711.1
# Planungs- und Baugesetz
(PBG)
Vom 03.12.1978 (Stand 01.10.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** 1. Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--1}

1. Das Gesetz erstrebt eine zweckmässige, haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes. Es sorgt für die Erhaltung des Kulturlandes und für eine nachhaltige Entwicklung des Kantons, der Regionen und Ortschaften.
2. Es regelt die Ausführung und den Unterhalt von Bauten möglichst einheitlich und übersichtlich und sorgt namentlich dafür, dass die Bauten hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit den jeweiligen sozialen, technischen und ökologischen Anforderungen entsprechen und eine hohe Siedlungsqualität gewährleisten.
3. Es schützt Ortschaften, Landschaften und Kulturdenkmäler vor Beeinträchtigungen und sorgt für den Schutz der Grundlagen von Natur und Leben.

### **Art. 2** 2. Inhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--2}

1. Das Gesetz regelt:
   a) die Raumplanung;
   b) die Landumlegungen;
   c) die Erschliessung und die Erschliessungsbeiträge und -gebühren;
   d) den Natur- und Heimatschutz;
   e) die öffentlichen Bauvorschriften.

### **Art. 3** 3. Zusammenarbeit und Information {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--3}

1. Bei der Anwendung des Gesetzes arbeiten Kanton, Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen zusammen.
2. Sie unterrichten die Bevölkerung frühzeitig über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz und sorgen dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann.
3. Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.

### **Art. 4** 4. Wahrung der schutzwürdigen Interessen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--4}

1. Die Behörden wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen in bestmöglicher Weise und wägen sie gegeneinander ab.
2. Stehen mehrere gleichwertige Massnahmen zur Verfügung, so ist die für die Betroffenen im gesamten weniger belastende Lösung zu wählen.

### **Art. 5** 5. Rechtsschutz und öffentlich-rechtliche Entschädigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--5}

1. Der Rechtsschutz richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Gesetzen über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen und über die Gerichtsorganisation.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, die sich auf Nutzungspläne und andere für die Grundeigentümer verbindliche Pläne, auf Enteignungen, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und Nutzungen öffentlicher Sachen beziehen, kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

### **Art. 5bis** Zugang zu amtlichen Dokumenten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--5bis}

1. In den Verfahren, die gestützt auf dieses Gesetz durchgeführt werden, richtet sich der Zugang zu amtlichen Dokumenten allein nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

### **Art. 6** 6. Raumplanungskommission {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--6}

1. Der Regierungsrat wählt eine Raumplanungskommission, welche aus ihrer Mitte Ausschüsse bildet.
2. Die Kommission und die Ausschüsse beraten den Regierungsrat und das zuständige Departement bei der Anwendung des Gesetzes. Sie können von sich aus Anträge und Anregungen unterbreiten.

## 2. Raumplanung

## 2.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 7** 1. Planungspflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--7}

1. Der Kanton, die Einwohnergemeinden und die Regionalplanungsorganisationen verpflichten sich zu einer Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes.
2. Sie tragen ihr in der Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit und bei der Gewährung von Beiträgen Rechnung.

### **Art. 8** 2. Planungsstufen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--8}

1. Die Raumplanung wird in folgenden Stufen vollzogen:
   a) Ortsplanung (§§ 9 ff.);
   b) Regionalplanung (§§ 49 ff.);
   c) Kantonsplanung (§§ 57 ff.).

### **Art. 8bis** 3. Wertausgleich {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--8bis}

1. Der angemessene Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen, wird in einem speziellen Gesetz geregelt.

### **Art. 8ter** 4. Berufliche Anforderungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--8ter}

1. Soweit der Kanton, die Einwohnergemeinden und die Regionalplanungsorganisationen Planungsaufträge an Dritte erteilen, sind ausgewiesene Fachleute beizuziehen. Allfällige Subventionen sind von der Erfüllung dieses Erfordernisses abhängig zu machen.

## 2.2. Ortsplanung

### **Art. 9** A. Allgemeines, 1. Zuständigkeit und Inhalt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--9}

1. Die Ortsplanung ist Aufgabe der Einwohnergemeinde.
2. Sie besteht im Erlass von Nutzungsplänen (§§ 14 ff.) und der zugehörigen Vorschriften und stützt sich auf einen Raumplanungsbericht. Planungsbehörde ist der Gemeinderat.
3. Die Einwohnergemeinde gibt ihrer Bevölkerung Gelegenheit, sich über die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung der Gemeinde zu äussern (Leitbild).
4. Die Ortsplanung hat sich an die kantonalen und regionalen Pläne zu halten und im Rahmen der §§ 1 und 4 namentlich zu berücksichtigen:
   a) das von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament verabschiedete Leitbild der Gemeinde;
   b) die kantonalen und regionalen Interessen;
   c) eine zweckmässige Abstimmung mit der Planung der Nachbargemeinden.

### **Art. 9bis** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--9bis}

### **Art. 10** 2. Zeitliche Durchführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--10}

1. Die Einwohnergemeinde hat die Ortsplanung beförderlich durchzuführen. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert , so sind die Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Der Auftrag zur Überprüfung der Ortsplanung kann durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament erteilt werden.
2. Sie hat die Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern.

### **Art. 11** 3. Massnahmen des Regierungsrates, a) Fristansetzung und vorläufige Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--11}

1. Der Regierungsrat kann nach Anhören der Einwohnergemeinde:
   a) ihr für den Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen angemessene Fristen ansetzen;
   b) bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Nutzungspläne wenn nötig Planungszonen (§§ 23 und 71) festlegen oder das Siedlungsgebiet und die Bauzone vorläufig abgrenzen.

### **Art. 12** b) Ersatzvornahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--12}

1. Kommt eine Einwohnergemeinde einer Verpflichtung nach § 11 litera a trotz Ansetzens einer Nachfrist nicht nach, kann der Regierungsrat Nutzungspläne erlassen oder ändern.
2. In diesem Fall führt das Bau- und Justizdepartement das Auflage- und Einspracheverfahren nach § 69 durch.
3. Die Kosten der Ersatzvornahme sind durch die Einwohnergemeinde zu tragen.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--13}

### **Art. 14** B. Nutzungspläne, 1. Arten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--14}

1. Die Einwohnergemeinde erlässt folgende Arten von Nutzungsplänen:
   a) Zonenplan (§§ 24 ff.);
   b) Erschliessungspläne (§§ 39 ff).
2. Sie kann auch Gestaltungspläne (§§ 44 ff.) erlassen.
3. Ein Nutzungsplan kann Bestandteile mehrerer Planarten nach den Absätzen 1 und 2 enthalten.

### **Art. 15** 2. Verfahren, a) öffentliche Auflage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--15}

1. Nutzungspläne sind nach Vorprüfung durch das zuständige Amt vom Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zu publizieren.
2. Ab Beginn der Planauflage dürfen Baubewilligungen durch die Baubehörde erstinstanzlich nur noch für Bauvorhaben erteilt werden, welche auch dem neuen Plan entsprechen.
3. …

### **Art. 16** b) Einsprachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--16}

1. Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch den Nutzungsplan besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, beim Gemeinderat Einsprache erheben.
2. Regionalplanungsorganisationen und kantonale Vereinigungen, die sich nach ihren Statuten vorwiegend dem Natur- und Heimatschutz oder der Siedlungs- und Landschaftsgestaltung widmen, sind einspracheberechtigt, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Erhebung der Einsprache gegründet wurden. Der Regierungsrat bezeichnet die einspracheberechtigten Organisationen.
3. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst über den Plan.

### **Art. 17** c) Beschwerden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--17}

1. Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
2. …

### **Art. 18** d) Genehmigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--18}

1. Die Nutzungspläne sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
2. Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden, überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück.
3. Der Regierungsrat kann allfällige Änderungen selber beschliessen, wenn deren Inhalt eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler dienen.

### **Art. 19** e) Änderungen im Einsprache- und Genehmigungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--19}

1. Ergeben sich bei der Erledigung von Einsprachen oder Beschwerden oder bei der Überprüfung durch den Regierungsrat Änderungen, ist den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben, sofern sie nicht schriftlich zustimmen.
2. …

### **Art. 20** f) Anhören des Gemeinderates {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--20}

1. Der Regierungsrat hört den Gemeinderat an, wenn er vom Beschluss der Gemeinde von Amtes wegen abweichen will. In diesem Fall holt er die Stellungnahme der Raumplanungskommission ein.

### **Art. 21** g) Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--21}

1. Die Nutzungspläne treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft.
2. …

### **Art. 22** 3. Rechtswirkungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--22}

1. Die Nutzungspläne enthalten die für jedermann verbindlichen Anordnungen über die zulässige Nutzung des Bodens.

### **Art. 23** 4. Planungszonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--23}

1. Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen, in denen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der laufenden Planung widersprechen.
2. Planungszonen können sich auf die Festlegung von Baulinien längs geplanter Erschliessungs- oder anderer öffentlicher Anlagen beschränken (Projektierungszonen).
3. Der Gemeinderat hat die Festlegung der Planungszonen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann dagegen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
4. Die Planungszonen dürfen für 3 Jahre, ausnahmsweise für höchstens 5 Jahre verfügt werden.
5. Die Planungszonen werden mit der Publikation der Auflage wirksam. Sie können von jedermann eingesehen werden.

### **Art. 24** C. Zonenplan, Inhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--24}

1. Der Zonenplan legt Art und Ausmass der zulässigen Nutzung des Bodens fest.
2. Er unterscheidet vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Er kann weitere Nutzungszonen im Sinne dieses Gesetzes wie Versorgungs- und Entsorgungszonen (namentlich für Kiesabbau und Deponien) vorsehen.
3. Die Gemeinde fasst die Nutzungs- und Schutzzonen ausserhalb der Bauzone in einem Gesamtplan zusammen.

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--25}

### **Art. 26** Bauzone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--26}

1. Die Bauzone umfasst Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren für eine geordnete Besiedlung benötigt und erschlossen wird.
2. Bei der Festlegung der Bauzone sind die Planungsgrundsätze des Bundes und der Kantonale Richtplan zu berücksichtigen. In diesem Rahmen stellt der Zonenplan auf die bestehende Siedlungs- und Infrastruktur und die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung ab. Er berücksichtigt die angestrebte bauliche und siedlungspolitische Entwicklung der Ortschaft und sorgt für eine haushälterische Nutzung des verfügbaren Bodens und eine hohe Siedlungsqualität.
3. Die Nutzungszonen (§ 29) und die Erschliessung (§ 28) sind aufeinander abzustimmen.

