalen Institutionen in den Bereichen Alter, Sucht und Pflege gemäss der Sozialgesetzgebung betragen 50-500 Franken.

### **Art. 41bis** Anpassung von bestehenden Bewilligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--41bis}

1. Die Gebühren für die Anpassung von bestehenden Bewilligungen betragen 50-500 Franken.

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--42}

### **Art. 43** Kontrollen und Massnahmen<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--43}

1. Die Gebühren betragen für durchgeführte Kontrollen von Praxen, Betrieben, Studios, Salons, Solarien und Verkaufsstellen (mit Berichterstattung), für deren Vor- und Nachbereitung sowie für in diesem Zusammenhang angeordnete Massnahmen 100-6'000 Franken.

### **Art. 44** Aufsichts- und disziplinarrechtliche Massnahmen und Entzug von Bewilligungen<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--44}

1. Die Gebühren für aufsichts- und disziplinarrechtliche Massnahmen und für den Entzug von Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie von anderen Bewilligungen betragen 200-5'000 Franken.

## 2.2.9. Hochbau

### **Art. 45** Subventionierter Wohnungsbau {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--45}

1. Die Gebühren für die Genehmigung oder Änderung von Mietzinsen im subventionierten Wohnungsbau betragen 15 Franken.

## 2.2.9bis. Kindes- und Erwachsenenschutz<strong>*</strong>

### **Art. 45bis** Grundsätze der Gebührenbemessung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--45bis}

1. Die Gebühren können auf den angefallenen Arbeitsaufwand reduziert werden, wenn
   a) ein Verfahren ohne Sachentscheid endet oder
   b) ein Entscheid ohne Begründung ergeht.
2. Aufhebungen und Abänderungen von Massnahmen sind in der Regel in gleicher Weise gebührenpflichtig wie deren Anordnung.
3. Umfasst ein Entscheid mehrere Geschäfte, werden die Gebühren grundsätzlich kumuliert.

### **Art. 45ter** Gemeinsame Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--45ter}

1. Im Kindes- und Erwachsenenschutz sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Anordnung von Beistandschaften und Vormundschaften
   b) Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB)
   c) zustimmungsbedürftige Geschäfte (Art. 416 f. ZGB), wobei von der Gebühr abgesehen werden kann, wenn die betroffene Person keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zieht
   d) Prüfung und Genehmigung von Bericht und Rechnung (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 425 Abs. 2 ZGB)
   e) vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB) und andere Zwischenentscheide
   f) Anordnung einer Verfahrensvertretung mitsamt Ernennung der Beistandsperson (Art. 314abis ZGB, Art. 449a ZGB)
   g) Ernennung eines Beistandes bzw. Ersatzbeistandes oder Regelung der Angelegenheit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde selbst (Art. 306 Abs. 2 ZGB, Art. 403 Abs. 1 ZGB)
   h) schriftliche Auskünfte über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Massnahme sowie über die Regelung der elterlichen Sorge gegenüber Privatpersonen und privaten Unternehmen (Art. 451 Abs. 2 ZGB)

### **Art. 45quater** Kindesschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--45quater}

1. Im Kindesschutz sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Zustimmung zur Adoption (Art. 265 Abs. 2 ZGB)
   b) Entgegennahme der Zustimmungserklärung der Eltern zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB)
   c) Entscheid über das Absehen von der Zustimmung der Eltern zur Adoption (Art. 265c f. ZGB)
   d) Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen (Art. 273 ff. ZGB, Art. 27 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004)
   e) Entscheide im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern (Art. 298a ff. ZGB)
   f) Genehmigung von Unterhaltsverträgen und Vereinbarungen über Unterhaltsabfindungen (Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)
   g) Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages (Art. 134 Abs. 3 ZGB) sowie des persönlichen Verkehrs (Art. 134 Abs. 4 ZGB, Art. 275 ZGB)
   h) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung seiner erbrechtlichen Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB)
   i) Anordnungen und Massnahmen betreffend das Kindsvermögen (Art. 318 ff. ZGB), wobei von der Gebühr abgesehen werden kann, wenn das Kind keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zieht

### **Art. 45quinquies** Erwachsenenschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--45quinquies}

1. Im Erwachsenenschutz sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Anordnungen und Massnahmen betreffend den Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) sowie die Patientenverfügung (Art. 373 ZGB)
   b) Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen (Art. 374 Abs. 3 ZGB, Art. 376 ZGB, Art. 381 Abs. 1 ZGB, Art. 385 Abs. 2 ZGB)
   c) Entscheide betreffend Entbindung von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage sowie der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen (Art. 420 ZGB)
   d) Entscheide bei Verzicht auf eine Beistandschaft (Art. 392 ZGB)

### **Art. 45sexies** Internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--45sexies}

1. Für Entscheide, Bescheinigungen und Bestätigungen im Anwendungsbereich des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) vom 19. Oktober 1996, des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens (HEsÜ) vom 13. Januar 2000 sowie des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) vom 29. Mai 1993 betragen die Gebühren 50-2'000 Franken.

## 2.2.10. Landwirtschaft

### **Art. 46** Boden- und Pachtrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--46}

1. Die Gebühren für Schätzungen und Verfügungen in den Bereichen Boden und Pachtrecht betragen 50-1'000 Franken.

### **Art. 47** Bewilligung, Genehmigung, Einspracheentscheid {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--47}

1. Die Gebühren betragen für
   a) die Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer für landwirtschaftliche Liegenschaften
   b) die Bewilligung der Fortsetzung der Pacht
   c) die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung
   d) die Genehmigung des Pachtzinses für ein landwirtschaftliches Gewerbe
   e) einen Einspracheentscheid nach Artikel 43 und 44 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985

### **Art. 48** Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--48}

1. Die Gebühren für die Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken betragen
   a) ohne Subventionsrückerstattung
   b) mit Subventionsrückerstattung

### **Art. 49** Produktionslenkung und Einkommenssicherung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--49}

1. Die Gebühren für die Anerkennungen und Beitragsermittlung betragen 50-500 Franken.

### **Art. 50** Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--50}

1. Die Gebühren für die Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen nach den §§ 19 bis 21 der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung, BoVO) vom 24. August 2004 betragen 100-250 Franken.

