712.922
# Verordnung über den kantonalen Schadendienst
Vom 31.10.2000 (Stand 01.01.2014)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--1}

1. Diese Verordnung regelt die Organisation, die Alarmierung und den Einsatz des kantonalen Schadendienstes.
2. Vorbehalten bleiben:
   a) das Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 1972 und die zugehörige Verordnung vom 13. Dezember 1983
   b) das aktuelle vom Regierungsrat genehmigte Konzept über die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen bei Kernreaktorunfällen.
3. Der Anhang I bildet integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

### **Art. 2** Aufgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--2}

1. Bei Schadenfällen trifft der Schadendienst vor Ort die nötigen Massnahmen, um eine Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt durch austretende feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, radioaktive Substanzen oder biologische Agenzien zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Der Begrenzung der Auswirkungen eines Schadensereignisses dienen auch Massnahmen zur Behebung der bereits eingetretenen Schadenfolgen.

## 2. Organisation

### **Art. 3** Aufbau des Schadendienstes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--3}

1. Das Amt für Umwelt ist kantonale Fachstelle für den Schadendienst und gleichzeitig Schadendienststelle im Sinne von Absatz 2.
2. Als Schadendienststellen besorgen den Schadendienst:
   a) die Ortsfeuerwehren aller Gemeinden und die Betriebsfeuerwehren;
   b) A-Wehr: Betriebsfeuerwehr der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG;
   c) B und C-Wehren in Solothurn, Olten und Breitenbach;
   d) Dekontaminationstelle;
   e) die Solothurnische Gebäudeversicherung;
   f) die Polizei Kanton Solothurn;
   g) …
3. Das Bau- und Justizdepartement schliesst mit den Betroffenen Leistungsvereinbarungen ab, in denen insbesondere der Kostenverteiler, Aufgaben und Pflichten der einzelnen Schadendienststellen festgehalten werden.

### **Art. 4** Aufgaben der Fachstelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--4}

1. Die Fachstelle übernimmt die Leitung und Koordination des Schadendienstes.
2. Sie organisiert die Zusammenarbeit mit den Schadendiensten der Nachbarkantone.
3. Sie bezeichnet nach Rücksprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung die Dekontaminationsstelle.

### **Art. 5** Fachberatung<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--5}

1. Die Fachstelle entscheidet nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt, welche Angestellte der Verwaltung sowie Dritte mit der nötigen Erfahrung und Fachwissen als ABC-Fachberater oder Fachberaterinnen beauftragt werden. Die ABC-Fachberater oder Fachberaterinnen beraten die Einsatzleitung bei Schadenfällen, sie tragen jedoch keine operative Verantwortung.
2. Die Fachstelle trifft mit den ABC-Fachberatern oder Fachberaterinnen Vereinbarungen zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und umschreibt ihren Aufgabenkreis in Pflichtenheften.

## 3. Einsatz des Schadendienstes

## 3.1. Einsatzbereitschaft

### **Art. 6** Ausbildung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--6}

1. Nach Absprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung und der Polizei Kanton Solothurn veranlasst die Fachstelle Ausbildungskurse, Stabs- und Einsatzübungen für die Schadendienststellen. Sie kann dazu private oder behördliche Fachleute beiziehen oder mit der Durchführung beauftragen.
2. Für die Ausbildung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinden sind die Kommandanten und Kommandantinnen der Orts- und Betriebsfeuerwehren verantwortlich.

### **Art. 7** Ausrüstung und Unterhalt der ABC-Wehren und Dekontaminationsstelle<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--7}

1. Der Kanton rüstet die ABC-Wehren und die Dekontaminationsstelle mit Material und Fahrzeugen aus.
2. Die Gemeinden sind für die Lagerung und Wartung des Materials und der Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die Einsatzbereitschaft ständig sicherzustellen.
3. Die Fachstelle und die Solothurnische Gebäudeversicherung führen periodische Kontrollen durch und erstatten hierüber einen Inspektionsbericht.

### **Art. 8** Ausrüstung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinde {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--8}

1. Die Gemeinden beschaffen und unterhalten entsprechend den Weisungen der Fachstelle das notwendige Ersteinsatzmaterial.
2. …

## 3.2. Alarmierung und Einsatz

### **Art. 9** Pikettdienst {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--9}

1. Die Fachstelle unterhält einen Pikettdienst. Das Aufgebot erfolgt durch die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn.