### **Art. 26bis** Vertragliche Bauverpflichtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--26bis}

1. Der Gemeinderat kann die Zuweisung von Land zur Bauzone im Rahmen von § 4 von der vertraglichen Zusicherung der Eigentümerin oder des Eigentümers abhängig machen, das Land innert 5 bis 10 Jahren zu überbauen.
2. Der Vertrag regelt den Fristenlauf und kann vorsehen, dass bei Nichteinhaltung der Bauverpflichtung das Land durch Feststellungsverfügung des Gemeinderates als ausgezont gilt.
3. Die Bauverpflichtung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
4. Der Vertrag fällt dahin, wenn das Land der Gemeinde verkauft wird.

### **Art. 27** Reservezone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--27}

1. Land, das aus siedlungspolitischen Gründen für eine spätere Überbauung in Frage kommt, kann als Reservezone ausgeschieden werden.
2. Die voraussichtliche Nutzung im Sinne von §§ 29–34 kann in der Reservezone bereits festgelegt werden.
3. …
4. Die Zuweisung von Land der Reservezone zur Bauzone erfolgt im ordentlichen Nutzungsplanverfahren (§§ 15 ff).

### **Art. 28** Erschliessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--28}

1. Land ist erschlossen, wenn hinreichende Zu- und Wegfahrten vorhanden sind, die Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen bis zum Grundstück oder in dessen unmittelbare Umgebung herangeführt sind und der Anschluss zulässig und ohne besonderen Aufwand möglich ist.
2. Bei grösseren Wohnsiedlungen und Bauten und Anlagen gemäss § 46 Absatz 1 Buchstabe c) muss überdies die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet sein.
3. Bei Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr sind Gleisanschlüsse vorzuschreiben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

### **Art. 29** Unterteilung der Bauzone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--29}

1. Die Bauzone kann namentlich in folgende Zonen unterteilt werden:
   a) Wohnzonen;
   b) Kernzonen;
   c) Arbeitszonen, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriezonen;
   d) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen.
2. Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden, insbesondere nach Art der Nutzung, der zulässigen Immissionen, des zulässigen Verkehrsaufkommens oder nach baupolizeilichen Kriterien. Es können neben maximalen auch minimale Nutzungsziffern, Geschosszahlen oder Fassadenhöhen festgelegt werden.

### **Art. 30** Wohnzonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--30}

1. In den Wohnzonen sind neben Wohnbauten nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, welche der Bauweise der Zone angepasst sind.
2. …

### **Art. 31** Kernzonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--31}

1. Kernzonen umfassen Ortsteile, die als Zentren bereits bestehen (Zentrumszonen) oder als solche neu gebildet werden sollen.
2. Es sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und - je nach Typologie der Zone - nicht störende oder mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
3. Es können besondere Vorschriften erlassen werden, namentlich zur Erhaltung des Bestandes an kulturell oder historisch wertvoller Bausubstanz und zur Sicherung einer angemessenen Durchmischung von Nutzungen.

### **Art. 31bis** Arbeitszonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--31bis}

1. In den Arbeitszonen sind nicht oder mässig störende Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe zulässig.
2. Wohnungen sind im Rahmen eines von der Gemeinde festzulegenden Anteils zulässig, wenn sich die Wohnnutzung mit der Nutzung als Arbeitszone verträgt.

### **Art. 31ter** Dienstleistungszonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--31ter}

1. In den Dienstleistungszonen sind nicht störende Dienstleistungsbetriebe, Geschäfte sowie Wohnungen zulässig. Der Anteil an Wohnflächen darf - bezogen auf die anrechenbare Grundstücksfläche - einen von der Gemeinde zu bestimmenden Anteil der zulässigen Bruttogeschossfläche nicht übersteigen.

### **Art. 32** Gewerbezonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--32}

1. In den Gewerbezonen sind mässig störende Gewerbe zulässig. Ein von der Gemeinde festzulegender maximaler Anteil der zulässigen Bruttogeschossfläche - bezogen auf die anrechenbare Grundstücksfläche - darf für Wohnzwecke genutzt werden.
2. Die Gemeinden können auch reine Gewerbezonen vorsehen, wo neben Gewerbebetrieben nur betriebsnotwendige Wohnungen zulässig sind.

### **Art. 33** Industriezonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--33}

1. In den Industriezonen sind Industriebetriebe und betriebsnotwendige Wohnungen zulässig.

### **Art. 34** Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--34}

1. In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten erstellt werden.
2. Das Gebiet soll vom Gemeinwesen, für das es bestimmt ist, gütlich oder auf dem Weg der Enteignung erworben werden. Andernfalls kann der Eigentümer nach Ablauf einer von ihm angesetzten Frist von 5 Jahren verlangen, dass sein Grundstück einer andern Zone zugeteilt wird. Bei einer solchen Änderung des Zonenplanes ist für das wegfallende Gebiet angemessener Ersatz zu schaffen.
3. Im Zonenplan können Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen der Abtretungspflicht im Sinne von § 42 unterstellt werden. In diesem Fall gilt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die materielle Enteignung § 41 sinngemäss.

### **Art. 34bis** Weiler und landwirtschaftliche Kernzonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--34bis}

1. Weilerzonen umfassen das weitgehend überbaute Gebiet von geschlossenen Gebäudegruppen in ganzjährig bewohnten Kleinsiedlungen, welche keine nennenswerte Entwicklung aufweisen. Sie müssen im kantonalen Richtplan vorgesehen sein.
2. Bauten und Anlagen sind mit Bewilligung der Baubehörde (§ 135 Absatz 1) zulässig, wenn sie sich in die bestehende Siedlung einordnen und die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht verdrängen sowie entweder
   a) von Personen ganzjährig bewohnt werden, die einen engen Bezug zum Weiler aufweisen oder
   b) der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder
   c) für die Versorgung der Kleinsiedlung notwendig sind.
3. Die Gemeinde kann auch landwirtschaftliche Kernzonen mit den Rechtswirkungen der Weilerzone ausscheiden.

### **Art. 34ter** Besitzstandsgarantie {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--34ter}

1. Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, die nicht zonenkonform sind, dürfen erneuert und teilweise geändert werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, insbesondere die Immissionen auf die Nachbarschaft nicht zunehmen.

### **Art. 35** Aufhebung des Tret- und Radwenderechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--35}

1. Bei der Überbauung in der Bauzone sind Tret- und Radwenderechte aufgehoben.
2. An der Bauzonengrenze zum landwirtschaftlich genutzten Gebiet bleibt das Tretrecht im bisherigen Umfang bestehen.

### **Art. 36** Schutzzonen, a) Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--36}

1. Die Einwohnergemeinden sollen namentlich folgende Gebiete als Schutzzonen ausscheiden:
   a) Ortsbilder, historische Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler mit ihrer Umgebung;
   b) Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart;
   c) Gewässerschutzgebiete;
   d) Gebiete, deren Gefährdung durch Naturgewalten bekannt ist;
   e) Natürliche Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen.
2. Als Schutzzonen können ferner Freihaltegebiete ausgeschieden werden. Sie gliedern grössere Siedlungsgebiete und trennen Wohn- und Industriegebiete, Quartiere und Ortschaften.

### **Art. 37** Rechtswirkungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--37}

1. Die mit den Schutzzonen verbundenen Enteignungsrechte und Eigentumsbeschränkungen sind zu bezeichnen, soweit sie sich nicht aus der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung ergeben.

### **Art. 37bis** Landwirtschaftszonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--37bis}

1. Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das
   a) sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder
   b) im Gesamtinteresse, insbesondere zum Schutze von Natur und Landschaft, als Erholungsraum und zur langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes landwirtschaftlich genutzt werden soll oder
   c) im weitgehend überbauten Gebiet liegt, aber als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes dauernd erhalten werden soll
2. Innerhalb der Landwirtschaftszone sind die Fruchtfolgeflächen nach Massgabe des Richtplans und des Bundesrechts auszuweisen.
3. Die Gemeinden können bei ausgewiesenem Bedarf im Rahmen eines Gestaltungsplans und aufgrund des kantonalen Richtplans spezielle Landwirtschaftszonen ausscheiden. In dieser sind auch Bauten und Anlagen zulässig, welche über die innere Aufstockung hinausgehen und der boden-unabhängigen Produktion von verwertbaren Erzeugnissen aus Tierhaltung und Pflanzenbau dienen. Im Gestaltungsplan sind allfällige Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach dem eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetz festzulegen.

### **Art. 37ter** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--37ter}

### **Art. 37quater** Waldgebiet {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--37quater}

1. Die Gesamtpläne nach § 24 Absatz 3 erzeigen als Waldgebiet das gesamte Waldareal, das durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung umschrieben und geschützt ist.
2. Die zulässige Nutzung richtet sich nach der eidgenössischen und kantonalen Forstgesetzgebung.

### **Art. 38** Bauten ausserhalb der Bauzone, a) Wohnbauten und geschützte Bauten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--38}

1. Früher landwirtschaftlich genutzte, in ihrer Substanz erhaltene Wohnbauten dürfen als Wohnbauten umgenutzt, erneuert und geändert werden. Die Erweiterung der Wohnfläche im bestehenden Volumen von Wohnhaus und angebautem Ökonomieteil ist möglich, soweit dies das Bundesrecht zulässt. Vorbehalten bleiben Tatbestände, wo die Zonenwidrigkeit durch Änderung des Gesetzes oder eines Nutzungsplans entstanden ist.
2. Die Zweckänderung geschützter Bauten (§ 122) ist unter den Voraussetzungen des Bundesrechts zulässig, sofern deren dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.

### **Art. 38bis** b) Verfahren<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--38bis}

1. Bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Bewilligung durch das Bau- und Justizdepartement. Dieses entscheidet nach der ordentlichen Baupublikation und nach der Stellungnahme der Baubehörde über die Zonenkonformität, die Ausnahmebewilligung und die damit zusammenhängenden Einsprachen.
2. Um die Zweckbestimmung einer bewilligten Baute oder Anlage sicherzustellen, können mit der Bewilligung Bedingungen und Auflagen verbunden und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden. Insbesondere kann die Zerstückelung der Grundstücke oder die Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechts untersagt werden. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.