### **Art. 51** Gebühren der Gemeinden für Viehmärkte (Höchstansätze) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--51}

1. An Viehmärkten betragen die Gebühren der Gemeinden für
   a) Tiere der Pferdegattung
   b) Tiere der Rindergattung über 3 Monate
   c) Tiere der Rindergattung bis 3 Monate
   d) Kleinvieh

## 2.2.11. Migration

### **Art. 52** Amtshandlungen in den Bereichen Migration, ausländische, Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--52}

1. In den Bereichen Migration, ausländische Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende betragen die Gebühren für
   a) Verfügungen
   b) Stellungnahme zu Visumsantrag
   c) Kontrolle einer Verpflichtungserklärung
   d) …
   e) Ausstellung einer Bestätigung
   f) …
   g) …
2. Für Verrichtungen in dringenden Fällen oder ausserhalb der Büroöffnungszeiten wird ein Zuschlag von 50 Prozent zur ordentlichen Gebühr erhoben.
3. Für Annullationen und Ersatzgesuche für Tänzer, Künstler sowie für Musiker wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.

## 2.2.12. Öffentliche Sicherheit

### **Art. 53** Motorsportliche Veranstaltungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--53}

1. Die Gebühren für die Bewilligung von motorsportlichen Veranstaltungen betragen 100-500 Franken.

### **Art. 54** Schifffahrt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--54}

1. Die Gebühren betragen für die
   a) Bewilligung zur gewerbsmässigen Schiffsvermietung
   b) Bewilligung von nautischen Veranstaltungen und von Versuchsfahrten
   c) Saisonbewilligung zur Inverkehrsetzung eines ausserkantonalen Schiffes auf der Aare

### **Art. 55** Sprengstoffverordnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--55}

1. Die Gebühren nach der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) vom 1. Mai 1984 betragen 50-200 Franken.

### **Art. 56** Filmvorführungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--56}

1. Die Gebühren für die Bewilligung zur Eröffnung oder die Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung und Entzug dieser Bewilligung betragen 200-1'000 Franken.

### **Art. 57** Strafregisterauszug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--57}

1. Für den Auszug aus dem kantonalen Strafregister wird die bundesrechtlich erlaubte Maximalgebühr erhoben.

### **Art. 58** Gewerbsmässige Tätigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--58}

1. Die Gebühren für die Bewilligung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 betragen 200-500 Franken.

### **Art. 59** Alarm {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--59}

1. Bei Aufschaltung einer Alarmanlage fallen folgende Gebühren an:
   a) eine einmalige Bearbeitungs- und Aufschaltgebühr (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdispositivs)
   b) Nutzungsgebühr, pro Jahr
   c) Änderung des Alarmdispositivs wegen Umzug oder Umbau
2. Für das Ausrücken bei Fehlalarmen (auch bei Anlagen, die nicht bei der Polizei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren pro Fehlalarm 350 Franken.
   a) …
   b) …
3. Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn der Alarm mittels Codewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale widerrufen wird.

### **Art. 60** Mobile Alarmanlagen und Diebesfallen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--60}

1. Die Gebühren betragen für das
   a) Einrichten von mobilen Alarmanlagen
   b) Einrichten von Diebesfallen

### **Art. 61** Verschiedenes {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--61}

1. Die Gebühren betragen für
   a) den Einsatz/die Vermietung technischer Hilfsmittel (ohne Schifffahrtspolizei)
   b) den Einsatz technischer Hilfsmittel der Schifffahrtspolizei
   c) Verbrauchsmaterial
   d) Videoauswertungen, Untersuchungen von Ausweisen, Mikrospuren und Glühlampen, kriminaltechnische Gutachten, Sargversiegelungen
   e) die Vernichtung von Daten

### **Art. 62** Lagern und Einstellen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--62}

1. Die Gebühren betragen für das
   a) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Strassenfahrzeuge
   b) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Wasserfahrzeuge
   c) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Gegenstände
2. Zur Berechnung der Personalkosten sind die Weisungen des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.

### **Art. 63** Berichte und Bilder {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--63}

1. Die Gebühren betragen für
   a) die Abgabe von Berichten, Skizzen und Statistiken
   b) Fotoaufnahmen, Polaroidbilder, Videoprints und Spurenfotogramme, pro Bild

### **Art. 64** Verfügungen, Vorladungen und Vorführungen<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--64}

1. Die Gebühren für die Zustellung von Verwaltungsverfügungen betragen 100 Franken.
2. Die Zustellung der ersten Vorladung ist gebührenfrei. Die Gebühr für die Zustellung der zweiten Vorladung an dieselbe Person und in derselben Sache beträgt 50 Franken, ausser die vorgeladene Person konnte der ersten Vorladung aus hinreichenden Gründen nicht nachkommen.
3. Die Gebühren für Vorführungen setzen sich zusammen aus:
   a) der Gebühr nach § 66 Absatz 1 und
   b) den Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs.

### **Art. 65** Motorfahrräder und Kleinmotorräder<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--65}

1. Die Gebühren für die technische Kontrolle eines Motorfahrrades betragen 120 Franken.
2. Die Gebühren für Geschwindigkeitskontrollen von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995, beispielsweise mittels Prüfrolle, betragen 50 Franken.

### **Art. 66** Einsatz staatlicher Motorfahrzeuge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--66}

1. Die Gebühren für die Verwendung von staatlichen Strassen-Motorfahrzeugen betragen je nach eingesetztem Fahrzeug pro Einsatz 20-150 Franken.
2. Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 sind für Sondertransporte folgende Gebühren geschuldet:
   a) je nach Fahrzeugkategorie, pro Kilometer
   b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs

### **Art. 67** Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--67}

1. Es sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Verwendung eines Polizeibootes oder eines unbemannten Luftfahrzeuges, pro Stunde
   b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs

### **Art. 68** Verschiedene Bewilligungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--68}

1. Für folgende Bewilligungen sind Gebühren geschuldet:
   a) Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen
   b) Bewilligung von Verkehrsanordnungen bei Festanlässen
   c) Ausnahmebewilligung für die Durchfahrt bei Verbotssignalen

### **Art. 69** Besondere polizeiliche Leistungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--69}

1. Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind grundsätzlich kostenpflichtig. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.
2. Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeieinsatz erforderlich machen. Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem oder kommerziellem Interesse erfolgt ist.
3. Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzichten bei Veranstaltungen, die teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen, die keinen oder nur einen geringen Gewinn abwerfen.

