711.25
# Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung
Vom 07.07.1993 (Stand 01.01.1997)

## 1. Beitragsbedingungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--1}

1. Der Kanton gewährt Beiträge an die Kosten der Regionalplanung.
2. Ausnahmsweise kann er auch Beiträge an die Kosten der Ortsplanung gewähren.

### **Art. 2** Beitragsberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--2}

1. Als beitragsberechtigte Regionalplanungen gelten Grundlagen und Studien nach § 49 Absatz 1 PBG und regionale Bausekretariate gemäss § 75 Absatz 3 PBG.
2. Bestimmte Planungsarbeiten können im Rahmen der Ortsplanung beitragsberechtigt sein, wenn sie
   a) mit komplexen raumplanerischen Problemstellungen verbunden sind (insbesondere Gestaltungspläne und damit verbundene Wettbewerbe) oder
   b) Pilotcharakter haben.

### **Art. 3** Beitragsgesuch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--3}

1. Das Beitragsgesuch ist vor Ausführung der Arbeit dem Kantonalen Amt für Raumplanung einzureichen.
2. Es hat folgende Unterlagen zu enthalten:
   a) Antrag der Gemeinde/Regionalplanungsgruppe, mit einem Nachweis der Qualifikation der beauftragten Fachleute;
   b) detailliertes Arbeitsprogramm mit Zeitplan und Kostenberechnung;
   c) Angabe des Gebietes, auf welches sich die Planung bezieht.

### **Art. 4** Qualifikation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--4}

1. Die verantwortliche Leitung der Arbeiten hat durch qualifizierte Fachleute zu erfolgen, welche von der Ausbildung oder der Erfahrung her für die Qualität der Planung garantieren.

### **Art. 5** Richtlinien Planungsgrundlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--5}

1. Die Planungen sind nach eidgenössischen und kantonalen Richtlinien und Planungsgrundlagen und nach den Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Fachstellen im Einvernehmen mit dem Amt für Raumplanung auszuarbeiten.

### **Art. 6** Zusicherung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--6}

1. Die Beitragszusicherung erfolgt durch das Bau- und Justizdepartement im Rahmen seiner Zuständigkeit, andernfalls durch den Regierungsrat. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

## 2. Beitragshöhe

### **Art. 7** Regionalplanung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--7}

1. Der Grundbeitrag für Regionalplanungen beträgt 25% der anrechenbaren Kosten.
2. Bei Planungen von überregionaler Bedeutung kann der Beitrag bis 40% erhöht werden, insbesondere wenn die Regionalplanung kantonale Aufgaben übernimmt.
3. Bei regionalen Bausekretariaten werden maximal 40% der Lohnkosten subventioniert. Die Höhe richtet sich nach der Beteiligung der angeschlossenen Gemeinden, dem Pflichtenheft des Sekretariates und dem Interesse des Kantons.

### **Art. 8** Ortsplanung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--8}

1. Für Arbeiten im Rahmen der Ortsplanung, die den Kriterien gemäss § 2 Absatz 2 genügen, beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten 25 bis 40%, je nach kantonalem Interesse.

### **Art. 9** Anrechenbare Kosten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--9}

1. Es werden höchstens berufsübliche Löhne und Honorare sowie tatsächliche Auslagen angerechnet.

### **Art. 10** Maximalbeträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--10}

1. Bei den zugesicherten Beiträgen handelt es sich um Maximalbeträge, die bei Kostenüberschreitungen grundsätzlich nicht erhöht werden.
2. Ergeben sich begründete Mehraufwendungen, insbesondere durch eine Erweiterung des Auftrages oder durch nicht vorhersehbare zusätzliche Variantenstudien, können ausnahmsweise die zugesicherten Beiträge erhöht werden.

## 3. Auszahlung der Beiträge

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--11}

1. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel, die alljährlich auf dem Budgetweg beschlossen werden.
2. Für die Auszahlung der Beiträge hat der Auftraggeber die visierte Abrechnung mit sämtlichen Zahlungsbelegen einzureichen.

### **Art. 12** Teilzahlungen und Verjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--12}

1. Es können Teilzahlungen bis zu 2/3 des auf die ausgeführten Arbeiten entfallenden Beitrages geleistet werden.
2. Der Anspruch verjährt innert einem Jahr nach Abschluss der Arbeiten, bei Nutzungsplanungen 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft.

## 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--13}

1. Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1. Juli 1997 zugesicherten Beiträge an Ortsplanungen bleiben zugesichert und werden nach §§ 11 und 12 ausbezahlt.

### **Art. 14** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--14}

1. Alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung vom 11. April 1980, werden aufgehoben.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.25--15}

1. Die Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.