711.15
# Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung
(VVK)
Vom 28.09.1993 (Stand 01.03.2020)

### **Art. 1** 1. Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--1}

1. Diese Verordnung stellt Regeln auf über die materielle und formelle Koordination verschiedener raum- und umweltrelevanter Bewilligungsverfahren und die Projektleitung auf kantonaler Stufe.
1bis Sie regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988.
2. In den Anhängen regelt sie das Verhältnis zwischen kantonalen und kommunalen Bewilligungsverfahren.
3. Sie umschreibt die Aufgaben der Aemterkonferenz aus den Bereichen Bau, Umwelt und Wirtschaft (KABUW).

### **Art. 2** 2. Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--2}

1. Materiell koordinierte Rechtsanwendung bedeutet inhaltlich abgestimmte, umfassende Interessenabwägung bei einem Entscheid über ein raum- und umweltrelevantes Vorhaben, auf welches verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
2. Formelle Koordination bedeutet Sicherstellen der materiellen Koordination durch ein Leitverfahren, in welchem verschiedene Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt eröffnet und bei einer einheitlichen letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz angefochten werden können.

### **Art. 3** 3. Ausnahme {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--3}

1. Die Verfahrenskoordination ist nicht nötig, wenn eine für das Vorhaben unabdingbare Bewilligung wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden kann.
2. Eine Verfahrenskoordination ist überdies nicht erforderlich für separate Bewilligungen, deren Inhalt materiell und formell keinen Koordinationsbedarf mit einem Leitverfahren aufweist.

### **Art. 4** 4. Aemterkonferenz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--4}

1. Die KABUW setzt sich zusammen aus den Departementssekretärinnen oder Departementssekretären des Bau- und Justizdepartementes und des Volkwirtschaftsdepartementes, den Chefinnen oder Chefs der Ämter für Raumplanung, Umwelt, Wirtschaft und Arbeit, Verkehr und Tiefbau, Landwirtschaft sowie Wald, Jagd und Fischerei. Sie konstituiert sich selber.
2. Die KABUW berät den Regierungsrat in allen strategischen und grundsätzlichen Fragen, welche sich im Spannungsfeld Bau, Wirtschaft, Raumplanung und Umweltschutz stellen.
3. Sie hat die Oberaufsicht über die Verfahrenskoordination und Projektleitung und entscheidet über Verfahrensfragen nach dieser Verordnung.
4. Sie ist verantwortlich für Ausbildung und Coaching der Projektleiterinnen und Projektleiter.

### **Art. 5** 5. Leitverfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--5}

1. Der Ablauf der hauptsächlichen Leitverfahren richtet sich in der Regel nach den Ablaufschemas im Anhang zu dieser Verordnung, welche sinngemäss auch auf weitere Verfahren anwendbar sind.
1bis Leitverfahren ist das Gestaltungsplan- oder das Erschliessungsplanverfahren. Wird kein solches durchgeführt, ist das Baubewilligungs- oder das Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss § 38bis des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Dezember 1978 das Leitverfahren. Vorbehalten bleiben das Landwirtschaftsgesetz vom 4. Dezember 1994 und die Verordnung über die Bodenverbesserung in der Landwirtschaft (BoVO) vom 24. August 2004.
2. Im Zweifelsfall entscheidet die KABUW über das Leitverfahren.

### **Art. 6** 6. Projektleitung, a) Bezeichnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--6}

1. Die KABUW beschliesst, für welche Fälle und in welchem Zeitpunkt des Verfahrens eine Projektleitung im Sinne dieser Verordnung eingesetzt wird. Sie führt eine Projektliste und bestimmt die Projektleitung.

### **Art. 7** b) Kompetenzen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--7}

1. Die Projektleitung legt nach Rücksprache mit den Beteiligten im Rahmen des Gesetzes und der nachfolgenden Vorschriften in einem Verfahrensplan fest:
   a) den Verfahrensablauf in sachlicher und zeitlicher Hinsicht;
   b) die mitwirkenden Amtsstellen;
   c) den Rahmen der Abklärungen;
   d) die von den Amtsstellen einzuhaltenden Bearbeitungsfristen.
2. Sie stellt den Verfahrensplan den betroffenen Amtsstellen zu und führt ein Verfahrensjournal.
3. Die Projektleitung ist Ansprechpartnerin für Amtsstellen und Drittpersonen. Sie kann direkt mit Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen in Verbindung treten, welche ihre Vorgesetzten informieren.

### **Art. 8** c) Projektleitung und UVP {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--8}

1. Ist die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung streitig, so hört die Projektleitung die Umweltschutzfachstelle an, bevor sie der zuständigen Behörde Antrag stellt.
2. Sie beauftragt die Umweltschutzfachstelle mit der Erarbeitung der Stellungnahme zum Umweltverträglichkeitsbericht.

### **Art. 9** d) Verfahrenskoordination {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--9}

1. Die Projektleitung sorgt dafür, dass alle für ein bestimmtes Vorhaben erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionsverfahren möglichst gleichzeitig eingeleitet und durchgeführt werden, sofern eine gesamthafte Beurteilung nötig und möglich ist.
2. Bei UVP-pflichtigen Anlagen tritt die Projektleitung in Absprache mit der zuständigen Behörde mit weiteren Bewilligungsbehörden in Kontakt und fordert sie zur Stellungnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 UVPV auf.
3. Bei Anlagen, die einer Rodungsbewilligung bedürfen, ist das Amt für Wald, Jagd und Fischerei für die Anhörung des Bundesamtes zuständig.