### **Art. 69bis** Polizeiliche Leistungen bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--69bis}

1. Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde, können dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteiligten Person zusätzlich zum Kostenersatz nach § 69 die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung gestellt werden.
2. Der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder wenn er Bewilligungsauflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. Der von ihm zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Massgabe seiner Einhaltung der Bewilligungsauflagen. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen höchstens zu 40 Prozent dem Veranstalter auferlegt werden. Seine Kostenpflicht beträgt höchstens 10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken.
3. Der Kostenanteil der an der Gewaltausübung beteiligten Person richtet sich nach Massgabe ihrer individuellen Verantwortung für den Polizeieinsatz nach Absatz 1 und nach ihrem individuellen Tatbeitrag an der Gewaltausübung. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen ihr höchstens zu 60 Prozent auferlegt werden. Für die maximale Kostenpflicht gilt Absatz 2 letzter Satz sinngemäss.

### **Art. 70** Häusliche Gewalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--70}

1. Die Gebühren für Verfügungen über Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (§ 37ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990) betragen 100-1'000 Franken.

### **Art. 71** Verkehrserziehung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--71}

1. Die Gebühren für Massnahmen und Verfügungen im Bereich der Verkehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugendstrafrecht unterstehen (§ 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977) betragen 20-100 Franken.

### **Art. 72** Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam und Mobilfunklokalisierung<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--72}

1. Die Gebühren für Verfügungen über Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam (Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007) betragen 100-500 Franken.
2. Wird zum Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 23l-23o des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 eine Mobilfunklokalisierung angeordnet, kann der terroristische Gefährder zu teilweisem oder vollem Kostenersatz verpflichtet werden.

### **Art. 73** Zu viel bezahlte Ordnungsbussen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--73}

1. Die Gebühr für die Rückzahlung von zu viel bezahlten Beträgen, die zusammen mit der geschuldeten Ordnungsbusse nach der Ordnungsbussenverordnung vom 4. Mai 1996 geleistet wurden, beträgt 20 Franken.
2. Rückzahlungen von Beträgen, die die geschuldete Ordnungsbusse um weniger als 21 Franken übersteigen, werden nicht vorgenommen.
3. Die Gebühr für die Rückzahlung wird mit dem zu viel geleisteten Betrag verrechnet.
4. Wurde die Ordnungsbusse aufgrund eines Fehlers der Polizei des Kantons Solothurn überzahlt, erfolgt die Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages vollumfänglich und gebührenfrei.

### **Art. 73bis** Kostenersatz für Leistungen beigezogener Dritter {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--73bis}

1. Ist für die Aufgabenerfüllung der Polizei der Beizug einer Drittperson zwingend nötig, ist die Verursacherin oder der Verursacher zum vollen Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verpflichtet.

## 2.2.13. Raumplanung

### **Art. 74** Bau von Skiliften {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--74}

1. Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau von Skiliften betragen 50-700 Franken.

### **Art. 75** Rohrleitungsanlagen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--75}

1. Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Rohrleitungsanlagen betragen 50-3'000 Franken.

### **Art. 76** Bauen ausserhalb der Bauzone {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--76}

1. Die Gebühren für die Bewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone betragen 100-5'000 Franken.

### **Art. 76bis** Departement als Baubehörde {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--76bis}

1. Die Gebühren für Entscheide des Departementes als Baubehörde betragen 100-7'000 Franken.

### **Art. 77** Nutzungspläne und Baulandumlegungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--77}

1. Die Gebühren für die Genehmigung von Nutzungsplänen und Baulandumlegungen betragen 200-15'000 Franken.

### **Art. 78** Verordnung über den Natur- und Heimatschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--78}

1. Die Gebühren für eine Ausnahmebewilligung nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980 betragen 100-1'000 Franken.

### **Art. 79** Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--79}

1. Die Gebühren für die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes betragen 100-1'000 Franken.

## 2.2.14. Soziale Sicherheit

### **Art. 80** Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--80}

1. Die Gebühren für Verfügungen über die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung betragen 100-1'000 Franken.

### **Art. 81** Formulare für Mietzinserhöhungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--81}

1. Die Gebühren für die Genehmigung der Formulare für Mietzinserhöhungen und Kündigungen betragen 50-200 Franken.

### **Art. 82** Sterilisationsgesetz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--82}

1. Die Gebühren für die Bewilligung nach dem Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz) vom 17. Dezember 2004 betragen 100-1'000 Franken.

### **Art. 83** Pflege und Adoption {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--83}

1. Die Gebühren für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern zur Pflege oder zur Adoption betragen 100-1'000 Franken.

### **Art. 84** Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetzgebung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--84}

1. Die Gebühren für Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetzgebung betragen 100-1'000 Franken. Vorbehalten bleibt § 41 Absatz 1 Buchstaben gbis und i.

### **Art. 85** Vollstreckungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--85}

1. Die Gebühren für Vollstreckungen von Verfügungen, Entscheiden oder Urteilen betragen 300-5'000 Franken.

### **Art. 86** Beglaubigungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--86}

1. Die Gebühren für die Beglaubigung oder das Einholen einer auswärtigen Beglaubigung betragen 50 Franken.

### **Art. 86bis** Leichenpässe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--86bis}

1. Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 30 Franken.

### **Art. 87** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--87}

### **Art. 88** Entschädigung für Mandatsträger und Mandatsträgerinnen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--88}

1. Die Entschädigung beträgt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 pro Jahr:
   a) für die Einkommens- und Vermögensverwaltung
   b) für persönliche Betreuung
   c) für die Amtsführung ausserhalb der oben genannten Aufgaben
2. Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.
3. Für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, gilt ein Stundenansatz von 100 Franken. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit dem Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint.
4. Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2.

## 2.2.15. Staatskanzlei

### **Art. 89** Gebühren des Staatsarchives {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--89}

1. Die Gebühren betragen für
   a) Archivalische und genealogische Nachforschungen
   b) Abschriften, Übersetzungen, Transkriptionen sowie deren Bescheinigungen oder Beglaubigungen
   c) Rückvergrösserung ab Mikrofilmlesegerät
   Format A4
   Format A3
   d) Reproduktion von Archivgut
   e) Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken (pro Stück)
   f) Fotokopien und Scans (pro Seite)

### **Art. 90** Patenturkunde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--90}

1. Die Gebühren für das Ausstellen einer Patenturkunde oder eines Duplikates für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsschreiber betragen 100 Franken.

