812.61
# Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn
(LSV-SO)
Vom 02.07.2002 (Stand 01.09.2002)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung (LSV), der Schall- und Laserverordnung (SchLV) und des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, im Kanton Solothurn.

### **Art. 2** Verfahren und Rechtspflege {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--2}

1. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) und dem Planungs- und Baugesetz.

## 2. Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen (LSV Art. 3–6)

### **Art. 3** Emissionsbegrenzungen (Art. 3-6 LSV) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--3}

1. Zuständig im Rahmen von Artikel 3, 4 und 6 LSV sind:
   a) die Motorfahrzeugkontrolle für Fahrzeuge im Strassenverkehr und in der Schifffahrt sowie für bewegliche Geräte und Maschinen;
   b) die zuständige Baubehörde für Baulärm;
   c) das Bau- und Justizdepartement in allen übrigen Fällen.

## 3. Neue und geänderte ortsfeste Anlagen (Art. 7–12 LSV)

### **Art. 4** Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 9 LSV) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--4}

1. Massnahmen werden von der Baubehörde angeordnet; Erleichterungen gewährt das Bau- und Justizdepartement. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.
2. Die Baubehörden können das Amt für Umwelt beiziehen.
3. Wird ein kantonales Nutzungsplanverfahren durchgeführt, so ist dieses das Leitverfahren und der Regierungsrat ordnet anstelle des Bau- und Justizdepartements bzw. der zuständigen Baubehörde die Sanierungen, Erleichterungen und Schallschutzmassnahmen an.

### **Art. 5** Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 10 und 11 LSV) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--5}

1. Verfügungen nach Artikel 10 und 11 LSV trifft die zuständige Baubehörde nach Mitbericht durch das Amtes für Umwelt.

### **Art. 6** Kontrolle (Art. 12 LSV) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--6}

1. Die Kontrollen nach Artikel 12 LSV erfolgen durch die Baubehörde. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bau- und Justizdepartements analog § 152 des Planungs- und Baugesetzes.

## 4. Bestehende ortsfeste Anlagen (Art. 13–28 LSV)

### **Art. 7** Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Art. 13-17 LSV) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--7}

1. Sanierungen von Strassen, welche aufgrund des Strassensanierungsprojektes des Bau- und Justizdepartements nach Artikel 19 LSV durchgeführt werden, Erleichterungen, Sanierungen sowie Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 15–17 LSV) werden vom Bau- und Justizdepartement angeordnet. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.
2. Wird ein kantonales Nutzungsplanverfahren durchgeführt, so ist dieses das Leitverfahren und der Regierungsrat ordnet anstelle des Bau- und Justizdepartements die Sanierungen, Erleichterungen und Schallschutzmassnahmen an.
3. Für die Zuständigkeit zu Sanierungen von anderen Anlagen gilt § 4.

### **Art. 8** Kontrollen (Art. 18 LSV) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--8}

1. Die Zuständigkeit von Kontrollen richtet sich nach § 6.

### **Art. 9** Strassensanierungsprojekt (Art. 19 LSV) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--9}

1. Der Regierungsrat beschliesst nach Mitbericht der Gemeinde über die Strassensanierungsprojekte
   a) für Kantonsstrassen auf Antrag des Bau- und Justizdepartementes;
   b) für Gemeindestrassen auf Antrag der Gemeinde.
2. Die Strassensanierungsprojekte sind behördenverbindlich und bilden die Grundlage für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 13–17 LSV.

### **Art. 10** Bundesbeiträge (Art. 21-28 LSV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--10}

1. Federführend für das Beitragswesen ist das Bau- und Justizdepartement.
2. Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der Jahresteilprogramme über die Mehrjahrespläne der Kantonsstrassen. Das Bau- und Justizdepartement reicht die Mehrjahrespläne beim Bund ein; bei Gemeindestrassen auf Antrag der Gemeinde.

## 5. Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 29-31 LSV)

### **Art. 11** Ausscheidung und Erschliessung von neuen Zonen, (Art. 29, 30 LSV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--11}

1. Die Vorschriften von Artikel 29 LSV werden mit dem Erlass der Nutzungspläne nach § 15ff. des Planungs- und Baugesetzes vollzogen.
2. Die Einhaltung von Artikel 30 LSV gewährleistet die Baubehörde; für Ausnahmen ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.

### **Art. 12** Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--12}

1. Massnahmen nach Artikel 31 LSV werden von der Baubehörde verfügt. Sie verlangt vom Gesuchsteller insbesondere dann ein Lärmgutachten, wenn gemäss Lärm-Kataster die Immissionsgrenzwerte überschritten oder Überschreitungen vermutet werden.
2. Über Ausnahmen nach Artikel 31 Absatz 2 LSV entscheidet – nach Stellungnahme der Baubehörde – das Bau- und Justizdepartement. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.

## 6. Schallschutz an neuen Gebäuden (Art. 32–35 LSV)

### **Art. 13** Baubewilligungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--13}

1. Die Baubehörden vollziehen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Vorschriften über den Schallschutz bei neuen Gebäuden. Sie können das Amt für Umwelt für Auskünfte und Beratung beiziehen.
2. Für die Gewährung der Erleichterungen nach Art. 32 Abs. 3 LSV ist das Bau- und Justizdepartement zuständig. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.

### **Art. 14** Kontrollen (Art. 35 LSV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--14}

1. Die Zuständigkeit der Kontrollen richtet sich nach § 6.

## 7. Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (Art. 36–44 LSV)

### **Art. 15** Ermittlungspflicht (Art. 36, 38 ff. LSV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--15}

1. Zuständig zur Ermittlung von Aussenlärmimmissionen ist die Baubehörde; sie kann das Amt für Umwelt beiziehen.

### **Art. 16** Lärmbelastungskataster (Art. 37 LSV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--16}

1. Die Lärmbelastungskataster für Strassen werden vom Amt für Verkehr und Tiefbau in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt und dem Amt für Raumplanung erarbeitet und weitergeführt.
2. Die Lärmbelastungskataster über Gemeindestrassen sind nach Weisung des Amtes für Verkehr und Tiefbau von der Gemeinde zu erstellen und dem Amt für Verkehr und Tiefbau abzuliefern.
3. Das Amt für Verkehr und Tiefbau reicht dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) die Kataster ein.

### **Art. 17** Belastungsgrenzwerte (Art. 40 LSV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--17}

1. Vollzugsbehörde ist die Baubehörde.

### **Art. 18** Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43, 44 LSV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--18}

1. Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinden.
2. Bis zur Zuordnung bestimmt die Baubehörde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Artikel 43 LSV.

## 8. Schall- und Laserverordnung

### **Art. 19** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--19}

1. Vollzugsbehörde der Schall- und Laserverordnung (SchLV) ist das Bau- und Jusitzdepartement, insbesondere
   a) erteilt es Erleichterungen im Sinne von Art. 4 SchLV;
   b) ordnet Ermittlungen von Schallimmissionen an Veranstaltungen an im Sinne von Art. 5 SchLV;
   c) ordnet die Einrichtung einer elektronischen Schallüberwachung oder –begrenzung an.

## 9. Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen

### **Art. 20** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--20}

1. Vollzugsbehörde der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden ist das Bau- und Justizdepartement.

## 10. Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--21}

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

### **Art. 22** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--812.61--22}

1. Die Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 1987 wird aufgehoben.