### **Art. 10** Alarmierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--10}

1. Schadenfälle sind unverzüglich der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn zu melden, die die zuständigen Schadendienststellen aufbietet.
2. Im Katastrophenfall gilt das Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 1972.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--11}

### **Art. 12** Sofortmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--12}

1. Die aufgebotenen Schadendienststellen treffen die Massnahmen zur Abwehr und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung.

### **Art. 13** Einsatzleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--13}

1. Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin leitet den Einsatz betreffend Schadenfall auf operativer Ebene. Er oder sie koordiniert die Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung, verfügt über die personellen und materiellen Mittel und stellt nötigenfalls Antrag an die vorgesetzten Behörden.
2. Je nach Art und Grösse des Ereignisses sowie Koordinations- und Mittelbedarf weiterer Schadendienststellen obliegt die Gesamteinsatzleitung einem Chef oder einer Chefin Schadenraum, welche in der Regel von der Polizei Kanton Solothurn gestellt wird. Zur Gesamteinsatzleitung gehören die Leiter oder Leiterinnen der aufgebotenen Schadendienststellen und bei Bedarf weitere beigezogene Fachstellen. Sie unterstützen sich gegenseitig und stehen für Beratungs- und Planungsaufgaben zur Verfügung.
3. …

### **Art. 14** Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--14}

1. Die Schadendienststellen treffen die für den Einzelfall geeigneten Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung gemäss ihrem Aufgabenbereich und den Anordnungen der Einsatzleitung.
2. Soweit zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung nötig, ist der Schadendienst zum Eingriff in privates Eigentum, zur Ausserbetriebsetzung von Anlagen, Sperrung oder Räumung von Liegenschaften, Beschlagnahmung von Gegenständen und weiteren Schutzmassnahmen berechtigt.

## 4. Kostentragung

### **Art. 15** Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--15}

1. Der Kanton trägt die Kosten:
   a) der Reparaturen und Ergänzungen von Fahrzeugen und Material der ABC-Wehren;
   b) der Haftpflichtversicherungen und der Verkehrssteuern der ABC-Wehren;
   c) Magazinierung der Spezialgeräte und Fahrzeuge.

### **Art. 16** Kanton und Solothurnische Gebäudeversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--16}

1. Der Kanton und die Solothurnische Gebäudeversicherung tragen die Kosten:
   a) der Ausbildung der Kader, Spezialisten und Spezialistinnen der Schadendienststellen nach § 3 Abs. 2 Bst. a, b, c und d je zur Hälfte;
   b) der Ausrüstung der ABC-Wehren (inkl. Nachrüstung und Ersatzmaterial), wobei der Kanton 80% der Kosten und die Gebäudeversicherung die restlichen 20% übernimmt.

### **Art. 17** Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--17}

1. Die Gemeinden tragen die Kosten:
   a) der Ausrüstung und Ausbildung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinden,
   b) der Lagerung und des Unterhalts ihres Materials.
2. Die Gemeinden der ABC-Wehren tragen überdies:
   a) …
   b) die Kosten für die Reparaturen oder den Ersatz des Materials und der Fahrzeugen, wenn sie fahrlässig gehandelt haben.

### **Art. 18** Verursacher oder Verursacherinnen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--18}

1. Die Kosten der Massnahmen, welche die Behörde zur Abwehr einer unmittelbaren drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, hat der Verursacher oder die Verursacherin eines Schadenfalles zu tragen.
2. Der Kanton verrechnet den Verursacherinnen oder den Verursachern die Kosten (inkl. Fixkosten). Die zu verrechnenden Kosten sind im Kostentarif im Anhang I festgelegt.
3. Das Amt für Umwelt besorgt das Inkasso, das Bau- und Justizdepartement trifft die nötigen Kostenverfügungen.

## 5. Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 19** Entschädigungen für Pikettdienst und ABC-Fachberatung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--19}

1. Die Entschädigungen für den Pikettdienst und die ABC-Fachberatung sind im Anhang geregelt.

### **Art. 20** Versicherungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--20}

1. Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Haftpflicht- und Unfallversicherungen ab.

### **Art. 21** Interkantonale Hilfeleistung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--21}

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, liegt die Einsatzleitung bei den zuständigen Stellen des ersuchenden Kantons.
2. Die Einsatzkosten gehen zu Lasten des ersuchenden Kantons oder der auswärtigen Gemeinden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen.

## 6. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--22}

1. Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

### **Art. 23** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--712.922--23}

1. Die Verordnung vom 11. Januar 1994 über den kantonalen Schadendienst wird aufgehoben.