### **Art. 91** Beglaubigung, Bescheinigung, Apostille {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--91}

1. Die Gebühren betragen für
   a) die Beglaubigung
   b) die Bescheinigung
   c) das Ausstellen einer Apostille

### **Art. 92** Rechtspraktikum und Prüfungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--92}

1. Die Gebühren betragen für
   a) die Zulassung zu einem Rechtspraktikum
   b) die Abänderung oder den Abbruch eines Rechtspraktikums
   c) die Verlängerung der Prüfungsfrist
   d) das Ablegen von Prüfungen als
   Rechtsanwalt
   Notar
   Gerichtsschreiber
   e) die Wiederholung einer
   schriftlichen Prüfung
   mündlichen Prüfung

### **Art. 93** Substitution {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--93}

1. Die Gebühren für die Bewilligung nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 10. Mai 2000 (Substitution) betragen 100-500 Franken.

### **Art. 94** Notariat {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--94}

1. Die Gebühren betragen für die
   a) Ermächtigung zur Ausübung des Notariats:
   wenn keine besonderen Abklärungen erforderlich sind
   wenn besondere Abklärungen erforderlich sind
   b) Befreiung eines Notars von der Schweigepflicht
   c) Löschung der Ermächtigung zur Ausübung des Notariats:
   auf eigenes Gesuch
   nicht auf eigenes Gesuch
   d) Entgegennahme der Notariatsakten zur Aufbewahrung
   e) Eintragung und Löschung eines Notars im Schweizerischen Register der Urkundspersonen

### **Art. 95** Begnadigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--95}

1. Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Begnadigung durch
   a) den Kantonsrat
   b) den Regierungsrat

### **Art. 96** Enteignung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--96}

1. Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Enteignung durch
   a) den Kantonsrat
   b) den Regierungsrat

### **Art. 97** Medizinische Staatshaftung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--97}

1. Die Gebühren für Verfügungen über die medizinische Staatshaftung nach §§ 19bis ff. des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 2004 betragen 100-5'000 Franken.

## 2.2.16. Steuerwesen

### **Art. 98** Einspracheverfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--98}

1. Die Gebühren für Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörden im Einspracheverfahren betragen für
   a) Bücheruntersuchungen
   b) andere Untersuchungsmassnahmen

### **Art. 99** Verkehrswertschätzung von Grundstücken {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--99}

1. Die Gebühren für die Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch die Abteilung Katasterschätzung betragen 300-1'500 Franken.

## 2.2.16.bis Stiftungsaufsicht<strong>*</strong>

### **Art. 99bis** Jährliche Aufsichtsgebühr {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--99bis}

1. Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klassische Stiftungen und öffentlich-rechtliche Stiftungen) bemisst sich wie folgt am Bruttovermögen:
   a) bis 100'000
   b) 100'001-500'000
   c) 500'001-1'000'000
   d) 1'000'001-5'000'000
   e) 5'000'001-10'000'000
   f) 10'000'001-20'000'000
   g) 20'000'001-50'000'000
   h) über 50'000'000
2. Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme.

### **Art. 99ter** Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--99ter}

1. Die Stiftungsaufsicht erhebt für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen folgende Gebühren.
   a) Übernahme oder Abgabe der Aufsicht
   b) Urkundenüberprüfung, -änderung und -genehmigung
   c) Reglementsprüfung, -änderung und -genehmigung
   d) Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation
   e) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden
   f) Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen
   g) Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
   h) Mahnung für die Einreichung von Unterlagen oder für das Missachten von Fristen aufsichtsrechtlicher Massnahmen
   i) Erlass weiterer Verfügungen
2. Bei der zweiten und jeder weiteren Mahnung gemäss Absatz 1 Buchstabe h in gleicher Angelegenheit wird eine Mahngebühr von je 100 Franken erhoben.

## 2.2.17. Kantonsstrassen

### **Art. 100** Bewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--100}

1. Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassen ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen:
   a) Bewilligungsgebühr (Grundgebühr)
   b) Kurzfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Gartenwirtschaft, Verkaufsstände etc.) pro m² und Saison, je nach Charakter der Strasse
   c) Kurzfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Mulden, Gerüste, etc.) pro m² und Monat, je nach Charakter der Strasse
   d) Langfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr
   e) Langfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Realwertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr
   f) Abgeltung Durchleitungsrecht, pro Laufmeter, je nach Charakter der Strasse
2. Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassen mit Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen:
   a) Bewilligungsgebühr (Grundgebühr)
   b) Kurzfristige Nutzung mit Verkehrsbeeinträchtigung verbunden (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalanlage, Aufhebung von Fussgängerpassagen, Fahrspurreduktion etc.), pro Tag, je nach Charakter der Strasse
3. Die Gebühren für die Bewilligung von Verankerungen im Strassenareal betragen je nach Tonnen Zugkraft 150-10'000 Franken.

### **Art. 101** Gebühren für Kreisbauämter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--101}

1. Die Gebühren für Tätigkeiten der Kreisbauämter nach der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 betragen für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen, soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr verlangt wird, 150-2'000 Franken.

## 2.2.18. Umwelt

### **Art. 102** Wasser, Boden, Abfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--102}

1. Für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 sind Gebühren geschuldet:
   a) Erteilung, Änderung oder Entzug einer Bewilligung
   b) Abnahme und Kontrolle von Anlagen, die nach dem GWBA bewilligt wurden

### **Art. 103** Materialentnahmestellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--103}

1. Die Gebühren betragen für die
   a) Bewilligung von Materialentnahmestellen und Deponien
   b) Überwachung von Materialentnahmestellen, pro Jahr

### **Art. 104** Wasserrechte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--104}

1. Die Gebühren betragen für die Verleihung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung und Übertragung von Wasserrechten
   a) durch den Regierungsrat
   b) durch den Kantonsrat beziehungsweise das Volk
   c) zusätzlich pro kW

### **Art. 105** Nutzung öffentlicher Oberflächengewässer und von öffentlichem Grundwasser {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--105}