### **Art. 39** D. Erschliessungsplan, 1. Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--39}

1. Die Einwohnergemeinden erstellen soweit erforderlich Konzepte über die Gestaltung der Erschliessungsräume.
2. Sie ordnen die Erschliessung der Baugebiete gestützt auf die Erschlies-sungskonzepte und in Übereinstimmung mit dem Zonenplan durch Pläne und Reglemente über die Verkehrsanlagen und Fusswege, die Wasser- und Energieversorgung, allfällige Anlagen für Fernheizung und Gemeinschaftsantennen sowie die Abwasserentsorgung und Abfallbewirtschaftung.
3. Sie können darin namentlich festlegen:
   a) Baulinien;
   b) den Raum und, wenn nötig, die Höhenlage von Verkehrsanlagen und die zugehörigen Grünanlagen;
   c) Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen;
   d) Einteilung in Anlagen der Grob- und Feinerschliessung;
   e) Grundsätze für die Verkehrsregelung, soweit sie für die Erschlies-sungspläne von Bedeutung sind;
   f) Vorschriften über die zu wählenden Energieträger
   g) Rahmenbedingungen für die Privaterschliessung;
   h) Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen.
4. Kommt dem Erschliessungsplan gleichzeitig die Bedeutung der Baubewilligung zu, so ist dies in der Publikation (§ 15 Absatz 1) und im Genehmigungsbeschluss (§ 18 Absatz 1) festzustellen.

### **Art. 40** 2. Baulinien {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--40}

1. Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen Leitungen, Wäldern, Hecken sowie Bauzonengrenzen. Sie können auch genügende Gebäudeabstände sichern.
2. Neben den Baulinien kann der Erschliessungsplan Vorbaulinien enthalten. Bauten, welche vor der Baulinie, aber hinter der Vorbaulinie liegen, können ohne Mehrwertsverzicht um- und ausgebaut werden.
3. Rückwärtige Baulinien bestimmen das von Bauten freizuhaltende Hintergelände.
4. Gestaltungsbaulinien bestimmen die Lage und die Umrisse der Bauten (§ 44 Abs. 2 ).
5. Für Bauten unter der Erde und für oberirdische Bauteile, wie einzelne Geschosse und Arkaden, sowie für Garagen können besondere Baulinien festgelegt werden.
6. Die relativen Baulinien begrenzen längs Verkehrsanlagen die Flächen, wo Bauten und bauliche Anlagen nur erstellt werden dürfen, wenn Personen und Sachen gegen die schädlichen Auswirkungen der Verkehrsanlagen genügend geschützt werden.

### **Art. 41** 3. Bauverbot {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--41}

1. Land, das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Bauten bestimmt ist oder innerhalb der Baulinie liegt, darf nicht mehr überbaut werden. Die Bauverordnung kann Ausnahmen vorsehen.
2. Für den Grundeigentümer entsteht aus diesem Verbot in der Regel kein Anspruch aus materieller Enteignung. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Inkrafttreten des Planes kann er aber, wenn er einen Schaden nachweist, vom Gemeinwesen verlangen, dass es entweder das mit dem Bauverbot belegte Land erwirbt oder dieses durch Aufhebung oder Änderung des Erschliessungsplanes freigibt. Über die Pflicht zur Übernahme entscheidet in Streitfällen die Kantonale Schätzungskommission.

### **Art. 42** 4. Abtretungs- und Duldungspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--42}

1. Die Grundeigentümer haben gegen volle Entschädigung das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Anlagen, öffentliche Gewässer (§ 68) oder ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen bestimmte Land an das Gemeinwesen abzutreten und die Erstellung der vorgesehenen öffentlichen Leitungen und Anlagen zu dulden.
2. Bei Streitigkeiten über die Abtretungs- und Duldungspflicht entscheidet der Regierungsrat. Er kann nach Anhören der Beteiligten geringfügige Änderungen ohne neue Planauflage bewilligen.

### **Art. 43** 5. Festsetzung der Entschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--43}

1. Können sich die Parteien nicht einigen, ist die Entschädigung im Schätzungsverfahren für Enteignungen zu ermitteln.
2. Im Schätzungsverfahren urteilt die Kantonale Schätzungskommission in erster und das Verwaltungsgericht in zweiter Instanz.

### **Art. 44** E. Gestaltungspläne, 1. Zweck und Inhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--44}

1. Die Gestaltungspläne bezwecken eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen; sie haben insbesondere vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
2. Sie können die Lage, die äusseren Abmessungen, die Geschosszahl, die Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im Plangebiet zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmen. In diesem Falle sind bei der Planauflage Profile aufzustellen.
3. Die Gestaltungspläne können auch die Erstellung und Benützung privater Erschliessungsanlagen und anderer Anlagen von gemeinsamem Interesse regeln; § 43 ist sinngemäss anzuwenden.
4. Die Gestaltungspläne haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren.

### **Art. 45** 2. Sonderbauvorschriften {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--45}

1. Die Gestaltungspläne können mit Sonderbauvorschriften verbunden werden.
2. Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen.

### **Art. 46** 3. Obligatorium {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--46}

1. Ein Gestaltungsplan ist in jedem Fall nötig für:
   a) Bauten mit 7 und mehr Geschossen oder mehr als 20 Metern Höhe;
   b) Bauten und bauliche Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Davon ausgenommen sind: Strassen, Gesamtmeliorationen und Anlagen für die zonenkonforme Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere sowie - im Einzelfall - technische Anlagen, deren Erstellung oder Änderung keine räumlichen Auswirkungen hat;
   c) Verkehrsintensive Anlagen gemäss kantonalem Richtplan.
2. In einem Nutzungsplan oder in Nutzungsvorschriften kann für bestimmte Gebiete oder bestimmte Nutzungen ein Gestaltungsplan vorgeschrieben werden.
3. Wo für ein Bauvorhaben ein Gestaltungsplan nötig ist, bestehen gegen die Verweigerung oder Ablehnung des Planes die gleichen Beschwerdemöglichkeiten wie gegen den Erlass des Planes. Bei Verweigerung der Planauflage durch den Gemeinderat richtet sich die Ersatzvornahme nach § 12. Wurde der Gestaltungsplan durch den Gemeinderat zwar aufgelegt, in der Folge aber nicht beschlossen, so kann ihn der Regierungsrat bei Gutheissung der Beschwerde selber beschliessen.

### **Art. 47** 4. Aufhebung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--47}

1. Der Gestaltungsplan kann nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer vom Gemeinderat aufgehoben werden, wenn innert 5 Jahren seit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplanes nicht in wesentlichem Umfang mit dessen Verwirklichung begonnen wurde. Der Aufhebungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und unterliegt der Beschwerde (§ 17).
2. Für das vom aufgehobenen Gestaltungsplan erfasste Land gilt wieder die ursprüngliche Nutzungsordnung des Zonenplanes. Fehlt diese, ist sie im ordentlichen Verfahren (§§ 15 ff.) festzulegen.

### **Art. 48** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--48}

## 2.3. Regionalplanung

### **Art. 49** 1. Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--49}

1. Die Regionalplanung erarbeitet für geographisch und wirtschaftlich zusammenhängende Räume zu Handen des kantonalen Richtplanes die Grundlagen nach § 59 für die überörtliche Raumplanung der beteiligten Gemeinden nach Massgabe des Bundesrechtes. Sie sorgt dabei für die Koordination der Siedlungs- und Verkehrsplanung in Agglomerationen und der kommunalen Zonen für verkehrsintensive Anlagen einer Region. Es können Studien über andere Fragen von regionaler Bedeutung durchgeführt werden.
2. Die Regionalplanung kann sich überdies auf gemeinsame Vorkehren und Anlagen von regionaler Bedeutung beziehen, wie regionale Verkehrsanlagen, Freihaltung und Gestaltung von Erholungs- und Schutzgebieten von regionaler Bedeutung, Ansiedlung von Industrie und Gewerbe, Erstellung, Erwerb, Unterhalt und Betrieb von regionalen Heimen, Verkehrsmitteln, Kultur- und Sportanlagen, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung, zur Abwasserentsorgung und zur Abfallbewirtschaftung sowie von Deponien.

### **Art. 50** 2. Organisation, a) im allgemeinen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--50}

1. Die Gemeinden einer Region im Sinne von § 49 können sich zum Zwecke der überörtlichen Raumplanung zu privatrechtlichen Vereinen zusammenschliessen. Soweit sie Vorkehren und Anlagen nach § 49 Absatz 2 durchführen, können sie sich als Zweckverbände im Sinne des Gemeindegesetzes organisieren.

### **Art. 51** b) Interkantonale Zusammenarbeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--51}

1. Der Regierungsrat kann interkantonale Regionalplanungsorganisationen gestatten. Ihre Statuten dürfen, soweit es für die Koordination mit andern Kantonen nötig ist, vom kantonalen Recht abweichen.
2. Der Regierungsrat kann in gleicher Weise interkantonale Vereinbarungen über die Zusammenarbeit benachbarter Regionen abschliessen.
3. Im internationalen Verhältnis ist die Bestimmung analog anwendbar.

### **Art. 52** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--52}

### **Art. 53** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--53}

### **Art. 54** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--54}

### **Art. 55** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--55}

### **Art. 56** 3. Privatrechtliche Organisationen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--56}

1. Die Statuten privatrechtlicher Organisationen, die Aufgaben der Regionalplanung übernehmen, sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.

## 2.4. Kantonsplanung

### **Art. 57** 1. Aufgaben und Organisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--57}

1. Aufgaben der Kantonsplanung sind:
   a) Grundlagenforschung;
   b) Erarbeitung von Leitbildern und Grundsätzen der Planung;
   c) Erlass und Controlling des kantonalen Richtplanes;
   d) Erlass von kantonalen Nutzungsplänen (§§ 68–70);
   e) Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Kantonen;
   f) Förderung und Koordination der Regional- und Ortsplanungen.
2. Diese Aufgaben werden durch das Departement und die ihm unterstellten zuständigen Ämter bearbeitet.
3. Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Regierungsrat gefasst.

### **Art. 58** 2. Kantonaler Richtplan, a) Inhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--58}

1. Der kantonale Richtplan legt nach den Vorschriften des Bundesrechtes und gestützt auf die Grundlagen der Regionalplanung insbesondere die künftige Besiedlung und Nutzung des Kantons in den Grundzügen sowie Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt fest.
2. …
3. Der Richtplan setzt die Kriterien für die Ausscheidung spezieller Landwirtschaftszonen nach § 37bis Absatz 3 fest.

