712.921
# Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn
Vom 06.10.1968 (Stand 01.01.1969)

### **Art. 1** Aufgabe und Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.921--1}

1. Zum Schutze der Gewässer gegen die Verunreinigung durch die Folgen von Unfällen mit Öl und anderen wassergefährdenden Stoffen wird eine Ölwehr geschaffen. Diese besteht aus den regional verteilten Stützpunkten und den örtlichen Hilfsstellen.

### **Art. 2** Materialbeschaffung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.921--2}

1. Der Staat übernimmt die Kosten für die Ausrüstung der regionalen Ölwehr-Stützpunkte mit Fahrzeugen und dem erforderlichen Material. Die Wartung und Aufbewahrung dieses Materials ist Sache der Stützpunktgemeinden.

### **Art. 3** Pflichten der Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.921--3}

1. Die Gemeinden haben das für die Ausrüstung der örtlichen Hilfsstellen erforderliche Material auf ihre Kosten anzuschaffen. Sie bestellen und besolden die für die Ölwehrorganisation notwendigen Mannschaften, die aus der Feuerwehr rekrutiert werden.

### **Art. 4** Kostentragung bei Bekämpfungsaktionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.921--4}

1. Die Verursacher der Unfälle haben die Kosten der Bekämpfungsaktionen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen. Der Staat übernimmt die den Gemeinden aus diesen Einsätzen entstehenden Kosten. Der Rückgriff auf die Verursacher bleibt vorbehalten.

### **Art. 5** Kreditbewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.921--5}

1. Der Kantonsrat wird ermächtigt, die für die Schaffung und den Betrieb der Ölwehr erforderlichen Kredite zu beschliessen.

### **Art. 6** Vollzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.921--6}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.921--7}

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.