625.12
# Fischereiverordnung
(FiVO)
Vom 25.08.2008 (Stand 01.03.2026)

## 1. Fischereiregal

### **Art. 1** Sachkundenachweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--1}

1. Wer in einem Gewässer des Kantons Solothurn fischen will, muss unter Vorbehalt von Absatz 3 einen Sachkundenachweis vorweisen.
2. Die zuständige Fachstelle regelt die Einzelheiten betreffend den Erwerb des Sachkundenachweises.
3. Fischzuchtbetreibende sind verpflichtet, den Fischern und Fischerinnen eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei abzugeben oder diese zu beaufsichtigen.

### **Art. 2** Anerkennung Sachkundenachweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--2}

1. Als Sachkundenachweise werden anerkannt:
   a) der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei mit Prüfung;
   b) der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei gemäss Übergangslösung;
   c) gleichwertige ausländische Sachkundenachweise.

### **Art. 3** Patentgewässer<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--3}

1. Folgende Gewässer sind Patentgewässer:
   a) Aare Grenchen bis Deitingen (A1);
   b) Aare KW Wynau bis Wehr KW Gösgen (A2);
   c) Aare Kraftwerkskanäle KW Gösgen (A3);
   d) Aare Restwasserstrecke Wehr Winznau bis Wehr Schönenwerd (A4);
   e) Aare Kraftwerkkanäle KW Aarau auf Gebiet Kt. SO (A5);
   f) Aare Restwasserstrecke Wehr Schönenwerd bis Kantonsgrenze SO/AG (A6);
   g) Birs bei Dornach auf dem Gebiet Kt. SO (B);
   h) Chastelbach ab der Mündung Chaltenbach (CH);
   i) Dünnern in Balsthal ab der Brücke zum Von Roll-Areal (D);
   j) Emme von der Kantonsgrenze bis zur Mauer des Kiessammlers (E);
   k) Emmekanal (EK);
   l) Lüssel ab der Brücke Neuhüsli (LS);
   m) Lützel (LT).
2. …
3. …

### **Art. 4** Patente {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--4}

1. Patente sind bei der zuständigen Fachstelle zu beziehen.
2. Tages- oder Wochenpatente können bei weiteren Verkaufsstellen bezogen werden. Die zuständige Fachstelle publiziert die aktuelle Liste.
3. Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres in welchem sie das 18. Altersjahr vollenden ein Jugendpatent erteilt.
4. Jahrespatente für Fischereiaufseher oder Fischereiaufseherinnen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der zuständigen Fachstelle zur Ausübung der Fischereiaufsicht sowie zeitlich und örtlich beschränkte Kollektivpatente für Ausbildungs- und Schnupperkurse sind gebührenfrei.
5. Das Gastpatent berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin eines Jahrespatentes (ohne Jugendpatent) mit einem Gast zu fischen, der die im Rahmen von § 15 Absatz 1 erlaubten Angelgeräte benutzen darf.
6. Vom Gast gefangenen Fische sind in der Fangstatistik des Jahrespatentinhabers einzutragen und werden einem allfälligen Tageskontingent angerechnet.
7. Der Gast muss keinen Nachweis erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. Verantwortlich hierfür und für die Einhaltung der Fischereigesetzgebung ist der Gastpatentinhaber.

### **Art. 5** Ausserkantonaler Zuschlag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--5}

1. Ein Patent zum Grundtarif erhält, wer:
   a) Niederlassung im Kanton Solothurn hat;
   b) Mitglied in einem Fischereiverein des Kantons Solothurn ist;
   c) Pächter oder Pächterin eines Solothurner Pachtgewässers ist; oder
   d) Niederlassung in einem anderen Kanton hat, welcher hinsichtlich Gebühren Gegenrecht gewährt.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 beträgt der Zuschlag für ausserkantonale Fischer und Fischerinnen 50%.
3. Bei Jugend- und Gastpatenten wird kein ausserkantonaler Zuschlag erhoben.