1. Dauernde und vorübergehende Nutzungsgebühren
   a) Entnahme von Oberflächenwasser
   konzedierte Wassermenge, pro Minutenliter
   zusätzlich für effektive Wassermenge, pro m³
   Mindestgebühr
   Die Gebühren nach Ziffer 1 und 2 für die Entnahme von Oberflächenwasser können für Nutzungen im öffentlichen Interesse um 20 Prozent ermässigt werden.
   b) Wasserentnahme aus Oberflächengewässern für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen
   bewilligte oder konzedierte Entnahmemenge, pro Minutenliter
   Mindestgebühr
   c) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie A: private Nutzung als Trinkwasser
   Wasserrechtszins, pro Minutenliter
   Wasserverbrauchszins, pro m³
   Mindestgebühr
   d) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie B: öffentliche Nutzung als Trinkwasser
   Wasserrechtszins, pro Minutenliter
   Wasserverbrauchszins, pro m³
   Mindestgebühr
   e) Wird die Fassung nach Buchstaben c und d allein für die Trinkwasserversorgung in Notlagen betriebsbereit gehalten, können Wasserrechts- wie Wasserverbrauchszins reduziert werden.
   f) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie C: Nutzung für industrielle und gewerbliche Zwecke
   Wasserrechtszins, pro Minutenliter
   Wasserverbrauchszins, pro m³
   Mindestgebühr
   g) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie D: Nutzung für Wärmepumpe (heizen oder kühlen) bei Wiederversickerung
   Wasserrechtszins, pro Minutenliter
   Wasserrechtszins, pro m³
   Mindestgebühr
   h) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie E: Nutzung zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen
   Wasserrechtszins, pro Minutenliter
   Wasserverbrauchszins, pro m³
   Mindestgebühr
   i) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie F: Grundwasserabsenkung (bei Ableitung in Vorflut, usw.)
   Wasserrechtszins, pro Minutenliter
   Mindestgebühr
   j) Betrieb von Wärmepumpenanlagen durch Oberflächenwasser
   pro MJ/h
   k) Entnahme von Wasser zur Kühlung von Kernkraftwerken
   pro m³ verdunstetes Wasser (Differenz zwischen Wasserentnahme und Wasserrückgabe)
   l) Schiffshäuser und andere Bauten
   pro m² beanspruchte Wasserfläche
   Mindestgebühr
   m) Schiffsstege
   pro m² beanspruchte Wasserfläche
   Mindestgebühr
   n) Schiffsanbindepfosten
   je Anbindestelle
   o) pro Schiff
   ohne Motor
   mit Motorenleistung bis 6 kW
   mit höherer Motorenleistung
2. Einmalige Nutzungsgebühren
   a) Gewässer über- oder unterquerende Rohrleitungen
   pro Laufmeter
   Mindestgebühr
   b) Gewässerüberquerende Leitungen. Freileitungen
   pro Draht und Laufmeter, bis 60 kV
   pro Draht und Laufmeter, bis 250 kV
   pro Draht und Laufmeter, über 250 kV
   Mindestgebühr
   c) Gewässerüberquerende Leitungen. Rohrleitungen, Zoreseisen usw.
   pro Laufmeter
   Mindestgebühr
   d) Gewässerüberquerende Leitungen. Masten
   pro Mast je nach Grösse und Beeinträchtigung des Wasserunterhaltsdienstes
   e) Überbrückungen und Eindeckungen
   je nach Art der Nutzung und Ort des Objektes, pro m² Nutzfläche
   Mindestgebühr
   f) Entnahme von Sand, Kies und anderem Material
   je nach Wert des gewonnen Materials, pro m³
   Mindestgebühr
   g) Einbauten in Grundwasser
   Bewilligung
   Konzession, pro m³ umbauten Raum, bis zum mittleren Grundwasserspiegel
   Konzession, pro m³ umbauten Raum, unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels
   Mindestgebühr

### **Art. 106** Umweltschutzgesetzgebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--106}

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Bewilligung und Erlass einer Verfügung
   b) Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen
2. Die Gebühren für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (inkl. Erfolgskontrolle nach der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988) betragen 100-100'000 Franken.
3. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen
   b) Kontrolle und Anordnung von Massnahmen
4. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Kontrolle und Erlass einer Verfügung
   b) Emissions- und Immissionsmessungen
   c) Ausbildung und Beratung der Feuerungskontrolleure und Feuerungskontrolleurinnen, pro Kontrolle
   d) aufwändige Beratungen für Inhaber und Inhaberinnen einer Anlage sowie beauftragte Dritte gemäss LRV
5. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 und der eidgenössischen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) vom 28. Februar 2007 sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Erlass einer Verfügung
   b) Bewilligung, Kontrolle, Messungen
6. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990, der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Betriebs- und andere Bewilligungen
   b) Erlass einer Verfügung
   c) Kontrollen und Untersuchungen
   d) Kontrolle und Erfassen von Listen und Berichten pro Seite resp. Bericht
7. Für Tätigkeiten nach dem eidgenössischen Strahlenschutzgesetz (StSG) vom 22. März 1991 und der eidgenössischen Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 22. Juni 1994 sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Durchführen von Messungen
   b) Kontrolle und Erlass einer Verfügung
8. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Genehmigung von Pflichtenheften für technische Untersuchungen
   b) Begleitung von Voruntersuchungen
   c) Begleitung von Detailuntersuchungen und Sanierungen
   d) Erlass einer Verfügung
   e) Erteilung von Auskünften
9. Die Gebühren für Tätigkeiten nach der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 betragen 200-30'000 Franken.
10. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 in geschlossenen Systemen und der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Kontrolle und Erlass einer Verfügung
   b) Erhebung und Untersuchung von Proben
11. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Überprüfung der Berechnungsgrundlagen
   b) Veranlassen von Messungen, Beurteilung, Verfassen des Messberichtes
   c) Verfassen spezieller Berichte
   d) Ausnahmebewilligungen

### **Art. 107** Überwachung von Deponien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--107}

1. Die Gebühren betragen für die Überwachung
   a) von Reaktordeponien, pro m³ Deponiematerial (fest)
   b) von Inertstoffdeponien, pro m³ Deponiematerial (fest)
2. Die Gebühren für den Unterhaltsdienst für Abfalldeponien betragen pro m³ Deponiematerial (fest) 5 Franken.
3. Die Gebühren nach Absatz 2 werden für die langfristige Überwachung der Abfalldeponien verwendet.

### **Art. 108** Gewässerschutzgesetzgebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--108}

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Genehmigung von Abnahmeverträgen
   b) Bewilligung und Erlass einer Verfügung
   c) Abnahme von Abwasserreinigungsanlagen
   d) Kontrolle, Abnahme und Untersuchung
   e) Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen
   f) Kontrolle und Erfassen von Tankrevisionsrapporten und -meldungen sowie Servicerapporten (Geräte)
   g) Überwachung und Kontrolle von Revisionsfirmen
   h) Registrierung und Nummerierung von meldepflichtigen Lageranlagen (Tank-Kataster Nr.)
   i) Beratungen und Expertisen

### **Art. 109** Chemikaliengesetzgebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--109}

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben
   b) Kontrollen
   c) Erlass einer Verfügung
   d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern

### **Art. 110** Pflanzenschutzmittelverordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--110}

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010 sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben
   b) Kontrollen
   c) Erlass einer Verfügung
   d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern

### **Art. 111** Dünger-Verordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--111}

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben
   b) Kontrollen
   c) Erlass einer Verfügung
   d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern

### **Art. 112** Gefahrengutbeauftragtenverordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--112}

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001 sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) Kontrollen
   b) Erlass einer Verfügung
   c) Registrierung von Gefahrgutbeauftragten

## 2.2.19. Verkehr

### **Art. 113** Bewilligungen zur Beförderung von Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--113}

1. Die Gebühren für die Bewilligungen zur Beförderung von Personen betragen 100-1'000 Franken.

## 2.2.20. Veterinärwesen

### **Art. 114** Tierschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--114}

1. Die Gebühren betragen für
   a) Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung
   b) das Anordnen von Verwaltungsmassnahmen
   c) Kontrollen, Zertifikate, usw.

