736.12
# Verordnung über die Schifffahrt
Vom 24.10.1994 (Stand 01.03.2018)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--1}

1. Diese Verordnung regelt die Binnenschifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons.
2. Sie setzt im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 ergänzendes Recht.

### **Art. 2** Weitere Bestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--2}

1. Einschränkende Bestimmungen über die Nutzung und den Schutz der Gewässer sowie den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.
2. Soweit die Aarestrecke Kantonsgrenze bildet, bleiben besondere Vereinbarungen des Regierungsrates mit Nachbarkantonen vorbehalten.

## 2. Zuständigkeiten

### **Art. 3** Zuständige Behörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--3}

1. Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt obliegt folgenden Behörden und Amtsstellen:
   a) Regierungsrat;
   b) …
   c) Bau- und Justizdepartement;
   d) Kantonspolizei;
   e) Motorfahrzeugkontrolle.
2. Wo diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen, ist das Bau- und Justizdepartement für den Vollzug zuständig.

### **Art. 4** Regierungsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--4}

1. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:
   a) die Bewilligung von Hafenanlagen, Schiffswerften, Bootshäusern, Ver- und Entsorgungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen;
   b) die Ausscheidung der Zonen für Schiffsanbindeplätze;
   c) die Festlegung der zulässigen Anzahl der Schiffsanbindeplätze und ihre Verteilung auf die ausgeschiedenen Zonen.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--5}

### **Art. 6** Bau- und Justizdepartement {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--6}

1. Das Bau- und Justizdepartement ist insbesondere zuständig für:
   a) …
   b) die Bewilligung von Bau, Änderung und Betrieb von Schiffsstegen, Schiffsanbindeplätzen und ähnlichen Einrichtungen nach Anhören der Ufergemeinden;
   c) die Verwaltung der staatseigenen Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze;
   d) die Aufsicht über private Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze, insbesondere über die entsprechenden Mietbedingungen;
   e) die Signalisation (Anbringen von Schifffahrtszeichen) auf Antrag der Kantonspolizei;
   f) die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen, nach Anhören der Kantonspolizei und der betroffenen Ufergemeinden;
   g) die Bewilligung gewerbsmässiger Schiffsvermietung.

### **Art. 7** Kantonspolizei {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--7}

1. Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für:
   a) die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Schifffahrt;
   b) Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen;
   c) die Organisation des Sturmwarn- und Rettungsdienstes, insbesondere auch das Verbot der Ausfahrt bei Nebel;
   d) die Ausübung der besonderen Befugnisse nach Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt;
   e) die Erteilung der Ermächtigung, ein blaues Blinklicht zu führen;
   f) die Bewilligung von Sondertransporten und von Personentransporten mit Güterschiffen;
   g) Massnahmen bei Feststellung von Mängeln an einem Schiff;
   h) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Artikel 163 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.

### **Art. 8** Motorfahrzeugkontrolle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--8}

1. Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für:
   a) die Erteilung und den Entzug des Schiffsausweises und der zusätzlichen kantonalen Betriebsbewilligung;
   b) die Führung des Schiffsregisters;
   c) die Prüfungen der Schiffsführer und Schiffsführerinnen;
   d) die Erteilung und den Entzug des Führerausweises;
   e) die Anordnung einer Prüfung bei Zweifeln an der Eignung eines Schiffsführers oder einer Schiffsführerin;
   f) Verwarnungen;
   g) die Erhebung von Steuern und Gebühren;
   h) Schiffsprüfungen und die Entgegennahme der Meldungen wesentlicher Änderungen an einem Schiff;
   i) die Bewilligung der Inbetriebnahme ausländischer Schiffe.

## 3. Beschränkungen

### **Art. 9** Beschränkung für Motorschiffe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--9}

1. Die Zahl der Schiffsanbindeplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist für die ganze Aarestrecke des Kantons auf 400 beschränkt. Vorbehalten bleibt § 10.
2. Durch Zuteilung eines Kontingentes sind angemessen zu berücksichtigen:
   a) Bedürfnisse der Gemeinden mit eigenen Bootsstegen;
   b) Bedürfnisse des Rettungsdienstes und der Fischerei;
   c) Bedürfnisse des Schifffahrtsgewerbes.