### **Art. 5bis** Anerkennung von Hegearbeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--5bis}

1. Als Hegearbeiten im Sinne von § 6bis Absatz 2 des Fischereigesetzes (FiG) vom 12. März 2008 gelten insbesondere:
   a) Arbeiten zur Aufwertung der Gewässerlebensräume;
   b) die Durchführung von fischereilichen Grund- und Weiterbildungskursen;
   c) Informations- und Kommunikationsarbeiten zu fisch- und gewässerbezogenen Themen.
2. Fischereivereine gelten als vom Regierungsrat im Sinne von § 6bis Absatz 3 FiG anerkannt, wenn:
   a) sie Mitglied des Solothurnisch Kantonalen Fischereiverbandes (SOKFV) sind und von diesem für geleistete Hegearbeiten finanziell abgegolten werden; oder
   b) sie bei der Fachstelle beantragte und genehmigte Hegearbeiten leisten; der Antrag hat bis 31. März des laufenden Jahres zu erfolgen.
3. Geleistete Hegearbeiten von Personen ohne Vereinszugehörigkeit können anerkannt werden, wenn diese Arbeiten vorgängig bei der Fachstelle beantragt und genehmigt wurden; der Antrag hat bis 31. März des laufenden Jahres zu erfolgen.
4. Die ausgeführten Hegearbeiten sind zu dokumentieren und dem Departement als Leistungsnachweis bis 30. Oktober des laufenden Jahres zur Prüfung und Anerkennung einzureichen. Als Leistungsnachweis gilt auch die Bestätigung des SOKFV, für welche Hegearbeiten der Verein entschädigt wurde.

### **Art. 5ter** Hegearbeiten an Pachtgewässern {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--5ter}

1. Für Pächter und Pächterinnen von Gewässern im Sinne von § 8 FiG kann die Fachstelle für die gesamte Pachtdauer festlegen, welche Hegearbeiten gemäss § 5bis Absatz 1 zu leisten sind. Sie kann weitere Kriterien, wie namentlich zum zeitlichen Ablauf und der jährlichen Quantität der Hegearbeiten, festlegen.
2. Pächter und Pächterinnen haben dem Departement den Leistungsnachweis für geleistete Hegearbeiten sechs Monate vor der öffentlichen Versteigerung zur Prüfung eines Höchstpachtzinses gemäss § 8 Absatz 2bis FiG einzureichen.

### **Art. 5quater** Datenaustausch mit Fischereivereinen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--5quater}

1. Die vom Regierungsrat anerkannten Fischereivereine melden der Fachstelle Ein- und Austritte ihrer Mitglieder mindestens einmal pro Jahr. Die Fachstelle kann den Zeitpunkt für die Meldungen festlegen.
2. Die Fachstelle kann ein elektronisches Meldesystem vorsehen.

### **Art. 5quinquies** Hegeersatzabgabe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--5quinquies}

1. Die Hegeersatzabgabe beträgt 48 Franken.
2. Die Hegeersatzabgabe ist bei Bezug des Jahrespatents zu entrichten.
3. Von der Bezahlung der Hegeersatzabgabe befreit ist, wer:
   a) Mitglied eines anerkannten Fischereivereins gemäss § 5bis Absatz 2 ist;
   b) anerkannte Hegearbeiten nach den Vorgaben gemäss § 5bis Absatz 3 leistet;
   c) ein Jahrespatent gemäss § 4 Absatz 4 gebührenfrei erhält.

### **Art. 6** Rückerstattung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--6}

1. Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Patentgebühren.

### **Art. 7** Pachtgewässer, Klassierung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--7}

1. Gewässer mit gemischtem Fischbestand: Baslerweiher in Seewen.
2. Gewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand: Alle anderen Pachtgewässer.

