618.56
# Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention
(Beitragsreglement Prävention)
Vom 02.06.2025 (Stand 01.10.2025)

## 1. Brandschutz (§ 65 GVV)

## 1.1 Allgemeines

### **Art. 1** Beitragsberechtigte Massnahmen (§ 65 Abs. 1 GVV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--1}

1. Im Brandschutz (§ 65 Abs. 1 GVV) werden Beiträge ausgerichtet an:
   a) die Installation von Blitzschutzsystemen;
   b) freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden.
2. Beiträge werden nur gewährt für notwendige und den Bedürfnissen angemessene Massnahmen, die ein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
3. Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
   a) Wasserlöschposten und Handfeuerlöscher;
   b) Sicherheitsbeleuchtungen und Rettungszeichen;
   c) Sprachalarmierungen und elektroakustische Notfallsysteme;
   d) Gaswarnanlagen;
   e) Objektlöschungen (z. B. Sprühflutanlagen, Trockenlöschanlagen etc.);
   f) Sauerstoffreduktionsanlagen.

### **Art. 2** Beitragsbedingungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--2}

1. Beiträge werden nur gewährt, wenn die Brandschutzmassnahmen durch eine geeignete Fachfirma normkonform erstellt werden und so beschaffen, bemessen und ausgeführt sind, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
2. Soweit das Reglement keine anderweitige Vorschrift enthält, ist der SGV nach Abschluss der Arbeiten die normkonforme Ausführung mit einem schriftlichen Attest der verantwortlichen Fachfirma nachzuweisen.

## 1.2 Blitzschutzsysteme (§ 65 Abs. 1 Bst. a GVV)

## 1.2.1 Äusserer Blitzschutz

### **Art. 3** Beitragsgegenstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--3}

1. Der äussere Blitzschutz besteht aus dem Fang-, Ableitungs- und Erdungssystem.
2. Alte Anlagen mit weniger als der Hälfte der nach heutigem Stand der Technik erforderlichen Ableiter, die den aktuellen Normen angepasst werden, sind beitragstechnisch neuen Anlagen auf bestehenden Gebäuden gleichgestellt.
3. Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
   a) separate Anlagen auf Klein- und Nebenbauten;
   b) Fundamenterder, ausgenommen speziell erstellte Anschlussstellen für das Blitzschutzsystem;
   c) alle Anlageteile wie Erdungen und Potenzialausgleich, die auch ohne Blitzschutzsystem aufgrund der Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) installiert werden müssen;
   d) Demontagearbeiten von bestehenden Anlagen;
   e) Vorbereitungsarbeiten für eine allfällige spätere Installation von Blitzschutzsystemen wie Anschlussstellen in Fundamenterder, Erdleitungen und/oder Teile davon vorgängig verlegen, Vorprojekte usw.;
   f) temporäre Anlagen, die zeitlich beschränkt montiert sind, wie Provisorien, Zelte, Gerüste, Tribünen usw.

### **Art. 4** Beitragshöhe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--4}

1. Bei folgenden Projekten wird pro Anlage entweder ein Pauschalbeitrag gesprochen oder auf Antrag hin ein Beitrag an die anrechenbaren Kosten zum festgelegten Beitragssatz bis zum Beitragslimit ausgerichtet:
   | Installation einer neuen Anlage im Rahmen eines Neubauprojekts | 1'000 Franken | 20 % | Max. 10'000 Franken |
   | Installation einer neuen Anlage auf bestehenden Gebäuden | 4'000 Franken | 40 % | Max. 40'000 Franken |
2. Ein Beitrag pro Anlage an die anrechenbaren Kosten zum festgelegten Beitragssatz bis zum Beitragslimit wird ausgerichtet bei:
   | Installation im Rahmen eines Umbaus, Anbaus oder einer Anlagenerweiterung | - | 30 % | Max. 20'000 Franken |
   | Instandstellung einer bestehenden Anlage | - | 30 % | Max. 20'000 Franken |
3. Anrechenbar sind pro Anlage sämtliche Kosten, die zur Planung und Installation eines normkonformen Blitzschutzsystems dienen, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.
4. Eigenleistungen bei der Ausführung der Schutzmassnahme werden nach den Richtlinien der SGV für Eigenleistungen im Schadenfall angerechnet.