### **Art. 59** b) Grundlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--59}

1. Als Grundlagen für den kantonalen Richtplan sind Erhebungen durchzuführen über
   a) die Besiedlung und Landschaft (Siedlungsgebiet, Landwirtschafts- gebiet, Waldgebiet, Schutzgebiet unter Beachtung der Ökologie, Erholungsgebiet);
   b) den Verkehr (Verkehrsanlagen, wie Strassen, Wanderwege, Eisenbahnen, Flugfelder, grössere Parkierungsanlagen und öffentliche Verkehrsbetriebe);
   c) die Versorgung und Entsorgung (Wasser- und Energieversorgung, Rohstoffversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallbewirtschaftung);
   d) öffentliche Bauten und Anlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung.

### **Art. 60** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--60}

### **Art. 61** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--61}

### **Art. 62** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--62}

### **Art. 63** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--63}

### **Art. 64** c) Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--64}

1. Gestützt auf kantonale und regionale Grundlagen und Sachplanungen des Bundes erstellt das Bau- und Justizdepartement nach den vom Regierungsrat festzulegenden Grundsätzen und den Vorschriften des Bundesrechtes den kantonalen Richtplan. Der Regierungsrat unterbreitet den Entwurf des Richtplanes dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme.
2. Gestützt auf die Beratungen im Kantonsrat und nach Anhören der interessierten Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen ist der Entwurf des Richtplanes zu überarbeiten und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Zum Entwurf kann sich während der Auflagefrist jedermann äussern. Das Departement hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen.
3. Die Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen, die Einwendungen erhoben haben, können gegen einen ablehnenden Entscheid innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen.

### **Art. 65** d) Genehmigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--65}

1. Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan und entscheidet gleichzeitig über die Beschwerden nach § 64.
2. Gegen den Beschluss des Regierungsrates können die abgewiesenen Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen innert 30 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde führen.

### **Art. 66** Zweck und Wirkung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--66}

1. Der Richtplan informiert die Öffentlichkeit über die Grundzüge der Raumplanung und steht jederzeit zur Einsicht offen. Er dient der Koordination aller mit Aufgaben der Raumplanung betrauten Behörden und privaten Organisationen.
2. Der Richtplan ist für Behörden verbindlich, ebenso für Organisationen, die sich mit Raumplanung befassen.

### **Art. 67** Revision {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--67}

1. Der Richtplan ist regelmässig zu überprüfen und nötigenfalls neuen Aufgaben und besseren Lösungen anzupassen.
2. Er ist in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten.

### **Art. 68** 3. Kantonale Nutzungspläne, a) Inhalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--68}

1. Der Regierungsrat kann in kantonalen Nutzungsplänen festlegen:
   a) Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung;
   b) Landwirtschafts-, Schutz- und Erholungszonen von kantonaler und regionaler Bedeutung;
   c) Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie Wanderwege;
   d) Versorgungs-, Entsorgungs- und Gewässerschutzanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung;
   e) öffentliche Gewässer;
   f) Zufahrts- und Erschliessungsverhältnisse für die in literae a-e genannten Anlagen;
   g) Kiesabbaugebiete, Steinbrüche und Deponien. Zum Zwecke eines geordneten Abbaus und zur Sicherung geeigneter Deponien können solche Gebiete der Abtretungspflicht nach § 42 unterstellt werden.

### **Art. 69** b) Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--69}

1. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden (§§ 15–21) mit folgenden Besonderheiten:
   a) das Bau- und Justizdepartement legt die Pläne nach Anhören der interessierten Einwohnergemeinden in den Gemeinden und beim Departement auf;
   b) die Auflage ist im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise zu publizieren;
   c) Einsprachen sind beim Bau- und Justizdepartement einzureichen;
   d) über Einsprachen und die Genehmigung des Planes entscheidet der Regierungsrat.

### **Art. 70** c) Wirkungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--70}

1. Die kantonalen Nutzungspläne haben die gleichen Rechtswirkungen wie die Nutzungspläne der Einwohnergemeinden.
2. Sie gehen den Nutzungsplänen der Einwohnergemeinden vor.

### **Art. 71** 4. Planungszonen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--71}

1. Das Bau- und Justizdepartement kann bis zum Erlass oder während der Änderung von kantonalen oder regionalen Richt- und Nutzungsplänen Planungszonen im Sinne von § 23 festlegen.
2. Innert 30 Tagen seit der Publikation kann dagegen beim Bau- und Justizdepartement Einsprache erhoben werden. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet der Regierungsrat.
3. In den vom Bau- und Justizdepartement festgelegten Planungszonen bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes, sofern nicht eine andere kantonale Behörde zuständig ist.

### **Art. 72** 5. Ausgleich von Vor- und Nachteilen unter den Einwohnergemeinden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--72}

1. Einwohnergemeinden, denen aus kantonalen Richt- und Nutzungsplänen erhebliche Vorteile erwachsen, haben Beiträge an Einwohnergemeinden zu leisten, die durch solche Pläne erheblich benachteiligt werden.
2. Bei Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht.

## 2.5. Enteignung

### **Art. 73** Anwendbares Recht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--73}

1. Die Enteignung im formellen und materiellen Sinn richtet sich, soweit das Bundesrecht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

## 2.6. Finanzielle Bestimmungen

### **Art. 74** A. Planungskosten, 1. Ortsplanung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--74}

1. Die Kosten der Ortsplanung tragen die Einwohnergemeinden.
2. Der Kanton kann bei Ortsplanungen, welche namentlich aufgrund ihrer Komplexität oder ihres Pilotcharakters im kantonalen Interesse liegen, Beiträge gewähren.
3. Der Gemeinderat kann die Kosten von Erschliessungs- und Gestaltungsplänen auf die interessierten Grundeigentümer verteilen. Ist die Einwohnergemeinde selber wesentlich interessiert, hat sie einen angemessenen Kostenanteil zu tragen. Gegen die Verteilung kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde geführt werden.

### **Art. 75** 2. Regionalplanung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--75}

1. Die Kosten der Regionalplanung trägt die zuständige Organisation.
2. Der Kanton gewährt Beiträge.
3. Der Kanton fördert auch regionale Bausekretariate, sofern diese mit unabhängigen und ausgewiesenen Fachleuten besetzt sind.

### **Art. 76** 3. Kantonsplanung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--76}

1. Die Kosten der Kantonsplanung trägt der Kanton.
2. Beziehen sich kantonale Nutzungspläne auf regionale Zonen und Anlagen, kann das Bau- und Justizdepartement angemessene Beiträge der interessierten Einwohnergemeinden festsetzen.

### **Art. 77** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--77}

## 3. Landumlegungen

## 3.1. Güterzusammenlegung

### **Art. 78** 1. Anordnung durch den Regierungsrat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--78}

1. Der Regierungsrat kann für die Erstellung oder Durchführung von Richt- und Nutzungsplänen, für die Durchführung von Sachplänen des Bundes oder für den Erwerb von Land, für welches nach kantonalem oder eidgenössischem Recht das Enteignungsrecht erteilt ist, eine Güterzusammenlegung anordnen.
2. Das Siedlungsgebiet kann, soweit dies zweckmässig ist, in die Güterzusammenlegung einbezogen werden (Gesamtumlegung).

### **Art. 79** 2. Freiwillige Durchführung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--79}

1. Eine Güterzusammenlegung kann erst angeordnet werden, wenn die beteiligten Grundeigentümer nicht innert einer angemessenen Frist, die durch das Bau- und Justizdepartement anzusetzen ist, selber die Durchführung beschliessen.

### **Art. 80** 3. Landerwerb für öffentliche Anlagen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--80}

1. Das für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land ist dem zuständigen Gemeinwesen zuzuteilen.
2. Für Mehrzuteilungen gilt § 90 Absatz 2.

### **Art. 81** 4. Kostenanteil des Gemeinwesens {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--81}

1. Das Bau- und Justizdepartement bestimmt nach Anhören der Beteiligten, welche Kostenanteile die nach § 78 interessierten Gemeinwesen vorweg zu tragen haben.

### **Art. 82** 5. Anwendbares Recht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--82}

1. Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Bodenverbesserungswesen.

## 3.2. Baulandumlegung

### **Art. 83** 1. Begriff und Zweck {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--83}

1. Die Baulandumlegung besteht in der amtlichen Zusammenlegung und Neuverteilung von Grundstücken in der Bauzone.
2. Sie bezweckt:
   a) die Bildung von Grundstücken, die sich zur Überbauung eignen;
   b) die Neuordnung von Überbauungen (Gebietssanierung);
   c) die Zuteilung von Land und Rechten, die gemeinschaftlichen Bedürfnissen dienen oder für die das Enteignungsrecht erteilt ist oder während des Verfahrens erteilt wird.
   d) einen angemessenen Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen.
3. Die Baulandumlegung kann sich auch auf Land ausserhalb der Bauzone beziehen, sofern dies für die Durchführung der Ortsplanung, insbesondere zur Entflechtung der Nutzungszonen, erforderlich ist.
4. Baulandumlegungen berücksichtigen die Anforderungen der Erschliessung.

### **Art. 83bis** 1<sup>bis</sup>. Ausgleichsumlegung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--83bis}

1. Zum Zweck eines angemessenen Ausgleichs der mit der Änderung des Zonenplanes verbundenen wirtschaftlichen Vor- und Nachteile kann eine Baulandumlegung gleichzeitig mit dem Nutzungsplanverfahren angeordnet und durchgeführt werden.
2. Das Land im Einzugsgebiet der Umlegung ist zu diesem Zweck jeweils aufgrund des alten und neuen Zonenplanes zu bonitieren.
3. Nach Möglichkeit ist ein angemessener Wertausgleich in der Weise vorzunehmen, dass den beteiligten Grundeigentümern Land sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone zugeteilt wird. Zu diesem Zweck kann auch Miteigentum begründet werden.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

### **Art. 84** 2. Voraussetzungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--84}

1. Eine Baulandumlegung muss sich auf einen Erschliessungs- oder Gestaltungsplan stützen, der rechtskräftig ist oder gleichzeitig aufgelegt wird.
2. Einzelne überbaute Grundstücke können einbezogen werden, soweit es für die zweckmässige Durchführung notwendig ist.
3. Zum grössten Teil überbaute Gebiete können neu geordnet werden, wenn ihre Erneuerung oder Sanierung im öffentlichen Interesse liegt. Der Kantonsrat regelt solche Umlegungen in einer Verordnung.