### **Art. 8** Fischereikarten für Gäste {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--8}

1. Pächter und Pächterinnen beziehen Fischereikarten für Gäste bei der zuständigen Fachstelle.
2. Diese Fischereikarten müssen die Gewässerbezeichnung, die Personalien der fischenden Person, die Gültigkeitsdauer und die Unterschrift des Pächters oder der Pächterin enthalten.
3. Fischereikarten für Gäste sind persönlich und nicht übertragbar.

### **Art. 9** Nachweis Fischereiberechtigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--9}

1. Das Patent respektive die Fischereikarte für Pachtgewässer sind bei der Fangausübung stets zusammen mit der Fischfangstatistik, einem offiziellen Personalausweis und dem Sachkundenachweis mitzuführen.
2. Diese Dokumente sind den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

## 2. Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

### **Art. 10** Schutz- und Schongebiete (Fischereiverbote) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--10}

1. Die Ausübung der Fischerei ist in folgenden Gewässern oder Gewässerstrecken verboten:
   a) Chastelbach, Dünnern, Emme, Emmekanal, Lüssel und Lützel, sowie Fliessgewässer, die als Pachtgewässer oder mit privatem Fischereirecht bewirtschaftet werden: vom 1. Oktober bis 15. März;
   b) in der Dünnern in Olten von der Eisenbahnbrücke bis zur Brücke Schützenmattstrasse (Badibrücke);
   bbis) in der Dünnern in Balsthal von der Einmündung des Augstbachs bis zur Brücke zum Von Roll-Areal;
   c) in der Lüssel in Breitenbach von der südseitigen Einzäunung der Badeanstalt bis zur Brücke Laufenstrasse;
   cbis) in der Lüssel in Beinwil von der Kantonsgrenze bis zur Brücke Neuhüsli;
   d) in der Lützel in Kleinlützel im Bereich des Areals der "Schloss- und Beschlägefabrik MSL";
   e) in der Emme in Biberist ab dem Wehr bis zur BLS-Eisenbahnbrücke.
2. In Fischmigrationshilfen (Fischpässe, Umgehungsgerinne) ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
3. Vom 1. November bis 30. April ist die Fischerei in der Aare vom Schützenhaus Feldbrunnen bis zum Stauwehr des Kraftwerkes Flumenthal nur vom Ufer aus erlaubt.
4. Der Regierungsrat kann in Naturreservaten die Fischerei einschränken oder verbieten, wenn andere überwiegende Interessen dies rechtfertigen.

### **Art. 11** Geschützte Arten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--11}

1. Folgende Fischarten, Rundmäuler und Krebse sind geschützt:
   a) Alle Fischarten, welche im Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24. November 1993 mit Gefährdungsstatus 0 - 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse bestehen; insbesondere Aal, Bachneunauge, Bitterling, Lachs und Nase;
   b) Strömer;
   c) Edel-, Dohlen- und Steinkrebse.

### **Art. 12** Fangmasse und Schonzeiten<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--12}

1. Als Mass gilt die Distanz von der Kopfspitze bis zum natürlich ausgebreiteten Schwanzende.
2. Gefangene Fische müssen jederzeit zur Kontrolle vorgelegt werden. Die vorgefundenen Fische gelten als in demjenigen Gewässer gefangen, an dem sich der Fischer oder die Fischerin aufhält.
3. …
3bis
   | Aare A1 bis A6 | Bachforelle | ab 38 cm | 01.10. - 15.03. |
   | Chastelbach, Lüssel und Lützel | Bachforelle | ab 30 cm | 01.10. - 15.03. |
   | Dünnern | Bachforelle | von 32 bis 42 cm und ab 55 cm | 01.10. - 15.03. |
   | Emme und Emmekanal | Bachforelle | von 35 bis 45 cm | 01.10. - 15.03. |
   | Pachtgewässer und Gewässer mit privatem Fischereirecht | Bachforelle | ab 26 cm | 01.10. - 15.03. |
   | Sämtliche Gewässer | Äsche |  | ganzjährig geschont |
   | Sämtliche Gewässer | Felchen | ab 25 cm | 01.11. - 31.12. |
   | Sämtliche Gewässer | Hecht | ab 45 cm | 01.03. - 30.04. |
   | Aare Grenzgewässer AG/SO | Masse und Schonzeiten richten sich nach der Vereinbarung mit dem Kanton Aargau |  |  |
   | Aare Grenzgewässer BE/SO | Masse und Schonzeiten richten sich nach der Vereinbarung mit dem Kanton Bern |  |  |
   | Birs Grenzgewässer BL/SO | Masse und Schonzeiten richten sich nach der Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Landschaft |  |  |
4. …