## 1.2.2 Innerer Blitzschutz

### **Art. 5** Beitragsgegenstand {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--5}

1. Der innere Blitzschutz besteht aus der Installation von Überspannungsableitern und dem Potenzialausgleich.
2. Beitragsgegenstand ist die Installation normkonformer Überspannungsableiter bei der Neuinstallation eines äusseren Blitzschutzsystems sowie bei Nachrüstungen in bestehenden Gebäuden.
3. Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
   a) Demontagearbeiten und das Versetzen von bestehenden Installationen;
   b) nicht ortsfest installierte und angeschlossene Überspannungsschutzgeräte;
   c) die Installation des Potenzialausgleichs;
   d) Überspannungsableiter mit fehlender energetischer Koordination.

### **Art. 6** Beitragshöhe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--6}

1. An die Installation normkonformer Überspannungsableiter wird ein Pauschalbeitrag gesprochen. Dieser beträgt je nach Projektart:
   | Einbau in Leitungen, die von ausserhalb in das Gebäude geführt werden | Kombi-Ableiter T1-T2 oder T1-T2-T3 mit 12,5 kA Ableitvermögen/Pol (in Netzzuleitung, Aussenzählerkasten, Hauptverteilung oder dgl.) | 250 Franken / Ableiter | Max. 5'000 Franken |
   | Einbau in Leitungen, die von ausserhalb in das Gebäude geführt werden | in TV / TT oder Datenleitungen (ausser Glasfaserleitungen) | 50 Franken / Ableiter | Max. 5'000 Franken |
   | Einbau in Leitungen, die von ausserhalb in das Gebäude geführt werden | In String-Leitungen von PV-Anlagen beim Gebäudeeintritt | 150 Franken / String | Max. 5'000 Franken |
   | Einbau in Leitungen im Gebäude (z.B. in Elektroverteilungen oder dgl.) | Überspannungsableiter T2 oder Kombi-Ableiter T2-T3 | 100 Franken / Ableiter | Max. 5'000 Franken |

### **Art. 7** Nachweis der Normkonformität {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--7}

1. Der Nachweis der normkonformen Installation der Überspannungsableiter kann durch ein Installationsattest, einen Elektro-Sicherheitsnachweis (SiNa) oder eine Kopie der Unternehmerrechnung erbracht werden.

## 1.3 Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV)

## 1.3.1 Brandmauern und brandmauerähnliche Deckenkonstruktionen

### **Art. 8** Beitragsgegenstand {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--8}

1. Brandmauern sind gebäudetrennende, standfeste und feuerwiderstandsfähige Bauteile.
2. Brandmauerähnliche Deckenkonstruktionen (feuersichere Estriche) sind standfeste, brandabschnittsbildende Boden- bzw. Deckenkonstruktionen. Die Standfestigkeit sollte auch bei einem Einsturz der Konstruktionen über dem feuersicheren Estrichboden erhalten bleiben (Lastaufnahme, kein Durchschlagen der Decke usw.). Feuersichere Estrichböden müssen als Gesamtkonstruktion mindestens Feuerwiderstand REI 60 aufweisen.
3. Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
   a) Provisorien;
   b) Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen;
   c) Fenster, Türen und Tore in Brandmauern;
   d) Verkleidungen, Verputze und weitere Oberflächen ohne Brandschutzfunktion;
   e) Wärmedämmungen, die rein energietechnischen Zwecken dienen;
   f) haustechnische Installationen.

### **Art. 9** Beitragshöhe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--9}

1. Für die freiwillige Erstellung normkonformer Brandmauern oder brandmauerähnlicher Deckenkonstruktionen in bestehenden Gebäuden gilt ein Beitragssatz von 30 % der anrechenbaren Kosten.
2. Anrechenbar sind sämtliche Kosten, die zur Planung und Erstellung einer Brandmauer oder brandmauerähnlichen Deckenkonstruktion nötig sind, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.
3. Eigenleistungen bei der Ausführung der Schutzmassnahme werden nach den Richtlinien der SGV für Eigenleistungen im Schadenfall angerechnet.

## 1.3.2 Brandschutztüren in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen

### **Art. 10** Beitragsgegenstand und Beitragshöhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--10}

1. Beitragsgegenstand ist der Einbau von neuen Brandschutztüren EI30/E30 in bestehenden horizontalen und vertikalen Fluchtwegen oder der Ersatz von bestehenden Abschlüssen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen durch neue Brandschutztüren EI30/E30.
2. Pro neue Brandschutztüre EI30/E30 wird ein Pauschalbeitrag von 1'000 Franken gewährt.