### **Art. 85** 3. Zuständigkeit, a) Anordnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--85}

1. Zur Anordnung einer Baulandumlegung ist zuständig:
   a) der Gemeinderat von sich aus oder auf Gesuch eines Grundeigentümers; er ist zur Anordnung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte der einzubeziehenden Fläche gehört, ihn darum ersucht;
   b) das Bau- und Justizdepartement, wenn es sich in den Fällen von § 83 Absatz 2 litera c um kantonale oder regionale Bauten und Anlagen handelt oder wenn Gemeinden sich über die gemeinsame Durchführung einer Umlegung nicht einigen können.
2. Vor der Anordnung sind die Grundeigentümer anzuhören.
3. Die Anordnung ist den Grundeigentümern mitzuteilen.

### **Art. 86** b) Durchführung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--86}

1. Die anordnende Behörde kann die Baulandumlegung selber durchführen oder eine Kommission beauftragen.

### **Art. 87** 4. Veränderungsverbot {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--87}

1. Von der Anordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Baulandumlegung bedürfen rechtliche und tatsächliche Änderungen an den einbezogenen Grundstücken der Zustimmung der durchführenden Behörde.
2. Die für die Anordnung zuständige Behörde kann bereits vor der Anordnung vorsorgliche Verfügungen treffen. Diese sind auf höchstens ein Jahr zu befristen.
3. Das Veränderungsverbot und die vorsorglichen Verfügungen sind auf Anmeldung der anordnenden Behörde im Grundbuch anzumerken.

### **Art. 88** 5. Vorzeitige Inbesitznahme {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--88}

1. Der Regierungsrat kann für die Erstellung von Bauten und Anlagen, für die das Enteignungsrecht erteilt ist, die vorzeitige Inbesitznahme von Grundstücken und Rechten bewilligen.
2. Die Betroffenen und die durchführende Behörde sind vorher anzuhören.

### **Art. 89** 6. Neuzuteilung, a) Grundsätze {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--89}

1. Von der in die Umlegung einbezogenen Fläche ist das Land auszuscheiden, das den Bedürfnissen des ganzen Umlegungsgebietes dient oder für welches das Enteignungsrecht erteilt ist. Das Land für Erschliessungsanlagen kann den Grundeigentümern als gemeinschaftliches Eigentum zugeteilt werden, wenn es vom Gemeinwesen nicht sofort übernommen wird.
2. Die übrige Fläche ist auf die Grundeigentümer so zu verteilen, dass unter Vorbehalt zweckmässiger Grundstücksformen jeder die Fläche erhält, die dem Verhältnis des von ihm eingeworfenen Teils zum Ganzen entspricht. Flächen, die mehreren Grundeigentümern gemeinsam zugeteilt werden, sind anteilsmässig anzurechnen.
3. Unterscheidet sich der Wert des eingeworfenen und des neu zuzuteilenden Landes wesentlich, ist eine Bewertung (Bonitierung) vorzunehmen und das Land entsprechend zuzuteilen.
4. Sind einzelne Anteile für eine im Rahmen des Nutzungsplanes zweckmässige Verwendung zu klein, ist anstelle der Zuteilung Entschädigung zu leisten, sofern nicht eine Zuteilung zu Gesamt- oder Miteigentum mit oder ohne Stockwerkeigentum gewünscht wird und möglich ist.
5. Den Beteiligten ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, Zuteilungswünsche anzubringen.
6. Die durchführende Behörde regelt die Eigentumsverhältnisse.

### **Art. 90** b) Geldausgleich und Entschädigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--90}

1. Mehr- oder Minderwerte und Mehr- oder Minderzuteilungen sind durch Geld auszugleichen.
2. Erhält ein Gemeinwesen für öffentliche Bauten und Anlagen mehr Land, als ihm nach seinem Anspruch zugeteilt werden könnte, hat es dafür nach den für die Enteignung geltenden Grundsätzen Entschädigung zu leisten.

### **Art. 91** c) Lastenbereinigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--91}

1. Die bestehenden Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vor- und Anmerkungen können aufgehoben, geändert oder auf die neuen Grundstücke verlegt werden.
2. Um eine zweckmässige Überbauung und Erschliessung zu ermöglichen, können Dienstbarkeiten und Grundlasten neu begründet werden.
3. Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach den Bestimmungen über Grundpfänder bei Güterzusammenlegungen.

### **Art. 92** d) Kosten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--92}

1. Die Kosten, die durch das Verfahren, den Geldausgleich und die Entschädigungen entstehen, sind den Beteiligten nach den Vorteilen, die ihnen erwachsen, aufzuerlegen.
2. Die durchführende Behörde kann Abschlagszahlungen festsetzen.
3. Für die Kostenanteile der Grundeigentümer kann die durchführende Behörde im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht (§ 284 EG ZGB) eintragen lassen.
4. …

### **Art. 93** 7. Planauflage {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--93}

1. Die durchführende Behörde legt folgende Vorlagen gesamthaft oder einzeln während 30 Tagen öffentlich auf: spezielle Bedingungen der Baulandumlegung, allfällige Bewertung, Neuzuteilung, Geldausgleiche und Entschädigungen, Lastenbereinigung und Kostenverteilung.
2. Die Grundeigentümer und die Inhaber jener Dienstbarkeiten und Grundlasten, die aufgehoben oder geändert werden, sind, wenn sie in der Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind, von der Auflage schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Gegen die Vorlagen kann innert der Auflagefrist Einsprache bei der durchführenden Behörde eingereicht werden, die darüber entscheidet.
4. Eine Auflage ist nicht nötig, wenn alle Beteiligten der Vorlage schriftlich zustimmen.

### **Art. 94** 8. Rechtsschutz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--94}

1. Gegen Verfügungen nach §§ 85–87 und gegen die Einspracheentscheide über die Neuzuteilung und die Lastenbereinigung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2. Entscheide über Bewertungen, Geldausgleiche, Entschädigungen und Kostenverteilung können im Schätzungsverfahren (§ 43) weitergezogen werden.

### **Art. 95** 9. Genehmigung und Inkrafttreten des neuen Rechtszustandes {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--95}

1. Die Pläne sind durch den Regierungsrat zu genehmigen. Die §§ 18 und 19 finden sinngemäss Anwendung.
2. Mit der Genehmigung werden der Eigentumsübergang und die Lastenbereinigung vollzogen. Im Grundbuch ist, unter Vorbehalt von § 96, die ungefähre Fläche anzumerken.
3. Die durchführende Behörde teilt den Beteiligten das Inkrafttreten mit.

### **Art. 96** 10. Grundbuchlicher Vollzug {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--96}

1. Nach der Genehmigung der Baulandumlegung ordnet die durchführende Behörde die Vermessung und Vermarkung und die Ausarbeitung der Mutationsunterlagen an.
2. Der Regierungsrat genehmigt die Mutationsunterlagen und meldet dem Grundbuchamt den neuen Rechtszustand zur Eintragung im Grundbuch an.
3. In dringlichen Fällen kann die durchführende Behörde den neuen Rechtszustand für einzelne Grundstücke schon vorher provisorisch anmelden.

## 3.3. Grenzbereinigung

### **Art. 97** Begriff und Durchführung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--97}

1. Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstückes oder einer Gruppe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, kann der Gemeinderat auf Antrag eines Beteiligten und nach Anhören der übrigen Beteiligten die Grenze durch Flächenabtausch neu festsetzen.
2. Im Rahmen einer solchen Grenzbereinigung kann der Abtausch von Land im unbedingt benötigten Umfang und die Abtretung von höchstens 3 Aren Land verfügt werden, sofern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird und der Abtausch oder die Abtretung für den betroffenen Eigentümer zumutbar ist.
3. Der Gemeinderat bestimmt allfällige Geldausgleiche und Entschädigungen und nimmt die Kostenverteilung vor.
4. Die §§ 87, 89–92 und 96 finden sinngemäss Anwendung.
5. Der neue Rechtszustand gilt mit Eintritt der Rechtskraft des Gemeinderatsbeschlusses.

## 4. Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren

## 4.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 98** Geltungsbereich {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--98}

1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Erstellung (Bau, Ausbau und Korrektion), Unterhalt, Benützung und Finanzierung von Erschlies-sungsanlagen, namentlich von Anlagen des Verkehrs, der Versorgung und des Gewässerschutzes.
2. In der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren und in den Reglementen der Einwohnergemeinden können insbesondere auch Fernheizungen und Gemeinschaftsantennen den gleichen Bestimmungen unterstellt werden.

## 4.2. Erschliessung

### **Art. 99** 1. Grundlage {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--99}

1. Die Erschliessung hat sich nach den Nutzungsplänen zu richten.

### **Art. 100** 2. Öffentliche Anlagen, a) Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--100}

1. Die Einwohnergemeinde erstellt und unterhält die öffentlichen Erschliessungsanlagen. Bestehende Verpflichtungen Privater bleiben vorbehalten.
2. Die Gemeinde erstellt insbesondere auch die Erschliessungsanlagen, die in den Nutzungsplänen als öffentliche vorgesehen sind.
3. Die Einwohnergemeinde erstellt, markiert und unterhält auch die Fusswege.
4. Für die Erschliessungsanlagen des Kantons, der Zweckverbände und anderer öffentlicher Erschliessungsträger bleiben die besonderen Regelungen vorbehalten.

### **Art. 100bis** b) Wanderwege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--100bis}

1. Der Kanton erstellt, markiert und unterhält die Wanderwege. Er kann die Arbeiten gegen angemessene Entschädigung durch private Organisationen ausführen lassen.
2. Die Einzelheiten werden in einer Verordnung des Regierungsrates geregelt.