### **Art. 10** 7. Information {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--10}

1. Die Projektleitung sorgt für die zweckmässige Information der beteiligten Behörden und Privaten über den Stand des Verfahrens.
2. Sie erstattet der KABUW über die einzelnen Projekte periodisch Bericht.

### **Art. 11** 8. Vollständigkeit der Gesuche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--11}

1. Offensichtlich unvollständige Gesuche werden von der Projektleitung zurückgewiesen.
2. Die beteiligten Amtsstellen können für ihre Stellungnahme unabdingbare, ergänzende Unterlagen auch nach Einleitung des Verfahrens beim Gesuchsteller anfordern, wenn die Projektleitung zustimmt.

### **Art. 12** 9. Bearbeitungsfristen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--12}

1. Die mitwirkenden Amtsstellen bearbeiten die vollständigen Gesuche je innerhalb von 4 Wochen, in anspruchsvollen Fällen innert 6 Wochen.
2. Die Bearbeitungsfrist beträgt für die Stellungnahme zum Pflichtenheft der Voruntersuchung 2 Monate und für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten maximal 3 Monate.
3. Die Fristen können in der Regel von der KABUW auf Gesuch hin maximal wie folgt verlängert werden:
   a) in Fällen nach Absatz 1 um 2 Wochen;
   b) in Fällen nach Absatz 2 um 2 Wochen bzw. 2 Monate.
4. Bei unvollständigen Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungsfrist entsprechend.

### **Art. 13** 10. Folgen von Fristverletzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--13}

1. Werden Fristen nicht eingehalten, bereinigt die KABUW an einer Sitzung abschliessend die Stellungnahmen der Amtsstellen.
2. Dabei ist den beteiligten Stellen bei Bedarf Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen.
3. In gleicher Weise kann die Projektleitung die KABUW zum Zwecke der Differenzbereinigung heranziehen.

### **Art. 14** 11. Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--14}

1. Die Projektleitung sorgt nach Vorliegen aller Grundlagen für einen möglichst raschen Leitentscheid. Sie sorgt für die formelle Koordination mit weiteren Entscheiden.
2. Die Projektleitung stellt auch die Vollzugskontrolle nach Abschluss des Verfahrens sicher.

### **Art. 15** 12. Umweltverträglichkeitsprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--15}

1. …
2. Überlässt das Bundesrecht die Bezeichnung des massgeblichen Verfahrens dem kantonalen Recht, so wird die Umweltverträglichkeit im Rahmen des Leitverfahrens nach § 5 dieser Verordnung geprüft.
2bis In begründeten Fällen, insbesondere wenn im Gestaltungsplanverfahren keine umfassende Prüfung möglich ist, kann die KABUW in Absprache mit den zuständigen Behörden festlegen, dass die Umweltverträglichkeit in zwei Stufen geprüft wird.
3. Umweltschutzfachstelle im Sinne von Artikel 42 USG ist das Amt für Umwelt.
4. …

### **Art. 15bis** a) Teilprojektleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--15bis}

1. Das Amt für Umwelt bestimmt zur koordinierten Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Teilprojektleitung.
2. Die Teilprojektleitung sorgt vorab dafür, dass der Beurteilungsbericht frist- und sachgerecht erarbeitet wird und die betroffenen Amtsstellen des Kantons, benachbarter Kantone und des Bundes frühzeitig zur Stellungnahme aufgefordert werden.
3. Die Aufforderung zur Stellungnahme sowie eine allfällige zeitliche Staffelung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Projektleitung.
4. Für die Belange der Umweltverträglichkeitsprüfung ist der Teilprojektleiter oder die Teilprojektleiterin direkt Ansprechperson.

### **Art. 15ter** b) Abstimmen auf das Leitverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--15ter}

1. Die zuständige Behörde hat das Gesuch nach den Vorschriften über das massgebliche Verfahren im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Standortgemeinde öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist insbesondere auf die Durchführung einer UVP und die Offenlegung des Umweltverträglichkeitsberichtes hinzuweisen.
2. Das Amt für Umwelt verfasst vor der öffentlichen Auflage einen Beurteilungsbericht. Dieser wird zusammen mit dem Entscheid gemäss Artikel 20 UVPV öffentlich aufgelegt.
3. Das Amt für Umwelt ergänzt auf Anfrage der zuständigen Behörde den Beurteilungsbericht, wenn im massgeblichen Verfahren umweltrelevante Einsprachen eingehen.
4. Weicht die zuständige Behörde bei der Beurteilung des Projektes von den Anträgen des Amtes für Umwelt ab, so hat sie dies zu begründen.

### **Art. 15quater** Zugänglichkeit des Entscheides im Sinne von Artikel 20 UVPV {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--15quater}

1. Die öffentliche Auflage im Sinne von Artikel 20 UVPV wird von der zuständigen Behörde veranlasst. Im Rahmen des Gestaltungsplan- oder des Erschliessungsplanverfahrens erfolgt die Auflage durch den Regierungsrat nach der entsprechenden Genehmigung.
2. Die Auflagefrist entspricht der jeweiligen Beschwerdefrist.

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--16}

### **Art. 16bis** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--16bis}

### **Art. 17** 14. Genehmigungsvorbehalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--17}

1. Die Bestimmungen der §§ 5, 9, 15, 15bis, 15ter und 15quater bedürfen der Genehmigung des Bundes.

### **Art. 18** 15. Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.15--18}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.