### **Art. 11** Beitragsbedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--11}

1. Für die Beitragsgewährung gelten folgende besonderen Bedingungen:
   a) Brandschutztüren EI30/E30 mit VKF-Anwendung;
   b) allfällige Seiten- und Oberteile nach SN EN 1634-1 geprüft und nach SN EN 13501-2 klassiert;
   c) Türe mit leicht erkennbarem dauerhaftem Hinweis (z. B. Schild, Plakette etc.) auf die notwendige VKF-Anwendung;
   d) Einbau durch eine dafür geeignete Fachfirma (Schreinerei, Holzbau, Metallbau etc.);
   e) schriftliche Bestätigung des normkonformen Einbaus (Einbaunachweis mit Fotos und/oder Plänen) durch die verantwortliche Fachfirma.

## 1.3.3 Schaltgerätekombination in vertikalen Fluchtwegen

### **Art. 12** Beitragsgegenstand und Beitragshöhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--12}

1. Beitragsgegenstand ist die Verlegung bestehender Schaltgerätekombinationen (Elektroverteilungen etc.) aus vertikalen Fluchtwegen in einen anderen Brandabschnitt oder die normkonforme Verkleidung mit Feuerwiderstand EI 30-RF1.
2. Pro Schaltgerätekombination wird ein Pauschalbeitrag von 1'000 Franken gewährt.

### **Art. 13** Beitragsbedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--13}

1. Für die Beitragsgewährung gelten folgende besonderen Bedingungen:
   a) brandschutztechnisch geeigneter neuer Standort für Schaltgerätekombination oder normkonforme Verkleidung der Schaltgerätekombination;
   b) Ausführung durch eine dafür geeignete Fachfirma (Schreinerei, Holzbau, Elektroinstallateur etc.);
   c) schriftliche Bestätigung der normkonformen Ausführung (Nachweis mit Fotos und/oder Plänen) durch die verantwortliche Fachfirma.

## 1.3.4 Abströmöffnungen in vertikalen Fluchtwegen

### **Art. 14** Beitragsgegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--14}

1. Beitragsgegenstand ist die Neuerstellung normkonformer Abströmöffnungen zur Entrauchung von vertikalen Fluchtwegen in bestehenden Gebäuden.
2. Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
   a) Unterhalt von bestehenden Entrauchungsöffnungen;
   b) Provisorien;
   c) Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen.

### **Art. 15** Beitragshöhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--15}

1. Es gilt ein Beitragssatz von 30 % der anrechenbaren Kosten.
2. Anrechenbar sind die Kosten aller Anlageteile sowie deren Planung, Montage, Installation und Inbetriebsetzung, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.

### **Art. 16** Inbetriebsetzung und Betriebsbereitschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--16}

1. Abströmöffnungen müssen von der Eingangsebene aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.

## 1.3.5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

### **Art. 17** Beitragsgegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--17}

1. Beitragsgegenstand ist die Neuerstellung normkonformer Anlagen ohne Leistungsnachweis für den Abzug von Rauch und Wärme wie Lüfter-RWA, maschinelle RWA und natürliche RWA in bestehenden Gebäuden.
2. Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
   a) Unterhalt von bestehenden RWA;
   b) Provisorien;
   c) Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen.

### **Art. 18** Beitragshöhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--18}

1. Es gilt ein Beitragssatz von 30 % der anrechenbaren Kosten.
2. Anrechenbar sind die Kosten für alle Anlageteile sowie deren Planung, Montage, Installation und Inbetriebsetzung, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.

## 1.3.6 Brandmelde- und Sprinkleranlagen

### **Art. 19** Beitragsgegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--19}

1. Beitragsgegenstand ist die freiwillige Installation normkonformer Brandmelde- und Sprinkleranlagen in bestehenden Gebäuden.
2. Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
   a) Unterhalt bestehender Anlagen;
   b) Anlagenrevisionen;
   c) Anpassungsarbeiten an bestehenden Anlagen bei Innenumbauten;
   d) Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und Aufschaltgebühren;
   e) Provisorien, Demontage- und Abbrucharbeiten;
   f) brandfallgesteuerte Elemente (Apparate, Installation und Inbetriebsetzung);
   g) Schliesseinrichtungen.