### **Art. 101** c) Übersichtsplan und Erschliessungsprogramm {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--101}

1. Die Bauzone ist innert 15 Jahren zu erschliessen.
2. Der Gemeinderat zeigt in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bauzone weitgehend überbaut und erschlossen sind, welche baureif sind und welche innert 5 Jahren baureif gemacht werden sollen (Erschliessungsbereich). Die Grösse des Erschliessungsbereiches hat in einem angemessenen Verhältnis zu jener der Bauzone zu stehen. Der Übersichtsplan ist nachzuführen.
3. Der Gemeinderat erstellt ein 5jähriges Erschliessungsprogramm, das aufzeigt, wie und mit welchen Gesamtkosten die Erschliessung erfolgt. Dazu gehören auch die Kosten für den Ausbau und Ersatz von Erschlies-sungsanlagen. Die Gemeindeversammlung kann hiefür Rahmenkredite beschliessen, die als gebundene Ausgaben gelten.
4. Die Gemeinde erstellt die Erschliessungsanlagen nach Programm und baulicher Entwicklung.
5. Dem Grundeigentümer steht ein Erschliessungsanspruch zu, den er nötigenfalls mit verwaltungsgerichtlicher Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend machen kann.
6. Die Gemeinde hat eine Erschliessungsanlage bereits vor dem im Erschlies-sungsprogramm festgesetzten Zeitpunkt zu erstellen, wenn ihr der erste Bauinteressent neben seinem Beitrag vorschussweise auch die restlichen Kosten bezahlt. Der Vorschuss ist für Anlagen innerhalb des Erschlies-sungsbereiches spätestens nach 5 Jahren, innerhalb der übrigen Bauzone spätestens nach 15 Jahren ohne Zins zurückzuerstatten.
7. Erstellt die Gemeinde eine Erschliessungsanlage nicht rechtzeitig, kann sie vom Regierungsrat hiezu verhalten werden.

### **Art. 101bis** d) Öffentlichkeit und Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--101bis}

1. Der Übersichtsplan und das Erschliessungsprogramm können von jedermann eingesehen werden.
2. Die Einzelheiten zum Übersichtsplan und Erschliessungsprogramm werden in einer Verordnung des Regierungsrates geregelt.

### **Art. 102** e) Anschlüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--102}

1. Alle Bauten sind an die öffentlichen Erschliessungsanlagen anzuschliessen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone darf ein Anschluss nur bewilligt werden, wenn sie bereits bestehen oder wenn für ihre Erstellung nach diesem Gesetz eine Ausnahmebewilligung erteilt wird.

### **Art. 103** 3. Private Anlagen, a) Begriff und Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--103}

1. Private Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege, Abstellplätze und Hausanschlüsse dienen einer oder wenigen Bauten oder Wohneinheiten.
2. Sie sind nach den Weisungen der Baubehörde durch die Grundeigentümer und Interessenten zu erstellen und zu unterhalten.

### **Art. 104** b) Mitbenützung und Duldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--104}

1. Ist die Mitbenützung einer privaten Erschliessungsanlage angezeigt und zumutbar, kann sie durch die Baubehörde nach Anhören der Beteiligten verfügt werden.
2. Die Grundeigentümer haben Erschliessungsanlagen, deren Lage durch einen Nutzungsplan oder durch die Baubehörde vorgeschrieben wird, zu dulden.
3. Die Belasteten sind zu entschädigen.

### **Art. 105** c) Übernahme durch die Gemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--105}

1. Die Gemeinde hat in der Bauzone private Erschliessungsanlagen, die in den Nutzungsplänen zu öffentlichen Erschliessungsanlagen bestimmt sind, innert 15 Jahren zu übernehmen und soweit erforderlich auszubauen.
2. Die Entschädigung richtet sich nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts.
3. § 101 Absatz 4 ist sinngemäss anzuwenden.

### **Art. 106** 4. Anbringen von öffentlichen Tafeln usw. {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--106}

1. Der Kanton und die Gemeinden sind nach Anhören der Eigentümer befugt, auf Grundstücken und Bauten Tafeln mit Strassennamen, Höhenbezeichnungen und Angaben über Leitungen sowie Verkehrssignale, Beleuchtungseinrichtungen und dergleichen anzubringen.
2. Sie haben berechtigten Wünschen der Eigentümer Rechnung zu tragen und einen allfälligen Schaden zu ersetzen.
3. Bei Streitigkeiten über die Duldungspflicht entscheidet der Regierungsrat.

### **Art. 107** 5. Festsetzung von Entschädigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--107}

1. Die in den §§ 104–106 vorgesehenen Entschädigungen werden im Schätzungsverfahren (§ 43) festgesetzt, sofern sich die Parteien nicht einigen können.

## 4.3. Erschliessungsbeiträge und -gebühren

### **Art. 108** A. Arten und Bemessung, 1. Erschliessungsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--108}

1. Erwachsen Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile, haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu verlangen.
2. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden.
3. Bezahlt die Gemeinde bei der Übernahme einer privaten Erschliessungsanlage (§ 105) eine Entschädigung oder erwirbt sie vorsorglich Land für eine öffentliche Erschliessungsanlage, so kann sie dafür gesondert Beiträge erheben.

### **Art. 109** 2. Anschluss- und Benützungsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--109}

1. Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation haben die Gemeinden Gebühren zu erheben. Sie können solche auch für den Anschluss an andere öffentliche Versorgungsanlagen vorsehen.
2. Für die Benützung der öffentlichen Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen haben die Gemeinden Gebühren zu erheben.

### **Art. 110** 3. Bemessungsgrundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--110}

1. Die Erschliessungsbeiträge sind im einzelnen Fall im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht übersteigen.
2. Die Mindesthöhe der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren.
3. Die Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass sich die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen.
4. Die Bestimmungen des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall über die Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 117 ff.) bleiben vorbehalten.

### **Art. 111** B. Erhebungen, 1. Erschliessungsbeiträge, a) Beitragsplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--111}

1. Der Gemeinderat setzt bei der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen die Beitragspflicht und die Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach Kostenvoranschlag im Beitragsplan fest.
2. Der Gemeinderat legt den Beitragsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Er teilt den Grundeigentümern die Auflage und ihr Betreffnis schriftlich mit, wenn sie in der Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind.
3. Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplan beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Werden Einsprachen nicht gütlich erledigt, so kann gegen den Entscheid des Gemeinderates innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erhoben werden.
4. Beschwerden gegen die endgültige Belastung sind innerhalb der gleichen Frist direkt bei der Kantonalen Schätzungskommission einzureichen.

### **Art. 112** b) Fälligkeit und Pfandrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--112}

1. Die Beiträge sind mit der Vollendung der Anlage geschuldet und werden, unter Vorbehalt von Härtefällen, mit der Rechnungsstellung fällig.
2. Der Gemeinderat kann schon vorher Abschlagszahlungen festsetzen.
3. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Fälligkeit. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer während 5 Jahren solidarisch, wenn seit der Auflage des Beitragsplanes das Eigentum gewechselt hat.
4. Für fällige Beiträge kann ein gesetzliches Grundpfandrecht (§ 284 EG ZGB) eingetragen werden.

### **Art. 113** Anlagen des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--113}

1. Erhebt der Kanton für den Bau von Kantonsstrassen gemäss § 14 des Strassengesetzes vom 24. September 2000 Erschliessungsbeiträge, so richtet sich die Bemessung des einzelnen Beitrages nach dem Anteil der kostenpflichtigen Unternehmung am Verkehrsaufkommen.
2. Kostenpflichtig sind Unternehmungen, welche den Ausbau der Kantonsstrassen durch ein Bauvorhaben unmittelbar verursachen (Änderung von Ein- und Ausfahrten, Einlenker, Verbreiterung der Strassenanlage usw.) oder - zusammen mit andern Dritten - durch ihren überdurchschnittlichen Beitrag am Verkehrsaufkommen den Bau oder Ausbau der Kantonsstrasse verursachen (Verbreiterung der Strasse, Ausbau von Kreiseln, Beseitigung von Engpässen usw.).
3. Massgebend für die Kostenbeteiligung sind - wo festgelegt - die zulässigen Verkehrsbewegungen, ansonsten die tatsächlichen.
4. Die Höhe der abgewälzten Kosten richtet sich nach dem Anteil der beitragspflichtigen Unternehmungen am gesamten Verkehrsaufkommen.
5. Zuständig für den Vollzug ist das Departement.
6. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung.

### **Art. 114** c) künftige Anlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--114}

1. Für künftige öffentliche Erschliessungsanlagen kann die Gemeinde Beiträge vom Zeitpunkt an erheben, da der Grundeigentümer daraus Vorteile zieht.
2. Ein Vorteil liegt insbesondere vor, wenn der Grundeingentümer von der Pflicht, ähnliche Anlagen selber zu erstellen oder zu betreiben, im Hinblick auf die öffentliche Anlage befreit ist.
3. Für das Verfahren gilt sinngemäss § 111.

### **Art. 115** d) vorzeitige Erstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--115}

1. Werden Erschliessungsanlagen vorzeitig (§ 101 Abs. 6) erstellt, wird das Verfahren nach § 111 ebenfalls durchgeführt.
2. Für unüberbaute Grundstücke werden jedoch die Beiträge zinslos gestundet, bis die Gemeinde den Kostenvorschuss zurückzuerstatten hat.
3. Werden vor der Rückerstattung des Kostenvorschusses weitere Grundstücke überbaut, haben die Bauinteressenten ihren Beitrag zu bezahlen. Die Gemeinde überweist diesen der Person, die den Kostenvorschuss geleistet hat.
4. Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken.

### **Art. 116** 2. Anschluss- und Benützungsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--116}

1. Verfügungen über Anschluss- und Benützungsgebühren erlässt der Gemeinderat.
2. Gegen die Verfügungen können die Betroffenen innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erheben.
3. Anschlussgebühren werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig. § 112 Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung.

## 4.4. Ausführungsbestimmungen

### **Art. 117** 1. Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--117}

1. Der Kantonsrat erlässt eine Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren, welche unter Vorbehalt von § 118 für alle Gemeinden gilt.

### **Art. 118** 2. Reglemente der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--118}

1. Die Gemeinden können in einem Reglement:
   a) die Zuständigkeit der Gemeindebehörden anders regeln;
   b) ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn dieses Gesetz und die kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren ein Gebiet nicht abschliessend regeln;
   c) abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren es gestattet.
2. Das Reglement ist durch den Regierungsrat zu genehmigen.

