711.515
# Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien
Vom 11.09.1989 (Stand 23.11.1989)

## 1. Allgemeine Bestimmung

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.515--1}

1. Alle Fossilien und Mineralien von wissenschaftlichem Wert, die im Fels oder im Boden enthalten sind, stehen unter Schutz. Davon ausgenommen sind Fossilien und Mineralien, die durch die oberflächliche Verwitterung zu Tage treten und ohne Hilfe von Werkzeugen aufgelesen werden können.
2. Der Schutz soll die wissenschaftliche Untersuchung sowie die sachgerechte Sicherstellung von Objekten ermöglichen, die für die Allgemeinheit von Interesse sind und deren Aufbewahrung in öffentlichen Sammlungen angebracht ist.

## 2. Schutzbestimmungen

### **Art. 2** Anzeigepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.515--2}

1. Werden Fossilien oder Mineralien im Fels oder im Boden festgestellt, insbesondere bei Bau- oder Grabarbeiten, beim Abbau mineralischer Rohstoffe oder anlässlich von Rutschungen, Abbrüchen oder ähnlichen Naturereignissen, so haben Entdecker, Grundeigentümer, Bauherren, Bauleiter und Unternehmer unverzüglich die Gemeindekanzlei, die Polizei oder das Bau- und Justizdepartement zu benachrichtigen. Sie haben alles zu unterlassen, was eine sachgerechte Bergung der Funde erschweren oder verunmöglichen würde.

### **Art. 3** Eigentum {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.515--3}

1. Werden Fossilien oder Mineralien von wissenschaftlichem Wert aufgefunden, so gelangen sie in das Eigentum des Staates. Ihre Bergung durch Unberechtigte ist verboten.
2. Das Bau- und Justizdepartement entscheidet über den wissenschaftlichen Wert der gefundenen Objekte.

### **Art. 4** Bergung und Entschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.515--4}

1. Der Eigentümer eines Grundstückes, in dem geschützte Fossilien oder Mineralien gefunden werden, hat ihre Bergung gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten.
2. Das Bau- und Justizdepartement lässt Arbeiten, welche die Bergung gefährden, mit sofortiger Wirkung einstellen.
3. Für die sachgemässe Bergung trifft das Bau- und Justizdepartement die nötigen Anordnungen.

### **Art. 5** Forschung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.515--5}

1. Das Bau- und Justizdepartement stellt die Funde dem wissenschaftlichen Studium zur Verfügung und macht sie öffentlichen Sammlungen zugänglich.

## 3. Abbaubewilligung

### **Art. 6** Bewilligungsverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.515--6}

1. Wer fossil- und mineralführende Schichten mit Werkzeugen und Geräten oder mit Sprengmitteln abbauen will, bedarf einer Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes.
2. Das Bewilligungsgesuch muss enthalten:
   a) Situationsplan;
   b) Beschreibung der Abbaustelle, der zu gewinnenden Objekte und der vorgesehenen Abbaumethode;
   c) Dauer des Abbaues;
   d) Nachweis der wissenschaftlichen Begleitung, Bearbeitung und Auswertung;
   e) Angaben über die sichere Aufbewahrung der Objekte.
3. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
4. Für den Abbau von Fossilien und Mineralien mit bergbautechnischen Vorkehren bleibt die Konzession nach dem Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 vorbehalten.
5. Sämtliche aufgefundenen Objekte sind dem Bau- und Justizdepartement zur Prüfung vorzulegen. Diejenigen von wissenschaftlichem Wert sind dem Bau- und Justizdepartement abzuliefern.

### **Art. 7** Beratung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.515--7}

1. Das Bau- und Justizdepartement kann für die fachliche Beratung ein naturwissenschaftliches Institut oder Museum beiziehen.

## 4. Vollzug

### **Art. 8** Bestrafung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.515--8}

1. Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen darauf gestützte Verfügungen werden nach § 153 des Baugesetzes bestraft.

### **Art. 9** Rechtsschutz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.515--9}

1. Gegen Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes, die sich auf diese Verordnung stützen, kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

## 5. Schlussbestimmung

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--711.515--10}

1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.