### **Art. 10** Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--10}

1. Das Bau- und Justizdepartement kann in Abweichung von § 9 Schiffsanbindeplätze für Motorschiffe bewilligen, wenn deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW und deren Gewicht nicht mehr als 400 kg beträgt und die Schiffe nachweisbar zur Ausübung der Fischerei verwendet werden.
2. Nicht unter die Beschränkung von § 9 fallen Segelboote mit Hilfsmotoren (Flautenschieber), sofern diese nur zum Ein- und Auslaufen, bei Flauten und bei Gefahr verwendet werden.

### **Art. 11** Örtliche Beschränkung der Schiffsanbindeplätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--11}

1. Ausserhalb der in Abschnitt IV ausgeschiedenen Zonen dürfen unter Vorbehalt von § 10 Absatz 1 keine Bewilligungen für Schiffsanbindeplätze erteilt werden.

### **Art. 12** Fahrverbot zwischen Feldbrunnen und Flumenthal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--12}

1. Das Befahren des Aareabschnittes ab Höhe des Schützenhauses Feldbrunnen bis zum Werk Flumenthal ist untersagt.
2. Vorbehalten bleibt der nach dem Bundesrecht vorgesehene Durchgangsverkehr.

### **Art. 12bis** Ausnahmen<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--12bis}

1. Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten zum Zweck der fischereilichen Bewirtschaftung und zur Pflege des Lebensraumes nach Anordnung und unter Aufsicht des zuständigen Departements.
2. Ruder- und Motorboote bis maximal 6kW Leistung sind vom 1. Mai bis 31. Oktober erlaubt.
3. Das nach § 6 dieser Verordnung zuständige Departement kann für Personentransporte vom 1. Mai bis 30. September Ausnahmen bewilligen. Die Ausnahmen sind mit Auflagen zur Fahrtenzahl und Fahrroute zu versehen. Die Ausnahmen sind mit Zurückhaltung und ausschliesslich für Fahrten mit geringfügigen Auswirkungen auf den Aareraum zu erteilen. Gesuche für das jeweilige Jahr sind bis spätestens 31. Januar einzureichen.

### **Art. 12ter** Aufgehoben.<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--12ter}

1. Aufgehoben.

### **Art. 13** Betriebsbewilligung für Schiffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--13}

1. Neue Betriebsbewilligungen werden unter Vorbehalt von § 14 nur an Personen erteilt, die für ihr Schiff einen Schiffsanbindeplatz oder Trockenstandplatz auf privatem Grund nachweisen können.

### **Art. 14** Domizil-Motorschiffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--14}

1. Für Domizil-Motorschiffe werden Betriebsbewilligungen nur erteilt, wenn ein Trockenstandplatz auf privatem Grund nachgewiesen wird.
2. Nach jeder Verwendung ist das Schiff auszuwassern.

### **Art. 15** Geschwindigkeitsbeschränkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--15}

1. Auf den solothurnischen Gewässern ist die Geschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt.

## 4. Bauten und Anlagen für die Schifffahrt

### **Art. 16** Verbot der Errichtung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--16}

1. Das Erstellen von Bauten und Anlagen für die Schifffahrt an und in öffentlichen Gewässern ist untersagt.

### **Art. 17** Ausnahmebewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--17}

1. Der Regierungsrat kann insbesondere für Hafenanlagen, Schiffswerften, Bootshäuser, Ver- und Entsorgungsanlagen und das Bau- und Justizdepartement für Schiffsstege, Schiffsanbindeplätze und ähnliche Einrichtungen nach Anhören der betroffenen Ufergemeinden eine Ausnahmebewilligung erteilen.
2. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt insbesondere die Interessen des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei, der Schifffahrt, der Wasser- und der Wasserbaupolizei.
3. Bewilligungen haben die Auflage zu enthalten, dass bei einer Weitervermietung der Schiffsstege und der Schiffsanbindeplätze die Mietbedingungen angemessen zu gestalten sind.