### **Art. 13** Fangzahlbeschränkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--13}

1. In allen Patent- und Pachtgewässern gelten folgende Fangzahlbeschränkungen:
   a) Bachforellen, Saiblinge: 2 pro Tag
   b) …
   c) Hechte: 5 pro Tag
   d) Felchen: 20 pro Tag
   e) …
2. …
3. Nach dem Erreichen der Tagesfangzahlbeschränkung von zwei Bachforellen ist das Weiterangeln auf andere Fischarten nur in der Aare (A1 bis A6) erlaubt.
4. In Patentgewässern dürfen pro Jahr insgesamt maximal 20 Bachforellen gefangen werden.

### **Art. 14** Zugelassene Fang- und Hilfsgeräte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--14}

1. Fische dürfen nur mit Angelgeräten gefangen werden.
2. Als Hilfsgeräte dürfen ein Unterfangnetz zur Anlandung gefangener Fische und elektronische Geräte zur Ortung von Fischen eingesetzt werden.

### **Art. 15** Verwendung von Angelgeräten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--15}

1. Unter Vorbehalt von Absatz zwei und Absatz drei, dürfen gleichzeitig nur zwei Angelgeräte mit je höchstens zwei Ködern verwendet werden.
2. In der Aare A1 und vom Kraftwerk Wynau/Schwarzhäusern bis zum Kraftwerk Ruppoldingen darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern verwendet werden.
3. Mitangler und Mitanglerinnen dürfen nur ein Angelgerät mit einem Köder verwenden.
4. Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen.

### **Art. 16** Verbotene Fangmethoden und -geräte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--16}

1. In sämtlichen Gewässern ist es verboten, für den Fisch- und Krebsfang:
   a) betäubende, explodierende oder ähnlich schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden;
   b) Waffen, Harpunen, Netze, Reusen, Fischgabeln, Schlingen oder chemische Lockmittel zu verwenden;
   c) den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern;
   d) die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern;
   e) den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen;
   f) Angelhaken mit Widerhaken zu verwenden;
   g) in Pacht- und Patentgewässern sind Mehrfachhaken, wie beispielsweise der Drillingshaken, verboten; die Aare (A1 - A6) ist von diesem Verbot ausgenommen.
2. …

### **Art. 17** Köder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--17}

1. Es dürfen alle natürlichen oder künstlichen Köder verwendet werden.

### **Art. 18** Köderfische {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--18}

1. Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf mit einer Köderfischreuse oder Köderfischflasche oder einem Angelgerät gefangen werden.
2. Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten.
3. Als Köderfische dürfen nicht geschützte Fische verwendet werden, welche im befischten Gewässer gefangen wurden, sowie Salzwasserfischarten.

### **Art. 19** Fang von Krebsen und Fischnährtieren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--19}

1. Der Fang von Krebsen und der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren darf nur mit Bewilligung der zuständigen Fachstelle ausgeübt werden.
2. Die zuständige Fachstelle bezeichnet die zulässigen Fanggeräte und kann weitere Schutzmassnahmen für Krebse und Fischnährtiere erlassen.

