626.15
# Jagdprüfungsverordnung
(JaPV)
Vom 02.05.2017 (Stand 01.01.2022)

## 1. Prüfungskommission

### **Art. 1** Wahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--1}

1. Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission von zehn Mitgliedern. Wählbar sind nur jagdberechtigte Personen. Bei der Wahl ist auf die fachliche Kompetenz zu achten. Die Kommission konstituiert sich selbst.

### **Art. 2** Pflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--2}

1. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Jagdprüfung sachlich und unabhängig abzunehmen. Die Ausstandsgründe gemäss §§ 92 und 93 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 sind sinngemäss anzuwenden.

### **Art. 3** Entschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--3}

1. Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.

## 2. Praktischer Jagdlehrgang

### **Art. 4** Zulassung zum praktischen Jagdlehrgang {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--4}

1. Zum praktischen Jagdlehrgang zugelassen wird, wer das 16. Altersjahr vollendet und die Gebühr für den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung bezahlt hat.

### **Art. 5** Inhalt des praktischen Jagdlehrgangs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--5}

1. Der praktische Jagdlehrgang umfasst den Besuch der Pflichtmodule sowie die Leistung hegerischer Tätigkeiten.

### **Art. 6** Pflichtmodule {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--6}

1. Pflichtmodule sind praxisbezogene Ausbildungen, die besucht werden müssen.
2. Jedes Pflichtmodul darf nur einmal besucht werden. Ausgenommen sind Personen, welche die theoretische Jagdprüfung nicht bestanden haben.
3. Das Departement legt den Inhalt der Pflichtmodule in einer Weisung fest.
4. Die Fachstelle kann die Organisation und die Durchführung der Pflichtmodule Dritten übertragen.

### **Art. 7** Hegerische Tätigkeiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--7}

1. Hegerische Tätigkeiten sind Arbeiten zu Gunsten der Wildtiere und ihren Lebensräumen.
2. Während des praktischen Jagdlehrgangs müssen mindestens 25 Hegestunden geleistet werden.
3. Das Departement entscheidet abschliessend über die Anerkennung der hegerischen Tätigkeiten.

## 3. Jagdprüfung

### **Art. 8** Prüfungsart {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--8}

1. Die Jagdprüfung besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.

## 3.1 Praktische Jagdprüfung

### **Art. 9** Zulassung zur praktischen Jagdprüfung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--9}

1. Zur praktischen Jagdprüfung wird zugelassen, wer das Waffen- und Sicherheitsmodul besucht hat.

### **Art. 10** Inhalt der praktischen Jagdprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--10}

1. Die praktische Prüfung besteht aus folgenden beiden Teilprüfungen:
   a) Waffenhandhabung und Verhalten auf dem Jagdparcours;
   b) Schiessen mit Schrot und Kugel.
2. Das Departement legt in einer Weisung den Ablauf der praktischen Jagdprüfung fest.

### **Art. 11** Bestehen der praktischen Jagdprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--11}

1. Die praktische Jagdprüfung hat bestanden, wer jeweils die Mindestanforderungen der beiden Teilprüfungen gemäss § 10 Absatz 1 erfüllt.
2. Die Bewertung besteht aus "bestanden" und "nicht bestanden".
3. Das Ergebnis der praktischen Jagdprüfung wird durch die Prüfungskommission festgestellt.

### **Art. 12** Prüfungsabbruch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--12}

1. Verletzt eine Person während der praktischen Jagdprüfung die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit den Jagdwaffen, wird die Jagdprüfung abgebrochen und darf nicht fortgesetzt werden. Die praktische Jagdprüfung gilt als nicht bestanden.

## 3.2 Theoretische Jagdprüfung

### **Art. 13** Zulassung zur theoretischen Jagdprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--13}

1. Zur theoretischen Jagdprüfung werden nur Personen zugelassen:
   a) die handlungsfähig sind;
   b) gegen die keine Ausschlussgründe gemäss Jagdgesetz vorliegen;
   c) die den Nachweis erbringen, dass sie den praktischen Jagdlehrgang abgeschlossen haben.

### **Art. 14** Inhalt der theoretischen Jagdprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--14}

1. Die theoretische Jagdprüfung wird in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt.
2. Es wird das erworbene Wissen aus den im Jagdlehrgang verwendeten Jagdlehrmitteln, der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung sowie den Pflichtmodulen geprüft.
3. Das Departement legt in einer Weisung fest, welche Jagdlehrmittel geprüft werden.

### **Art. 15** Prüfungsnoten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--15}

1. Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei als höchste Note die 6 gilt.
2. Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden gleich gewichtet und es wird pro Fach der Mittelwert gebildet.
3. …

### **Art. 16** Bestehen der theoretischen Jagdprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--16}

1. Die theoretische Jagdprüfung hat bestanden, wer in keinem Fach mit einer Note unter 4.0 bewertet ist.
2. Das Ergebnis der theoretischen Jagdprüfung wird durch die Prüfungskommission festgestellt.

### **Art. 17** Unlauter erbrachte Prüfungsleistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--17}

1. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die theoretische Jagdprüfung nicht bestanden.

## 3.3 Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 18** Wiederholung der Jagdprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--18}

1. Wer Teilprüfungen der praktischen oder Fächer der theoretischen Jagdprüfung nicht besteht, kann diese innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren einmal wiederholen. Die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
2. Wer innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nicht alle Prüfungen bestanden hat, muss die ganze praktische oder theoretische Jagdprüfung wiederholen.
3. Werden die Mindestanforderungen bei der Teilprüfung Schiessen mit Schrot und Kugel nicht erreicht, kann das Schiessprogramm am gleichen Tag einmal wiederholt werden.
4. Zur Wiederholung von Teilprüfungen, der ganzen praktischen oder Teilen der theoretischen Prüfung wird zugelassen, wer die Gebühr für die Wiederholung bezahlt hat

### **Art. 19** Jagdfähigkeitsausweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--19}

1. Wer den theoretischen und den praktischen Teil der Jagdprüfung bestanden hat, erhält den Jagdfähigkeitsausweis.

### **Art. 20** Beschwerde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--20}

1. Gegen den Entscheid der Prüfungskommission aufgrund dieser Verordnung kann beim Departement innert zehn Tagen Beschwerde eingereicht werden.

### **Art. 21** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--626.15--21}

1. Für Personen, die sich bis zum 31. Dezember 2021 zum Jagdlehrgang angemeldet und bis zum Inkrafttreten der Teilrevision am 1. Januar 2022 die Jagdprüfung (praktische und theoretische Prüfung) noch nicht bestanden haben, richten sich das Prüfungsverfahren sowie allfällige Prüfungswiederholungen ab dem 1. Januar 2022 nach der neuen Fassung der Verordnung und der Weisung des Departements. Per 31. Dezember 2021 bereits bestandene Teilprüfungen werden angerechnet.