811.14
# Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
Vom 24.03.2009 (Stand 01.09.2019)

### **Art. 1** Öffentlich zugängliche Gastronomieräume {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--811.14--1}

1. Als öffentlich zugänglich im Sinne von § 44 Absatz 4 GesG gelten alle Räume, für die eine Bewilligung für eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 3 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 2015 erteilt ist oder notwendig wäre.
2. Räume mit Tanzflächen oder Bühnen für Darbietungen jeglicher Art gelten als öffentlich und sind rauchfrei zu führen.
3. Zu den öffentlich zugänglichen Räumen, in denen das Rauchen verboten ist, gehören auch Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Aufzüge sowie Toiletten.
4. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin bestimmt, ob in den einzelnen Hotelzimmern geraucht werden darf.
5. Die Räume der Infrastruktur von Zeltplätzen müssen rauchfrei geführt werden.

### **Art. 2** Ausnahmen vom Rauchverbot {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--811.14--2}

1. Auf Dauer ausgenommen vom Rauchverbot sind Fumoirs.
2. Vorübergehend können auch übrige Räume während derjenigen Zeit, in welcher sie von einer geschlossenen Gesellschaft genutzt werden, vom Rauchverbot ausgenommen werden, sofern der oder die für den Anlass Verantwortliche dies wünscht, und die Person, der die Bewilligung erteilt ist, dies zulässt.

### **Art. 3** Fumoirs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--811.14--3}

1. Fumoirs sind baulich abgetrennte Nebenräume des Betriebes.
2. Der Hauptausschankraum eines Betriebes (Gaststube) darf nicht als Fumoir benutzt werden. Mit baulichen Massnahmen kann der kleinere Teil der Gaststube als Fumoir abgetrennt werden, sofern die Auflagen gemäss § 4 eingehalten werden.
3. Im Fumoir dürfen nur Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb auch erhältlich sind.
4. Die Öffnungszeiten von Fumoirs dürfen nicht über jene des Nichtraucherbereichs hinausgehen.

### **Art. 3bis** Nebenräume {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--811.14--3bis}

1. Nebenräume dürfen nicht über ein eigenständiges Angebot oder einen eigenen Gastronomiebereich verfügen, wobei folgende Bereiche unterschieden werden:
   a) normaler Restaurationsbereich (Essen und Trinken);
   b) Bars und barähnliche Räume (z.B. Lounges);
   c) Räume mit speziellen Darbietungen bzw. Angeboten (z.B. Musik, Tanz, Cabaret, Spiele).
2. Weitere Kriterien für das Vorliegen eines Nebenraumes sind die Raumgrösse (in der Regel unter 80 m²), die Lage im Betrieb, die Eingangssituation und das Vorhandensein einer Ausschankeinrichtung.

### **Art. 4** Anlage von Fumoirs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--811.14--4}

1. Fumoirs sind so anzulegen, dass
   a) sie vom Nichtraucherbereich als feste Anlagen baulich getrennt sind;
   b) kein Rauch in den übrigen Betrieb gelangen kann (selbsttätig schliessende Türen);
   c) sie gut belüftet sind;
   d) sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen;
   e) sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher gekennzeichnet sind.
2. Die Fläche des Fumoirs darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume gemäss Bewilligung betragen.

### **Art. 5** Bewilligung von Fumoirs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--811.14--5}

1. Fumoirs bedürfen der Bewilligung des zuständigen Departementes. Gesuche für das Betreiben von Fumoirs sind mit Plänen und Beschrieb der Räume und Angabe der Flächen einzureichen.
2. Bestehen für Räume in derselben Liegenschaft verschiedene Bewilligungen, so hat jede Person, der eine Bewilligung erteilt ist, für ihren Bereich eine separate Bewilligung einzuholen.
3. Grundsätzlich wird nur ein Fumoir pro Betrieb bewilligt. Bei grösseren Betrieben (insbesondere mit verschiedenen Angeboten) kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

### **Art. 6** Übergangsrecht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--811.14--6}

1. Bis zur erfolgten Bewilligung bzw. Ablehnung eines Gesuchs nach § 5 dieser Verordnung können bisherige Fumoirs weiter betrieben werden, sofern sie den bisherigen Richtlinien entsprechen und das Gesuch bis 31. August 2009 eingereicht wurde.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--811.14--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.