### **Art. 20** Beitragshöhe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--20}

1. Es gilt ein Beitragssatz von 40 % der anrechenbaren Kosten.
2. Anrechenbar sind sämtliche Kosten für die Planung, Montage, Installation und Inbetriebsetzung der Brandmelde- oder Sprinkleranlage sowie alle Anlageteile inkl. die notwendige interne (akustische und optische Signalgeber) und externe (Alarm- und Störungsübertragungssysteme) Alarmierung und das Schlüsselrohr, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.

## 1.3.7 Objektbezogene Brandschutzmassnahmen

### **Art. 21** Beitragsgegenstand und Beitragshöhe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--21}

1. Auf Basis eines umfassenden objektbezogenen Brandschutzkonzeptes können auf Gesuch hin aufwändige, aber besonders nützliche bauliche oder technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden unterstützt werden, wenn sie zu einer massgebenden Reduktion des Personenrisikos führen.
2. Es gilt ein Beitragssatz von 40 % der anrechenbaren Kosten.
3. Die anrechenbaren Kosten werden projektbezogen festgelegt.

## 1.4 Ersatz von Bauten und Einrichtungen (§ 56 GVV)

### **Art. 22** Amortisationsdauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--22}

1. Für Beiträge an Brandschutzmassnahmen gelten folgende Amortisationsdauern:
   a) Blitzschutzsysteme: 40 Jahre;
   b) Überspannungseinrichtungen: 20 Jahre;
   c) Brandmauern und brandmauerähnliche Deckenkonstruktionen: 40 Jahre;
   d) Brandschutztüren: 40 Jahre;
   e) Verkleidungen: 40 Jahre;
   f) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: 20 Jahre;
   g) Brandmeldeanlagen: 20 Jahre;
   h) Sprinkleranlagen: 20 Jahre.

## 2. Elementarschadenprävention (§§ 66, 68 und 69 GVV)

## 2.1 Objektschutz (§§ 66 und 68 GVV)

### **Art. 23** Beitragsberechtigte Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--23}

1. Beitragsberechtigt sind alle Objektschutzmassnahmen, die effizient und zumutbar im Sinne von § 32 GVV sind.
2. Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
   a) konzeptionelle Massnahmen, wie beispielsweise Einsatzplanungen, Notfallkonzepte, Nassvorsorge oder Mess- und Alarmsysteme (§ 66 Abs. 2 GVV);
   b) provisorische Notmassnahmen, wie beispielsweise Sandsäcke etc. (§ 66 Abs. 2 GVV);
   c) ohnehin anfallende Kosten für Baugerüste, Umgebungsgestaltung, Belags-, Maler- und Reparaturarbeiten;
   d) ohnehin anfallende Kosten im Rahmen von Neubauten und Umgestaltungen;
   e) Mehrkosten für Objektschutzmassnahmen, die gegenüber den Ohnehin-Kosten nicht klar abgegrenzt werden können.
3. Beiträge an koordinierte Objektschutzmassnahmen (Arealschutz) werden nach Massgabe von § 68 GVV ausgerichtet.

### **Art. 24** Beitragshöhe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--24}

1. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Präventionsnutzen der Schutzmassnahme.
2. Sie beträgt 50 % der anrechenbaren Kosten bei permanenten Objektschutzmassnahmen, welche die Schutzziele nachweislich erfüllen. Mit dem Beitragsgesuch ist das Objektschutznachweisformular der SGV einzureichen, welches vor der Ausführung von der SGV genehmigt werden muss.
3. In den übrigen Fällen wird die Beitragshöhe wie folgt abgestuft:
   a) 40 % der anrechenbaren Kosten bei permanenten Objektschutzmassnahmen ohne Nachweis der Schutzziele;
   b) 20 % der anrechenbaren Kosten bei mobilen Objektschutzmassnahmen.
4. Vorbehalten bleiben Pauschalbeiträge gemäss § 26.

### **Art. 25** Anrechenbare Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--25}

1. Die anrechenbaren Kosten umfassen die für die Erstellung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Leistungen und Materialien einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.
2. Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezogen.
3. Die SGV kann auch Kosten für die Planung der Schutzmassnahmen und für die Erstellung von Gutachten anrechnen.
4. Eigenleistungen bei der Ausführung der Schutzmassnahme werden nach den Richtlinien der SGV für Eigenleistungen im Schadenfall angerechnet.
5. Kosten für Bewilligungen und Gebühren sind nicht anrechenbar.

