811.13
# Verordnung über die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen
Vom 27.10.2020 (Stand 01.10.2023)

### **Art. 1** Anstellung und Anstellungsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--811.13--1}

1. Das Departement beauftragt bis zu acht Amteiärzte oder Amteiärztinnen und bis zu fünf Infektionsärzte oder Infektionsärztinnen mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben.
2. Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen sind im Besitz
   a) eines des für die betreffende Tätigkeit erforderlichen oder geeigneten eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitels;
   b) einer Berufsausübungsbewilligung.
3. Für die Tätigkeit als Amteiarzt oder Amteiärztin wird zusätzlich die Absolvierung des CAS in Legalinspektion oder einer gleichwertigen Weiterbildung vorausgesetzt. Die betreffende Weiterbildung kann auch während der Tätigkeit als Amteiarzt oder Amteiärztin absolviert werden.
4. Bei Bedarf können auch Institute für Rechtsmedizin mit der Wahrnehmung amteiärztlicher Aufgaben betraut werden.
5. Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen unterstehen administrativ dem Gesundheitsamt.

### **Art. 2** Aufgabenbereiche der Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie der Infektionsärzte und Infektionsärztinnen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--811.13--2}

1. Die Amteiärzte und Amteiärztinnen haben folgende Aufgabenbereiche:
   a) Legalinspektionen;
   b) Untersuchungen von Personen auf Folgen von Delikten gegen Leib und Leben sowie strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
   c) in Ausnahmefällen fürsorgerische Unterbringungen, sofern die Erfüllung dieser Aufgabe nicht durch die zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassenen Ärzte und Ärztinnen gewährleistet werden kann;
   d) in Ausnahmefällen Untersuchungen von Personen bei Verdacht auf Fehlen der Fahrfähigkeit;
   e) in Ausnahmefällen Untersuchungen von Personen auf Hafterstehungsfähigkeit;
   f) in Ausnahmefällen Massnahmen im Zusammenhang mit der Rückführung von illegal in der Schweiz anwesenden Personen.
2. Die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen unterstützen den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin beim Vollzug der Epidemiengesetzgebung.
3. Das Gesundheitsamt kann den Amteiärzten und Amteiärztinnen sowie den Infektionsärzten und Infektionsärztinnen weitere Aufgaben zuweisen.

### **Art. 3** Entschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--811.13--3}

1. Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen erhalten eine jährliche Pauschalentschädigung von 3'500 Franken. Diese Pauschalentschädigung umfasst insbesondere die Teilnahme an den vom Gesundheitsamt festgelegten Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen.
2. Die Tätigkeit der Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie der Infektionsärzte und Infektionsärztinnen wird mit 250 Franken pro Stunde entschädigt. Der hierfür mit einem Fahrzeug zurückgelegte Weg wird mit 180 Franken pro Stunde sowie 70 Rappen pro Kilometer abgegolten. Die Entschädigung erfolgt
   a) bei den Amteiärzten und Amteiärztinnen durch die jeweiligen Auftraggeber und Auftraggeberinnen;
   b) bei den Infektionsärzten und Infektionsärztinnen durch das Gesundheitsamt.
3. Die Pikettentschädigung für die Amteiärzte und Amteiärztinnen beträgt 60 Franken pro 24 Stunden. Werden von einem Amteiarzt oder einer Amteiärztin mindestens drei Bezirke abgedeckt, beträgt die Pikettentschädigung 120 Franken pro 24 Stunden.
4. Bei Absolvierung des CAS in Legalinspektion oder einer gleichwertigen Weiterbildung werden die Kurskosten übernommen und eine pauschale Entschädigung von 500 Franken pro Kurstag ausgerichtet.
5. Die Erbringung amteiärztlicher Dienstleistungen durch Institute für Rechtsmedizin wird mittels kostendeckender Tarife entschädigt.