### **Art. 115** Hundehaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--115}

1. Die Gebühren für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 2006 betragen:
   a) Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen (§ 4)
   b) Anordnung von Massnahmen (§ 5)
   c) …
   d) Mahngebühr pro Mahnung

### **Art. 116** Tierarzneimittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--116}

1. Die Gebühren betragen für
   a) die Detailhandelsbewilligung
   b) Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Berichterstattung) nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b der eidgenössischen Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004
   c) übrige Verwaltungsmassnahmen

### **Art. 117** Viehhandel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--117}

1. Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung eines Patentes für die Ausübung des Viehhandels beträgt pro Jahr für den
   a) Pferde- und Grossviehhandel
   b) Kleinviehhandel

### **Art. 118** Tierseuchen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--118}

1. Die Gebühren betragen für
   a) Kontrollen und Bewilligungen nach der Tierseuchengesetzgebung
   b) die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen
   c) Kontrollen, Zertifikate, usw.
   d) Bewilligungen nach der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011

### **Art. 118bis** Schlachttier- und Fleischuntersuchung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--118bis}

1. Die Grundgebühr pro Betrieb und Besuch beträgt 20 Franken.
2. Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt pro Tier:
   a) Rind älter als 6 Wochen
   b) Kalb
   c) Schaf
   d) Ziege
   e) Schwein
   f) Schwein Schlachtstrasse
   g) Pferd
   h) Hausgeflügel, Hauskaninchen
   i) Zucht-Schalenwild
   j) Federwild, Hasen
   k) Wildschwein (mit Probenahme)
   l) anderes Wild
3. Überschreiten die von einer Schlachtanlage entrichteten Gebühren die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Fleischkontrollorgane, werden die zuviel verrechneten Gebühren zurückerstattet.
4. Der bei Absatz 2 Buchstabe a aufgrund von Notschlachtungen und Schlachtungen vor 06.00 Uhr anfallende Mehraufwand wird zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.

## 2.2.21. Wald, Jagd und Fischerei

## 2.2.21.1. Wald

### **Art. 119** Bewilligungen im Waldbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--119}

1. Folgende Gebühren sind geschuldet für die
   a) Rodungsbewilligung
   b) Schlagbewilligung
   c) Ausnahmebewilligung zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen
   d) Bewilligung zur nachteiligen Nutzung
   e) Fach- und Ausnahmebewilligung betreffend umweltgefährdender Stoffe
   f) Ausnahmebewilligung zum Kahlschlagverbot
   g) Bewilligung zur Teilung von Wald und Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum
   h) Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen im Wald

### **Art. 120** Weitere Gebühren im Waldbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--120}

1. Gebühren sind geschuldet für die
   a) Waldfeststellung im Einzelfall
   b) Anordnung von Fahrverboten im Wald
   c) Benützung von Planungsgrundlagen

### **Art. 121** Einspracheentscheide {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--121}

1. Folgende Gebühren sind geschuldet für Einspracheentscheide
   a) gegen Rodungsgesuche
   b) gegen Rodungsbewilligungen
   c) bei Waldfeststellungen im Nutzungsplanverfahren
   d) bei Waldfeststellungen im Einzelfall
   e) gegen die Anordnung von Fahrverboten im Wald

## 2.2.21.2. Jagd

### **Art. 122** Jagdlehrgang und Jagdprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--122}

1. Die Gebühren betragen für
   a) den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung
   b) die Wiederholung der praktischen oder der theoretischen Jagdprüfung
   c) Duplikate für Prüfungsausweise

### **Art. 123** Jagdpass {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--123}

1. Die Gebühren für das Ausstellen eines Jagdpasses betragen für den
   a) Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung im Kanton
   b) Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung ausserhalb des Kantons
   c) Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Niederlassung im Kanton
   d) Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Niederlassung ausserhalb des Kantons
   …
   …
   …
   e) Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung im Kanton (pro Jahr)
   …
   …
   …
   f) Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung ausserhalb des Kantons (pro Jahr)
   g) Jagdpass für Auszubildende
   h) Tagesjagdpass
2. …
3. …
4. Die Gebühr beträgt für
   a) den Entzug des Jagdpasses
   b) Duplikate des Jagdpasses

### **Art. 124** Jagdbewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--124}

1. Die Gebühr beträgt für die
   a) Bewilligung zum Einfangen und Halten jagdbarer Tiere
   b) Bewilligung zum Einfangen, Handel, Halten, Aussetzen, zur Ein-, Durch- und Ausfuhr und Präparation geschützter Tiere
   c) Bewilligung für die Ausübung der Falknerei
   d) Bewilligung für sportliche Veranstaltungen und gesellschaftliche Anlässe in eidgenössischen Bann- und Schutzgebieten
   e) Bewilligung zum Abschuss jagdbarer oder geschützter Wildtiere

### **Art. 125** Weitere Gebühren im Jagdbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--125}

1. Die Gebühren betragen für
   a) Ausstellen oder Ändern des Jagdpachtvertrages
   b) Mitberichte im Bereich Wildschutz und Lebensraumerhaltung
   c) Verfügung des Departementes betreffend Wildschaden
   d) Bergung und Entsorgung von Fallwild und das Ausfüllen der Unfallprotokolle bei Wildunfällen im Strassenverkehr