### **Art. 18** Bewilligungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--18}

1. Gesuche sind dem Bau- und Justizdepartement mit folgenden Unterlagen im Doppel einzureichen:
   a) Situationsplan (Kopie des Katasterplanes);
   b) Ausführungsplan im Massstab 1:50 mit eingetragenen Massen;
   c) Nachweis über eine genügende Erschliessung und ein entsprechendes Zugangsrecht.
2. Die Erteilung der Baubewilligung durch die Ufergemeinde bleibt vorbehalten.

### **Art. 19** Zonen für Schiffsanbindeplätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--19}

1. Im oberen Kantonsteil werden folgende Zonen für Schiffsanbindeplätze ausgeschieden:
   a) Zone I für Motorschiffe jeder Antriebsleistung und für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren;
   b) Zone II für Motorschiffe mit einer Antriebsleistung von höchstens 6 kW und für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren;
   c) Zone III für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren.

### **Art. 20** Verteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--20}

1. Die Verteilung auf die Gemeinden und die Ausscheidung der Zonen im Sinne von § 19 richten sich nach den zugehörigen Übersichtsplänen.
2. Die zulässige Anzahl der Schiffsanbindeplätze und ihre Verteilung auf die Zonen werden vom Regierungsrat festgelegt.

### **Art. 21** Bewilligung für Schiffsanbindeplätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--21}

1. Die Bewilligung für einen Schiffsanbindeplatz ist grundsätzlich persönlich und nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und eingetragenen Partnerinnen sowie direkten Nachkommen übertragbar. Eine Übertragung ist dem Bau- und Justizdepartement unverzüglich zu melden. Der neue Bewilligungsinhaber beziehungsweise die neue Bewilligungsinhaberin hat dem Bau- und Justizdepartement für Boote ab 6 kW spätestens 1 Jahr nach der Übertragung einen gültigen Führerausweis vorzulegen, andernfalls erlischt die Bewilligung.
2. Die Bewilligungsdauer beträgt in jedem Fall 15 Jahre mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre. Die Bewilligung erlischt auch, wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin das Schiff verkauft und nicht innert 6 Monaten für den eigenen Gebrauch ein anderes Schiff erwirbt.
3. Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen von Schiffsstegen und Schiffsanbindeplätzen sind verpflichtet, dem Bau- und Justizdepartement freiwerdende Schiffsanbindeplätze sofort zu melden.
4. Das Bau- und Justizdepartement führt über bewilligte Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze ein Verzeichnis.

### **Art. 22** Entzug der Bewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--22}

1. Die Bewilligung wird entschädigungslos entzogen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen von § 21 zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
2. Die Bewilligung kann ferner entschädigungslos entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Auflagen und Bedingungen missachtet werden.

### **Art. 23** Warteliste {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--23}

1. Das Bau- und Justizdepartement führt eine Warteliste über eingehende Gesuche für die Bewilligung von Schiffsanbindeplätzen an bereits bewilligten Anlagen.
2. Es teilt freie oder freiwerdende Plätze im Rahmen der Warteliste in folgender Reihenfolge zu:
   a) Einwohnern oder Einwohnerinnen mit Wohnsitz in einer Ufergemeinde, sofern nicht schon ein Drittel der Plätze in dieser Gemeinde von Gemeindeangehörigen belegt sind;
   b) den übrigen Kantonseinwohnern oder Kantonseinwohnerinnen;
   c) Einwohnern oder Einwohnerinnen anderer Kantone.

## 5. Straf- und Schlussbestimmungen

### **Art. 24** Strafbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--24}

1. Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird, soweit nicht andere Strafbestimmungen, insbesondere solche der Gewässerschutzgesetzgebung, anwendbar sind, mit Haft oder Busse bestraft.

### **Art. 25** Rechtsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--25}

1. Verfügungen der Kantonspolizei können innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Departement des Innern weitergezogen werden.
2. Verfügungen der Departemente und der Motorfahrzeugkontrolle können innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Bei Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes bleibt § 50 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977 vorbehalten.

### **Art. 26** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--26}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Schiffahrt vom 21. Dezember 1979 aufgehoben.

### **Art. 27** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--736.12--27}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.