### **Art. 20** Tierschutzgerechter Umgang mit Fischen und Krebsen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--20}

1. Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport und Hälterung nicht unnötig verletzt, gequält oder sonst geschädigt werden.
2. Zum Fang erlaubte Fische (gemäss §§ 11 – 13), welche behändigt werden, sind sofort und vor dem Lösen des Angelhakens zu töten. Wer im Besitz eines Sachkundenachweises ist, darf solche Fische nach dem Fang, anstatt sie sofort zu töten, kurzfristig tiergerecht hältern. Bereits gehälterte Fische dürfen nicht ins Gewässer zurückversetzt werden.
3. Der Fang markierter Fische ist der zuständigen Fachstelle zu melden.

### **Art. 21** Zurückversetzen von Fischen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--21}

1. Geschützte Fische oder Fische, die während der Schonzeit gefangen werden respektive das Fangmindestmass nicht erreichen, sind mit nasser Hand von der Angel zu lösen und schonend ins Gewässer zurückzuversetzen.
2. Der Angelplatz ist so zu wählen, dass geschonte Fische unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht angelandet und ins Gewässer zurückversetzt werden können.
3. Wenn der Angelhaken nicht ohne weitere Verletzung des Fisches gelöst werden kann, ist er abzuschneiden.

### **Art. 22** Sonderfänge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--22}

1. Die zuständige Fachstelle kann im Interesse der Fischerei und der Erhaltung der Artenvielfalt Sonderfänge bewilligen oder durchführen, insbesondere:
   a) zur Laichgewinnung;
   b) zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern;
   c) zur Bekämpfung von Krankheiten;
   d) zur Bestandesregulierung;
   e) zur Bestandesbergung bei Baustellen im Gewässer;
   f) zur Grundlagenbeschaffung;
   g) zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und Krebse;
   h) im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Gewässerverschmutzungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.
2. Für Sonderfänge kann die zuständige Fachstelle verbotene Fangmethoden bewilligen.

### **Art. 23** Fischfang- und Besatzstatistik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--23}

1. Alle Fischereiberechtigten haben eine Fangstatistik nach den Vorgaben der zuständige Fachstelle zu führen.
2. Die zuständige Fachstelle führt eine kantonale Fang- und Besatzstatistik und regelt das Meldeverfahren.

### **Art. 24** Haltung von Fischen und Krebsen in privaten Gewässern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--24}

1. In privaten Gewässern sowie Biotopen, welche über einen direkten Zu- oder Abfluss mit einem anderen Oberflächengewässer in Verbindung stehen, dürfen Fische und Krebse nur mit Bewilligung der zuständige Fachstelle gehalten werden.

### **Art. 25** Bewirtschaftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--25}

1. Die zuständige Fachstelle erlässt für alle Regalgewässer einen Besatzplan über Art, Alter, Menge und Herkunft der einzusetzenden Fische und Krebse.
2. Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.

## 3. Zuständigkeit und Vollzug

### **Art. 26** Vollziehende Behörden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--26}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement.
2. Die Abteilung Jagd und Fischerei des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei ist die zuständige Fachstelle.
3. Die Fachstelle ernennt die kantonalen und freiwilligen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen.

### **Art. 27** Fischereiaufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--27}

1. Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch:
   a) den Fischereiverwalter oder die Fischereiverwalterin;
   b) die kantonalen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen;
   c) die Gemeinde- und Kantonspolizei;
   d) die freiwilligen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen;
   e) die Pächter oder Pächterinnen der Fischgewässer.
2. Die Fischereiaufsichtsorgane a bis c haben polizeiliche Rechte und Pflichten.
3. Rechte und Pflichten der freiwilligen Fischereiaufseher oder -aufseherinnen sowie der Pächter und Pächterinnen regelt die zuständige Fachstelle.

## 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 28** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--28}

1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Vollzugsverordnung zum Fischereigesetz vom 19. Dezember 1978 aufgehoben.

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--625.12--29}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Vorbehalten bleiben das Einspruchsrecht des Kantonsrats und die Genehmigung durch den Bund.