## 2.2.21.3. Fischerei

### **Art. 126** Fischereibewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--126}

1. Die Gebühren betragen für ein
   a) Jahrespatent
   b) Wochenpatent
   c) Tagespatent
   d) Gastpatent
   e) Jugend-Jahrespatent
   f) Jugend-Wochenpatent
   g) Jugend-Tagespatent
2. Für Personen mit Niederlassung ausserhalb des Kantons Solothurn kann ein Zuschlag auf die Patentgebühren von bis zu 100 Prozent erhoben werden.
3. Die Gebühren, die für andere fischereiliche Bewilligungen erhoben werden, betragen für
   a) Bewilligungen für den Fang von Krebsen und Fischnährtieren
   b) Bewilligungen für den Laichfischfang
   c) Sonderfangbewilligungen
   d) Einsatzbewilligungen für Elektrofischfanggeräte

### **Art. 127** Weitere Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--127}

1. Folgende Gebühren werden erhoben für
   a) Prüfungsgebühren für die Fischerei- und die Elektrofischfangprüfung
   b) Auslagen für Prüfungsunterlagen und Prüfungsausweise
   c) das Ausstellen, Ändern und Aufheben des Pachtvertrages für Fischereigewässer
   d) Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer

## 2.2.21.4. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 128** Andere Verfügungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--128}

1. Die Gebühren für andere wald-, jagd- und fischereirechtliche Verfügungen betragen 50-1'000 Franken.

### **Art. 129** Auslagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--129}

1. Die Gebühren für Auslagen für forst-, jagd- und fischereitechnische Massnahmen, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden, betragen 50-15'000 Franken.

## 2.2.22. Wirtschaft und Arbeit

### **Art. 130** Arbeitsgesetz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--130}

1. Die Gebühren betragen für
   a) die Anordung von Massnahmen nach Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964
   b) die Arbeitszeitbewilligung, je nach Anzahl bewilligter Arbeitsstunden
   c) den Entzug und die Sperre von Arbeitszeitbewilligungen
   d) den Entzug der Befugnis, Überzeit ohne Bewilligung anzuordnen

### **Art. 131** Sexarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--131}

1. Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit der Ausübung von Sexarbeit betragen 500-3'000 Franken.

### **Art. 132** Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und Alkoholhandel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--132}

1. Folgende Gebühren werden für Verfügungen im Zusammenhang mit gastwirtschaftlichen Tätigkeiten und Alkoholhandel erhoben:
   a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung
   b) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken
   c) Erweiterung einer Bewilligung
   d) Duplikate einer Bewilligung

### **Art. 133** Schiedsverfahren kantonale Einigungsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--133}

1. Die Gebühren für Schiedsverfahren vor der kantonalen Einigungsstelle betragen 200-1'500 Franken.

### **Art. 134** Konsumkredit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--134}

1. Die Gebühren für Verfügungen nach dem Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001 betragen 500-5'000 Franken.

### **Art. 135** Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--135}

1. Die Gebühren betragen für die
   a) Plangenehmigung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes
   b) Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes
   c) Betriebsbewilligung für technische Anlagen
   d) Bewilligung zur Einrichtung einer chemischen Kleiderreinigungsanlage
   e) Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen

### **Art. 136** Entsandte Arbeitnehmer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--136}

1. Die Gebühren für Meldebestätigungen für entsandte Arbeitnehmer betragen 25 Franken.

### **Art. 136 bis** Eichamt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--136bis}

1. Die zusätzlich zu den eidgenössischen Eichgebühren erhobenen Auslagenentschädigungen im Messwesen betragen:
   a) Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist, nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005
   b) Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel
   für Waagen
   für Tanksäulen
   für Abgasprüfgeräte
   weitere Mess- und Hilfsmittel
   c) Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen:
   Eichlastenzug pro Stunde
   Gasjustierung von Abgasprüfgeräten nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005
   weitere Mess- und Hilfsmittel nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005
   d) Justier- und Einstellungsarbeiten nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005
   e) Einsatz von beigezogenen Dritten pro Stunde

### **Art. 137** Ausnahmebewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--137}

1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten für Geschäfte nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März 2015 betragen 50-200 Franken.

### **Art. 138** Kleinspiele<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--138}

1. Die Gebühren für die Bewilligung von Kleinspielen betragen:
   a) Für Kleinlotterien wie Lottos und Tombolas
   b) Für lokale Sportwetten
   c) Für kleine Pokerturniere pro Veranstaltungsort
2. Für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit im Bereich der Kleinspiele können ebenfalls Gebühren nach den Ansätzen gemäss Absatz 1 erhoben werden.

### **Art. 139** Ausnahmebewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--139}

1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) vom 18. Mai 2014 betragen 50-1'000 Franken.

### **Art. 140** Bewilligung für Ehe- und Partnerschaftsvermittlungen mit dem Ausland {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--140}

1. Für Tätigkeiten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung
   b) Erneuerung einer Bewilligung oder Anpassung der Kautionshöhe
   c) Aufhebung einer Bewilligung oder Freigabe der Kaution

### **Art. 140bis** Submissionsrechtliche Sanktionen gegenüber Anbietern und Subunternehmern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--140bis}

1. Die Gebühren für Verfügungen nach Artikel 45 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 betragen 100-10'000 Franken.

## 3. Gebühren der Gerichte

## 3.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 141** Fehlende Gebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--141}

1. Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständigen Richter nicht festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber nachträglich festsetzen zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, selber festzusetzen.

### **Art. 142** Kostenverzeichnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--142}

1. Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert aufzuführen.

### **Art. 143** Kopien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--143}

1. Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von 50 Rappen für jede Seite erhoben.
2. Beträge unter 10 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.
3. Für Kopien von anonymisierten Urteilen kann zusätzlich zu Absatz 1 ein Pauschalbetrag von 20-100 Franken in Rechnung gestellt werden.

## 3.1bis. Gerichtsverwaltungssachen<strong>*</strong>

### **Art. 143bis** Gerichtsverwaltungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--143bis}

1. Die Entscheidgebühr in Disziplinarsachen beträgt 100-7‘000 Franken.

## 3.2. Zivilsachen

### **Art. 144** Schlichtungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--144}

1. Für das Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsbehörden ist eine Pauschalgebühr von 200-1'500 Franken geschuldet.

### **Art. 145** Entscheidgebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--145}

1. Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von
   a) bis 30'000 Franken
   b) 30'001-50'000 Franken
   c) 50'001-100'000 Franken
   d) 100'001-200'000 Franken
   e) 200'001-500'000 Franken
   f) 500'001-1'000'000 Franken
2. Übersteigt der Streitwert 1 Million Franken, so kann die Maximalgebühr nach Absatz 1 um bis 1 Prozent des Streitwerts erhöht werden.
3. Kann der Streitwert nicht beziffert werden, beträgt die Entscheidgebühr 200-20'000 Franken.
4. Endet das Verfahren ohne Sachurteil oder ist keine schriftliche Urteilsbegründung erforderlich, so kann die Gebühr reduziert werden bis auf das Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist. Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühren dürfen in der Regel nicht unterschritten werden.

