812.55
# Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung
Vom 10.08.1999 (Stand 01.11.1999)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.55--1}

1. Die Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung) vom 27. Februar 1991 im Kanton Solothurn.

### **Art. 2** Verfahren und Rechtspflege {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.55--2}

1. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977.

### **Art. 3** Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.55--3}

1. Kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung über den Schutz vor Störfällen ist das Volkswirtschafts-Departement.
2. Das Volkswirtschafts-Departement erlässt insbesondere die für den Vollzug notwendigen Verfügungen wie beispielsweise:
   a) Unterstellen einzelner Betriebe oder Verkehrswege unter die Störfallverordnung gemäss Artikel 1 Absatz 3 Störfallverordnung;
   b) Erstellen von Risikoermittlungen gemäss Artikel 6 Absatz 4 Störfallverordnung;
   c) Realisieren zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen;
   d) Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote gemäss Artikel 8 Absatz 1 Störfallverordnung.

### **Art. 4** Arbeitsgruppe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.55--4}

1. Das Volkswirtschafts-Departement kann als beratendes Organ eine Arbeitsgruppe Störfallvorsorge einsetzen, welche sich aus verwaltungsinternen Mitgliedern zusammensetzt, welche von Amtes wegen tätig sind. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe richtet sich nach den konkreten Aufgaben.
2. Es können Fachstellen aus anderen Departementen in der Arbeitsgruppe Einsitz nehmen. Bei Bedarf können Fachstellen aus anderen Kantonen oder private Experten zur Beratung beigezogen werden.

### **Art. 5** Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.55--5}

1. Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für:
   a) den koordinierten Vollzug der Störfallverordnung innerhalb der kantonalen Verwaltung;
   b) die Führung eines Risikokatasters für stationäre Risiken;
   c) die Sicherstellung der Fortschreibung der Kurzberichte und Risikoermittlungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Störfallverordnung;
   d) das Erstellen von Kontrollberichten;
   e) die Koordination der Ereignisdienste;
   f) Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach Artikel 23 Absatz 2 Störfallverordnung.
2. Es arbeitet mit Fachstellen anderer Kantone zusammen und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft gemäss Artikel 16 Störfallverordnung über die im Kanton vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken.

### **Art. 6** Meldestelle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.55--6}

1. Kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 12 Störfallverordnung für die Meldung von Störfällen ist die Alarmzentrale der Kantonspolizei.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.55--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.