### **Art. 26** Pauschalbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--26}

1. An folgende Objektschutzmassnahmen werden Pauschalbeiträge ausgerichtet, sofern sie nicht mit anderen Massnahmen kombiniert werden:
   a) Lichtschachterhöhungen: pro Stück 500 Franken;
   b) Hochwasserschutzfenster: pro Öffnung 600 Franken;
   c) Hochwasserschutztüren: pro Öffnung 1'200 Franken;
   d) Hochwasserschutz-Garagentore: pro Öffnung 4'000 Franken.

### **Art. 27** Beitragsbedingungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--27}

1. Nach Abschluss der Arbeiten ist der SGV die korrekte Umsetzung der Massnahmen nachzuweisen.
2. Der Nachweis kann durch die Einreichung von Fotos, Plänen und/oder der Kopie der Unternehmerrechnung erbracht werden.

### **Art. 28** Ersatz von Bauten und Einrichtungen (§ 56 GVV) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--28}

1. Für Beiträge an Objektschutzmassnahmen gilt eine Amortisationsdauer von 40 Jahren.

## 2.2 Grundlagen der Raumplanung (§ 69 GVV)

### **Art. 29** Beitragsberechtigte Projekt- und Planungsleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--29}

1. Die SGV kann besonders nützliche oder wegweisende Projekt- und Planungsleistungen mit einem Beitrag von 40 % an die anrechenbaren Kosten unterstützen, namentlich:
   a) Ereignisanalysen;
   b) Testplanungen;
   c) risikobasierte Planungen;
   d) Teilprojekt Oberflächenabfluss in genereller Entwässerungsplanung.
2. Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezogen.
3. Die anrechenbaren Kosten werden im Übrigen projektbezogen festgelegt.

## 3. Verfahren

### **Art. 30** Beitragsgesuch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--30}

1. Das Beitragsgesuch für Brandschutzmassnahmen bzw. Elementarschadenprävention am Einzelobjekt (Objektschutzmassnahmen) muss in der Regel folgende Unterlagen enthalten:
   a) ausgefülltes Beitragsgesuch Brandschutz bzw. Elementarschadenprävention;
   b) Projektbeschrieb;
   c) Projektpläne und -skizzen;
   d) Kostenzusammenstellung und allfälligen Kostenteiler;
   e) Offerten aller beitragsberechtigten Arbeiten;
   f) Auflistung allfälliger Eigenleistungen (Arbeit und Material).
2. Wird mit dem Gesuch ein Pauschalbeitrag beantragt, entfallen die Unterlagen gemäss Absatz 1 Buchstaben d-f.
3. Das Beitragsgesuch für koordinierte Objektschutzmassnahmen (Arealschutzmassnahmen) muss zusätzlich einen technischen Bericht enthalten, mit Ausgangslage (Ist-Zustand) und Aufgabenstellung, Gefahrengrundlagen, Schutzzielen, Wirtschaftlichkeitsberechnung nach EconoMe oder Prevent-Building, Bauablauf sowie Regelung des Unterhalts.
4. Die SGV kann weitere Abklärungen, Gutachten und Nachweise verlangen.

### **Art. 31** Beitragszusicherung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--31}

1. Der Beitrag wird grundsätzlich der Gebäudeeigentümerschaft zugesichert.
2. Ist die gesuchstellende Bauherrschaft mit der Gebäudeeigentümerschaft nicht identisch, wird der Beitrag der Bauherrschaft zugesichert, falls die Eigentümerschaft ihre Zustimmung erteilt.
3. Bei koordinierten Objektschutzmassnahmen (Arealschutz) wird der Beitrag der Trägerschaft der Massnahme zugesichert.

### **Art. 32** Projektänderungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--32}

1. Beabsichtigte Projektänderungen sind der SGV umgehend mitzuteilen und mit ihr abzusprechen.

### **Art. 33** Beitragsauszahlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--618.56--33}

1. Bei Beiträgen an anrechenbare Kosten zum festgelegten Beitragssatz erfolgt die Beitragsauszahlung aufgrund der eingereichten Kopien der Unternehmerrechnungen und der Auflistung allfälliger Eigenleistungen.
2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt an die in der Beitragszusicherung gemäss § 31 bestimmte Empfängerschaft.
3. Im Fall einer Handänderung nimmt die SGV keine Aufteilung der Beitragsauszahlung vor. Allfällige Ansprüche auf den Beitrag sind zwischen Verkäufer- und Käuferschaft zu regeln.