## 3.3. Strafsachen

### **Art. 146** Staatsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--146}

1. Für Urteile, Beschlüsse, Vergleiche, Verfügungen ist folgende Gebühr geschuldet:
   a) Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter und Einzelrichter
   Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
   Prozesse und andere Verrichtungen
   b) Amtsgericht
   c) Obergericht
   d) Haftrichter
   Entscheide in Haftsachen
   Andere ihm von der Gesetzgebung übertragene Entscheide
   e) Jugendrechtspflege
   Jugendanwaltschaft: Strafbefehle, Verfügungen, Entscheide, Berichte, Vollzug von Massnahmen
   Jugendgerichtspräsident
   Jugendgericht

## 3.4. Verwaltungsgerichtssachen<strong>*</strong>

### **Art. 147** Verwaltungsgericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--147}

1. Folgende Gebühren sind geschuldet für
   a) Verfahren nach §§ 48 und 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
   b) übrige Verfahren

### **Art. 148** Versicherungsgericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--148}

1. Die Spruchgebühr in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerde- und Prozessführung beträgt 50-600 Franken.

### **Art. 149** Kantonale Schätzungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--149}

1. Folgende Gebühren sind geschuldet für
   a) Verfahren vor dem Präsidenten
   b) Verfahren vor der Gesamtkommission

### **Art. 150** Kantonales Steuergericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--150}

1. Folgende Gebühren sind geschuldet:
   a) Grundgebühr
   b) Zuschläge
   Staatssteuerrekurse betreffend Einkommen und Ertrag
   Staatsteuerrekurse betreffend Vermögen und Kapital
   Gemeindesteuerrekurse
   Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer, wenn nur die Bundessteuertaxation umstritten ist:
   Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer, bei gleichzeitiger Beurteilung der Staatssteuerveranlagung
   Militärpflichtersatz, Verrechnungssteuer sowie Nebensteuern und Gebühren nach § 56 Absatz 1 Buchstabe b GO
   Beschwerden gegen die Katasterschätzung
2. In besonderen Fällen, wie bei Steuerhoheitsstreitigkeiten, Zwischenveranlagungen, Anwendung von § 58 Absatz 3 StG, Steueraufschub, Verfahrens- und Bezugsfragen, kann auf den Zuschlag verzichtet werden.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt maximal 15'000 Franken.

### **Art. 151** Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--151}

1. Die Gebühren für Vermittlungsvorschläge oder Schiedssprüche des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung betragen 500-10'000 Franken.

## 3.5. Friedensrichter

### **Art. 152** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--152}

### **Art. 152bis** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--152bis}

1. Die Friedensrichter erheben folgende Gebühren:
   a) Pauschalgebühren als Schlichtungsbehörde in Zivilsachen:
   Bei Erledigung der Streitsache durch Klageanerkennung, Vergleich oder Klagerückzug oder bei Ausstellung einer Klagebewilligung
   Für einen Entscheidvorschlag oder Entscheid
   b) Gebühren in Strafsachen: Für den Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfügung
   c) Gebühren für andere Tätigkeiten:
   Durchführung einer Steigerung von anderen Gegenständen als Grundstücken, Vieh und Handelsware und Mitwirkung beim Verkauf von Waren, pro Stunde
   Anzeige an den Verkäufer oder eine Partei nach Artikel 204 Absatz 3, 427 und 445 OR
2. Neben den Gebühren nach Absatz 1 können sie den Ersatz der Auslagen für die Zustellung von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen verlangen.
3. Die Gebühren fliessen in die Gemeindekasse.

### **Art. 153** Kostenvorschuss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--153}

1. Die Friedensrichter sind berechtigt, von der Klagepartei für die Friedensrichterkosten einen Kostenvorschuss zu verlangen.

### **Art. 154** Vollzug von Bussen und Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--154}

1. Der Vollzug von Bussen und Kosten der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden.
2. Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.

## 3.6. Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer, Parteien

### **Art. 155** Zeugengeld {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--155}

1. Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 20 Franken.
2. Das Zeugengeld kann verweigert werden, wenn der Zeuge seine Zeugnispflicht mangelhaft erfüllt.

### **Art. 156** Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--156}

1. Die Entschädigung für Sachverständige, Liquidatoren und Übersetzer bestimmt nach deren Anhören der Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamte.
2. Bei schriftlicher Erledigung des Auftrages haben sie für Aufwand und Auslagen Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist vom Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamten zu genehmigen. Übertriebene Forderungen sind zu ermässigen.

### **Art. 157** Auslagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--157}

1. Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen, Liquidatoren und Übersetzern werden Verdienstausfälle, Reiseauslagen und andere Auslagen, die durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung entstanden sind, ersetzt.
2. Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 300 Franken pro Tag nicht übersteigen.
3. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.

## 3.7. Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren

### **Art. 158** Entschädigung, Vergütung und Reiseauslagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--158}

1. Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
2. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 ist analog anwendbar.
3. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.
4. Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. September 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Vergleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Die Gerichtsverwaltungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.
5. Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Absatz 3.

### **Art. 159** Entschädigung Anwalt erster Stunde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--159}

1. Die Tätigkeiten des Anwalts der ersten Stunde werden durch den Kanton entschädigt, wenn sich nach einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei erweist, dass keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist, obwohl zum Zeitpunkt des Beizugs die Anordnung der amtlichen Verteidigung als wahrscheinlich erschien, und die Entschädigung bei der beschuldigten Person selber uneinbringlich ist. Der Staatsanwalt oder Jugendanwalt bestimmt die Entschädigung des Anwalts der ersten Stunde in Anwendung von § 158 Absätze 3 und 5. Artikel 135 Absätze 4 und 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 gelten sinngemäss.

## 3.8. Parteientschädigungen und Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren

### **Art. 160** Kosten und Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--160}

1. Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
2. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar.
3. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.
4. Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. September 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Vergleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Die Gerichtsverwaltungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.
5. Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Absatz 3.

## 3.9. Parteientschädigungen und Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Verwaltungsgerichtsverfahren

### **Art. 161** Entschädigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--161}

1. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 160 sinngemäss anwendbar.

## 3.10. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

### **Art. 162** Böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--615.11--162}

1. Die Spruchgebühr bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung beträgt 100–3'000 Franken.