## 5. Natur- und Heimatschutz

### **Art. 119** 1. Aufgaben, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--119}

1. Der Kanton und die Gemeinden treffen Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz.
2. Die Massnahmen des Naturschutzes bezwecken den Schutz von Baum-, Gebüsch- und Schilfbeständen, naturnahen Erholungsräumen sowie von Pflanzen und Tieren und ihrem natürlichen Lebensraum. Sie bestehen in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen namentlich auch in einem ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestückung oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation.
3. Die Massnahmen des Heimatschutzes umfassen namentlich den Schutz von Landschafts-, Orts- und Strassenbildern, von zeitgenössischen und geschichtlich wertvollen Bauten und Bauteilen und Aussenräumen, von Natur- und Kulturdenkmälern und von Aussichtspunkten und historischen Stätten. Dabei ist auf eine angemessene Entwicklung neuzeitlicher Architektur und Aussenraumgestaltung von hoher Qualität Rücksicht zu nehmen.

### **Art. 119bis** b) Schutz und Unterhalt von Biotopen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--119bis}

1. Schutz und Unterhalt von Biotopen sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.
2. Die Grundeigentümer werden für Schutzmassnahmen nach den Grundsätzen über die materielle Enteignung entschädigt.
3. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben zudem Anspruch auf eine angemessene Abgeltung der mit Schutzmassnahmen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, wenn sie im Interesse des Schutzziels die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Abgeltung. Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht.

### **Art. 119ter** Ökologische Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--119ter}

1. Flächen für ökologische Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen sind durch die zuständige Behörde freihändig, durch Landumlegung oder durch Enteignung zu erwerben, soweit es der Schutz erfordert.

### **Art. 120** 2. Schutzgebiete, a) Gesamtplan der Gemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--120}

1. Im Rahmen der Ortsplanung ordnen die Gemeinden die zulässige Nutzung des Bodens ausserhalb der Bauzone und den Schutz und Unterhalt der Natur- und Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan. Sie stützen sich dabei auf ihre Inventare und Grundlagen sowie auf jene des Bundes, des Kantons und der Regionen.
2. Sie berücksichtigen den kantonalen Richtplan.
3. Für den vorläufigen Schutz können Planungszonen erlassen werden.

### **Art. 121** b) kantonale Schutzgebiete {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--121}

1. Kantonale Schutzgebiete sind:
   a) der Jura, der Engelberg, der Born und der Bucheggberg;
   b) Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer.
   c) weitere vom Regierungsrat bezeichnete Gebiete.

### **Art. 122** 3. Einzelschutz, a) Schutzverfügung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--122}

1. Im Einzelfall werden Schutzverfügungen für den Kanton vom Regierungsrat und für die Gemeinden vom Gemeinderat erlassen.
2. Vor dem Erlass sind die Betroffenen und, wenn der Regierungsrat verfügt, auch der Gemeinderat anzuhören.
3. Die Schutzverfügung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

### **Art. 123** b) Rechtswirkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--123}

1. In der Schutzverfügung sind die Massnahmen örtlich und sachlich genau zu umschreiben.
2. Sie können namentlich in Bau- und Veränderungsverboten, in Bauvorschriften ästhetischer Art und in Leistungspflichten der Grundeigentümer und Bewirtschafter bestehen.
3. Sie sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und können auf Anmeldung der verfügenden Behörde im Grundbuch angemerkt werden. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.

### **Art. 124** c) vorläufiger Schutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--124}

1. Die nach § 122 zuständige Behörde kann bei Dringlichkeit eine provisorische Schutzverfügung erlassen.
2. Diese tritt sofort in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der definitiven Schutzverfügung, längstens aber während eines Jahres.

### **Art. 125** d) Naturschutzaufseher {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--125}

1. Das Bau- und Justizdepartement kann Private in geeigneter Weise zur Mitwirkung beim Vollzug der Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz beiziehen und ihnen entsprechende Aufsichtsfunktionen übertragen.

### **Art. 126** 4. Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--126}

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung namentlich:
   a) den Natur- und Heimatschutz im allgemeinen
   b) die Rechtswirkungen der kantonalen Schutzgebiete nach § 121;
   c) …
   d) den Schutz von Altertümern und historischen Kunstdenkmälern;
   e) den Schutz von Pflanzen und Tieren und ihres natürlichen Lebensraumes.

### **Art. 127** 5. Finanzielle Bestimmungen, a) Kostentragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--127}

1. Entschädigungen, die mit Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes verbunden sind, werden grundsätzlich von den beteiligten Gemeinwesen nach § 77 getragen.
2. Die finanziellen Abgeltungen nach § 119bis Absatz 3 werden aus dem Natur- und Heimatschutzfonds geleistet.

### **Art. 128** b) Natur- und Heimatschutzfonds {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--128}

1. Der Kanton bildet einen Natur- und Heimatschutzfonds, der je zur Hälfte mit jährlichen Einlagen des Kantons und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden aus dem Ertrag der Grundstückgewinnsteuer zu speisen ist.
2. Der Kantonsrat bestimmt den jeweiligen prozentualen Anteil der Grundstückgewinnsteuer nach den Bedürfnissen im Rahmen des jährlichen Budgets.
3. Der Fonds wird überdies namentlich gespiesen durch einen angemessenen Anteil der Kühlwasserabgabe des Kernkraftwerkes Gösgen.
4. Der Regierungsrat verwendet die Mittel des Fonds für:
   a) die Kosten des Kantons nach den §§ 77, 119bis und 127;
   b) Beiträge an landwirtschaftliche Bauten nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz;
   c) den Erwerb geschützter Objekte;
   d) die Förderung freiwilliger Massnahmen;
   e) Beiträge an Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes;
   f) Entschädigungen des Kantons und der Gemeinden aus materieller Enteignung.

### **Art. 129** 6. Vollstreckung und Bestrafung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--129}

1. Bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen gelten die Vollstreckungs- und Strafbestimmungen der §§ 149–153.

## 6. Die öffentlichen Bauvorschriften

### **Art. 130** A. Anwendbares Recht, 1. Im allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--130}

1. Bauten und bauliche Anlagen müssen diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Bauvorschriften und Nutzungsplänen und den übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde entsprechen.
2. Massgebend sind die Vorschriften, die zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch gelten.

### **Art. 131** 2. Kantonale Bauverordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--131}

1. Der Kantonsrat erlässt eine kantonale Bauverordnung, die unter Vorbehalt von § 133 für alle Gemeinden gilt.
2. Er regelt darin im Rahmen der §§ 134–148 namentlich:
   a) das Baubewilligungsverfahren und die Baukontrolle;
   b) die Gestaltung der Bauten (Höhe, Länge und Tiefe);
   c) die Bauabstände (offene und geschlossene Bauweise);
   d) die Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer;
   e) die Anforderungen der Bauten an Festigkeit, Sicherheit und Gesundheit;
   f) die baulichen Massnahmen, die geeignet sind, Energie zu sparen;
   g) den Schutz der Umgebung vor Beeinträchtigungen;
   h) die Erstellung von Abstellflächen, Kinderspielplätzen und Gemeinschaftsräumen;
   i) den Schutz gegen Unfälle bei Bauarbeiten;
   j) den Unterhalt und die Verbesserung bestehender Bauten und Anlagen.

### **Art. 132** 3. Technische Vorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--132}

1. Der Regierungsrat kann zur kantonalen Bauverordnung technische Vorschriften und Ausführungsbestimmungen erlassen.
2. Er fördert die Vereinheitlichung der Bauvorschriften und die Rationalisierung im Bauwesen.
3. Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über technische Vorschriften und die Kontrolle ihrer Einhaltung abschliessen. Er kann diese Kontrolle auch privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisationen übertragen.

### **Art. 133** 4. Gemeindebauvorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--133}

1. Die Gemeinden können ergänzende Bauvorschriften erlassen, soweit diese der kantonalen Bauverordnung nicht widersprechen.
2. In Verbindung mit Gestaltungsplänen können sie auch abweichende Vorschriften erlassen.
3. Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, der sie auf die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit überprüft. Sie treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft.

### **Art. 134** B. Baubewilligung, 1. Materielle und formelle Koordination {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--134}

1. Bauten und bauliche Anlagen bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde. Der Kantonsrat bestimmt die Ausnahmen.
2. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raum- und umweltrelevanter Bewilligungen oder des Erlasses eines Gestaltungsplanes, so ist in einem Leitverfahren nach Absatz 3 die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwägung aller Interessen zu fällen. Die anderen Bewilligungen bleiben vorbehalten und sind wenn möglich im Entscheid des Leitverfahrens oder gleichzeitig mit diesem zu eröffnen.
3. Als Leitverfahren im Sinne von Absatz 2 gelten in der Regel:
   a) das Baubewilligungsverfahren;
   b) das Gestaltungsplanverfahren;
   c) das Verfahren nach § 38bis;
   d) das Plangenehmigungsverfahren nach den Vorschriften des eidgenössischen Arbeitsgesetzes.
4. Ist das Gestaltungsplanverfahren das Leitverfahren, so entscheidet anstelle der Departemente und der Ämter der Regierungsrat zusammen mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes auch über allfällige gesonderte Bewilligungen.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Verfahrenskoordination in einer Verordnung.

### **Art. 135** 2. Baubehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--135}

1. Die Baubewilligung wird im allgemeinen durch die Gemeindebaubehörde erteilt.
2. Das Departement ist Baubehörde, wenn es im Rahmen eines kantonalen Nutzungsplanes dazu bestimmt wird.

### **Art. 136** 3. Einspracheverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--136}

1. Die Baubehörde hat über Baugesuche ein Einspracheverfahren durchzuführen.
2. Zur Wahrung öffentlicher Interessen können auch das Bau- und Justizdepartement und der Gemeinderat Einsprache erheben. Bei einer Einsprache des Bau- und Justizdepartementes ist das stellvertretende Departement Beschwerdeinstanz.

### **Art. 137** 4. Sistierung von Baugesuchen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--137}

1. Die Baubehörde kann ein Baugesuch, das dem Erlass oder der Änderung eines Nutzungsplanes hinderlich sein könnte, sistieren;
2. Für die kantonale und regionale Planung kann auch das Bau- und Justizdepartement ein Baugesuch sistieren.
3. Die Sistierung fällt dahin, wenn die für die Planauflage zuständige Behörde nicht innert 3 Monaten einen Nutzungsplan oder eine Planungszone öffentlich auflegt. Die örtliche Baubehörde kann die Sistierung ausnahmsweise, auf begründetes Gesuch der Planungsbehörde, um 3 Monate verlängern.

