617.11
# Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank
Vom 04.12.1994 (Stand 16.12.1994)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--617.11--1}

1. Die Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen darf.
2. Zu diesem Zweck kann sie auf dem Wege der Fusion im Sinne von Artikel 748 OR oder auf andere Weise in die Nachfolgegesellschaft überführt werden.

### **Art. 2** Kompetenzen des Regierungsrates {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--617.11--2}

1. Der Regierungsrat trifft alle Entscheide, die zur Verwirklichung des Grundsatzes nach § 1 notwendig sind.
2. Insbesondere ist er befugt,
   a) die allenfalls erforderlichen Gründungshandlungen zur Errichtung der privatrechtlichen Aktiengesellschaft vorzunehmen;
   b) die Kantonalbank auf dem Weg der Fusion im Sinne von Artikel 748 OR oder auf andere Weise in die Nachfolgegesellschaft zu überführen;
   c) Verträge mit einem oder mehreren Erwerbern von Aktien abzuschliessen;
   d) den Wert des Dotationskapitals und der von der Kantonalbank herausgegebenen Partizipationsscheine im Zeitpunkt der Überführung in die Nachfolgegesellschaft zu bestimmen und diese Kapitalien notfalls abzuschreiben;
   e) die notwendigen finanziellen Verpflichtungen zu Lasten des Kantons einzugehen;
   f) an Stelle von Zahlungen vorbehaltlose Ausfallgarantien zu leisten.
3. Der Regierungsrat ist befugt, einzelne Entscheide an den ausserordentlichen Bankrat der Solothurner Kantonalbank zu delegieren, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
4. Die Zuständigkeit zum Verkauf von Aktien der Nachfolgegesellschaft richtet sich nach Artikel 80 Absatz 3 KV.

### **Art. 3** Ablösung der Staatsgarantie {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--617.11--3}

1. Der Kanton haftet nicht für die von der Nachfolgegesellschaft der Solothurner Kantonalbank eingegangenen Verpflichtungen.
2. Der Kanton haftet für die von der Solothurner Kantonalbank eingegangenen und von der Nachfolgegesellschaft übernommenen Verpflichtungen bis zu ihrer Fälligkeit. Wenn für einzelne Verpflichtungen keine Fälligkeit eintritt, haftet der Staat dafür während zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3. Der Kanton sorgt vertraglich dafür, dass der Mehrheitsaktionär der Nachfolgegesellschaft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Risiken der Staatshaftung für die von der Solothurner Kantonalbank eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.

### **Art. 4** Inkrafttreten und Aufhebung dieses Gesetzes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--617.11--4}

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt nur in Kraft, wenn die Änderung der Kantonsverfassung (im Zusammenhang mit der Totalprivatisierung der Solothurner Kantonalbank) vom Volk angenommen wird. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
2. Das Gesetz über die Solothurner Kantonalbank vom 11. Juni 1922 wird aufgehoben, sobald die Solothurner Kantonalbank in die Nachfolgegesellschaft überführt ist. Der Regierungsrat stellt den Zeitpunkt der Aufhebung fest.