### **Art. 138** 5. Ausnahmebewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--138}

1. Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und die öffentlichen Interessen gewahrt werden können.
2. …
3. Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere mit den Auflagen, dass der Grundeigentümer auf erstes Verlangen der zuständigen Behörde den vorschriftsgemäs-sen Zustand herstellt oder dass für wertvermehrende Aufwendungen, die auf der Ausnahmebewilligung beruhen, im Enteignungsfall keine Entschädigung zu leisten ist.
4. Die Bedingungen und Auflagen, die mit Bewilligungen verbunden werden, sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und können auf Anmeldung der Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.

### **Art. 139** C. Materielle Bauvorschriften, 1. Baureife {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--139}

1. Bauten und bauliche Anlagen dürfen nur erstellt werden, wenn:
   a) das Grundstück sich nach Lage, Form und Beschaffenheit dafür eignet;
   b) eine allenfalls erforderliche Baulandumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt ist;
   c) die Erschliessung (§ 28) durchgeführt oder auf den Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert ist.
2. Die örtliche Baubehörde kann im Sinne von § 138 Ausnahmen gestatten.
3. Für Bauten und bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzone gilt § 38.

### **Art. 140** 2. Bauabstände, a) von öffentlichen Verkehrsanlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--140}

1. Die Bauabstände von öffentlichen Strassen und andern öffentlichen Verkehrsflächen werden durch die kantonale Bauverordnung und die Nutzungspläne festgelegt.
2. Die Abstandsvorschriften gelten auch für Umbauten und den Wiederaufbau abgebrochener und zerstörter Gebäude.

### **Art. 141** b) von Wald und Gewässern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--141}

1. Der Bauabstand von Wald beträgt für Bauten und bauliche Anlagen 20 m. Bei isolierten Waldflächen bis 3600 m² (Feldgehölz) gilt in der Bauzone ein Bauabstand von 10 m. In begründeten Fällen, vorab aus Gründen der Raumplanung, kann im Rahmen des Zonenplanes eine andere Waldbaulinie (§ 40) festgelegt werden.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Bauten (Kleinbauten, unterirdische Bauten) nicht unter diese Bestimmung fallen und unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
3. Der Bauabstand von Gewässern richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

### **Art. 142** c) von der Nachbargrenze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--142}

1. Von der Nachbargrenze ist ein Abstand einzuhalten. Dieser richtet sich, wo nichts anderes bestimmt wird, nach Geschosszahl und Gebäudelänge und wird durch die kantonale Bauverordnung festgelegt.
2. Die kantonale Bauverordnung regelt die besonderen Grenzabstände, die Möglichkeiten der Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände und das Zusammenbauen von Gebäuden.

### **Art. 143** 3. Sicherheit und Gesundheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--143}

1. Bauten und bauliche Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.
2. Sie dürfen nur an sicherem Standort erstellt werden.
3. Sie müssen namentlich in bezug auf Raum- und Fenstergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte, Wärme und Lärm den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. Sie sind mit den erforderlichen Nebenräumen und sanitären Einrichtungen zu versehen.
4. …

### **Art. 143bis** 4. Hindernisfreies Bauen<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--143bis}

1. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind bei der Erstellung und bei der Erneuerung so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sind.
2. Bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohneinheiten müssen alle Wohnungen eines Geschosses hindernisfrei zugänglich sein. Sämtliche Wohnungen müssen so konzipiert sein, dass sie ohne grossen baulichen Aufwand den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können.
3. Im Übrigen gilt die Bundesgesetzgebung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere deren Grundsätze über die Verhältnismässigkeit bei der Erneuerung von Bauten.

### **Art. 144** 5. Ausnützung der Energie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--144}

1. Der Wärme- und Kälteschutz richtet sich nach der Energiegesetzgebung.

### **Art. 145** 6. Gestaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--145}

1. Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen, haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist.
2. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern.

### **Art. 146** 7. Umweltschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--146}

1. Bauten und Anlagen haben den Vorschriften des Umweltschutzrechtes des Bundes und des Kantons zu genügen. Soweit vorgeschrieben, sind Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen.

### **Art. 147** 8. Abstellplätze für Fahrzeuge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--147}

1. Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und baulichen Anlagen oder bei deren Nutzungsänderung sind die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu schaffen, sofern nicht überwiegende Interessen des Umweltschutzes oder der Raumplanung entgegenstehen. Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen ist die jeweilige Norm des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute.
2. Wenn notwendig und zumutbar kann die Erstellung von Abstellplätzen auch bei bestehenden Nutzungen angeordnet werden.
3. Insbesondere im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bei publikumsintensiven Anlagen (§ 46 Abs. 1 Bst. c) kann die zuständige Behörde als verschärfte Massnahme zur Emissionsbegrenzung die Zahl der Abstellplätze beschränken und deren Bewirtschaftung verlangen.
4. Die Gemeinden können durch Reglemente und Nutzungspläne aus Gründen des Umweltschutzes und der Raumplanung die Zahl der Abstellplätze beschränken oder diese ganz ausschliessen, die Parkplatzbewirtschaftung regeln, die Anwohnerprivilegierung auf öffentlichem Grund einführen und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen vorsehen.
4bis Beim Neubau verkehrsintensiver Anlagen sind mindestens 40% der zu erstellenden Abstellplätze für Personenwagen innenliegend anzuordnen.
5. Können oder dürfen die erforderlichen Abstellflächen nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat der Grundeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde
   a) sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von Parkraum zu beteiligen;
   b) oder nach § 43 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom 3. Juli 1978 für die Gemeinden des Kantons Solothurn eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentliche Abstellflächen und den öffentlichen Verkehr zu verwenden ist.

### **Art. 148** 9. Kinderspielplätze und Aufenthaltsräume {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--148}

1. Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern hat der Bauherr ausreichende und geeignete Spielplätze und Aufenthaltsräume für Kinder zu schaffen.
2. § 147 Absätze 2-4 finden sinngemäss Anwendung.

### **Art. 149** D. Vollstreckung und Bestrafung, 1. Vollstreckung, a) anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--149}

1. Die Vollstreckung richtet sich, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen, nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970.

### **Art. 150** b) Einstellung von Bauarbeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--150}

1. Bauliche Arbeiten, die ohne oder entgegen der Baubewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Baubehörde unverzüglich einzustellen.
2. Eine solche Verfügung tritt sofort in Kraft.

### **Art. 151** c) Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--151}

1. Stellt die Baubehörde einen rechtswidrigen Zustand fest, setzt sie zu dessen Beseitigung eine angemessene Frist.
2. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann sie eine Anordnung sofort in Kraft setzen.

### **Art. 152** d) Befugnisse des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--152}

1. Bei Bauten und baulichen Anlagen, die einer kantonalen Bewilligung oder Zustimmung bedürfen, stehen die Befugnisse nach den §§ 150 und 151 auch dem zuständigen Departement zu.
2. Kommt die örtliche Baubehörde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht nach, und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer Stelle das Bau- und Justizdepartement die erforderlichen Massnahmen anordnen. Die Gemeinde haftet für die Kosten, unter Vorbehalt ihres Rückgriffes auf den Pflichtigen.

### **Art. 153** 2. Bestrafung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--153}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Grundeigentümer, Bauherr oder sonstwie Berechtigter, als Projektverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als Verantwortlicher für die Ausführung von Arbeiten die Bauvorschriften oder gestützt darauf erlassene Einzelverfügungen verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
2. Die Strafverfolgung verjährt nach 3 Jahren.

## 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 154** 1. Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--154}

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

### **Art. 155** 2. Verhältnis zum bisherigen Recht, a) Nutzungspläne {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--155}

1. Die bestehenden Nutzungspläne gelten weiterhin.
2. Die nach bisherigem Recht ausgeschiedene, nicht erschlossene Bauzone 2. Etappe und die Reservezone (§ 27) bilden bis zur Revision des Zonenplanes eine Übergangszone, in welcher nur nach den Regeln des Bauens ausserhalb der Bauzone gebaut werden darf. Die Gemeinde hat im Rahmen der Zonenplanrevision zu entscheiden, ob und wie weit dieses Land – insbesondere durch Entflechtungsumlegung nach § 83 – der Bauzone, der Reservezone oder der Landwirtschaftszone zugeteilt wird. Bei der Zuweisung zur Bauzone ist in der Regel vorab Land der bisherigen Bauzone 2. Etappe zu berücksichtigen.
3. Für Gewerbezonen und Bauernhofzonen gelten die bisherigen Bestimmungen bis zur Revision der Zonenpläne weiter.
4. Land, das bisher keiner Nutzungszone zugewiesen ist, gilt als Landwirtschaftszone.
5. Die Zonenpläne sind innert 5 Jahren dem neuen Recht anzupassen.

### **Art. 156** b) Gemeindereglemente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--156}

1. Reglemente der Gemeinden sind aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz, der kantonalen Bauverordnung (§ 131) und der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren widersprechen (§ 117).
2. …
3. …

### **Art. 157** c) Einzelverfügungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--157}

1. Die nach dem bisherigen Recht erlassenen Einzelverfügungen, namentlich Schutzverfügungen, gelten weiterhin.

### **Art. 158** d) hängige Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--158}

1. Alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren und Fälle werden nach den Grundsätzen dieses Gesetzes behandelt und entschieden, sofern in den Ausführungserlassen nichts anderes geregelt ist.

### **Art. 158bis** e) Nutzungsziffern und Gebäudehöhen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--158bis}

1. Bis zur Revision der Zonenpläne bleiben die bestehenden Bestimmungen über die Nutzungsziffern und die Gebäudehöhen (§§ 29 Absatz 2 und 131 Absatz 2 Buchstabe d) in Kraft.

### **Art. 159** 3. Änderungen des EG ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--159}

1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

### **Art. 160** 4. Änderungen des Strassenbaugesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--160}

1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

### **Art. 161** 5. Änderungen des Wasserrechtsgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--161}

1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

### **Art. 161bis** 6. Änderung des Forstgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--161bis}

1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

### **Art. 161ter** 7. a) Änderung der GO {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--161ter}

1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

### **Art. 162** 7. b) Änderung der GO {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--162}

1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

### **Art. 163** 8. Genehmigung durch den Bundesrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--163}

1. Die Bestimmungen über die Grundbuchanmerkungen und die Änderungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Wasserrechtsgesetzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

### **Art. 164** 9. Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.1--164}

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Gesetz über das Bauwesen vom 10. Juni 1906, aufgehoben.