817.11
# Spitalgesetz
(SpiG)
Vom 12.05.2004 (Stand 01.07.2024)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--1}

1. Dieses Gesetz regelt die qualitativ gute, bedarfsgerechte und wirtschaftlich tragbare medizinische Versorgung der Kantonseinwohner und -einwohnerinnen in Spitälern und Geburtshäusern innerhalb und ausserhalb des Kantons.
2. Der Kanton verfolgt diesen Zweck, indem er
   a) gestützt auf die Spitalplanung Spitälern und Geburtshäusern innerhalb und ausserhalb des Kantons Leistungsaufträge erteilt;
   b) allein oder mit anderen Trägern ein kantonales Spital mit mehreren Standorten führt.

### **Art. 2** Geltungsbereich und Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--2}

1. Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Spitäler und Geburtshäuser, die auf der Spitalliste des Kantons Solothurn (Spitalliste) aufgeführt sind.
2. Vorbehalten bleiben rechtskräftige Entscheide gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008.

## 2. Grundsätze der Spitalversorgung

## 2.1. Sicherstellung der Spitalversorgung

### **Art. 3** Spitalplanung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--3}

1. Das Departement erstellt als Grundlage für die Spitalversorgung nach den Grundsätzen von § 1 eine Spitalplanung, welche in einem entsprechenden Bericht dokumentiert wird. Es berücksichtigt dabei auch die Leistungsangebote in anderen Kantonen.
1bis Der Regierungsrat genehmigt den Spitalplanungsbericht.
2. Er erlässt gestützt auf die Spitalplanung für die Bereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation die nach Leistungsgruppen gegliederte Spitalliste der im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 zugelassenen inner- und ausserkantonalen Spitäler.
3. Die Spitalliste wird veröffentlicht.
4. Der Regierungsrat überprüft die Spitalplanung und die Spitalliste periodisch und nimmt bei Bedarf sowie nach erfolgter Anhörung der Betroffenen die erforderlichen Anpassungen vor.

### **Art. 3bis** Aufnahme von Spitälern und Geburtshäusern auf die Spitalliste<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--3bis}

1. Grundlage für die Aufnahme von Spitälern und Geburtshäusern auf die Spitalliste ist der quantitative Bedarf gemäss Versorgungsplanung.
1bis Die Aufnahme eines Spitals oder eines Geburtshauses setzt die Erfüllung der Kriterien gemäss Artikel 39 Absatz 2ter KVG, namentlich betreffend Qualität und Wirtschaftlichkeit, voraus.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Spitals oder eines Geburtshauses auf die Spitalliste sowie die weiteren Einzelheiten der Spitalplanung in einer Verordnung. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
   a) die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, wobei unter anderem die Effizienz der Leistungserbringung, die Nutzung von Synergien, die Förderung der ambulanten Versorgung und die Konzentration von Leistungen zu beachten sind;
   abis) die Qualität der Leistungserbringung, wobei unter anderem der Nachweis der notwendigen Qualität, Mindestfallzahlen und geringe Fallzahlen zu beachten sind;
   ater) eine ausreichende Abdeckung der medizinischen Versorgung und die Versorgungsrelevanz der Spitäler und Geburtshäuser;
   b) den Zugang der Patienten und Patientinnen zur Behandlung innert nützlicher Frist;
   c) die Bereitschaft und Fähigkeit zur Erfüllung des Leistungsauftrags;
   d) eine angemessene Beteiligung am Notfalldienst;
   e) die Bereitschaft zur Aufnahme von Patienten und Patientinnen gemäss § 5;
   f) …
   g) die Einhaltung bestimmter Vorgaben zur Rechnungslegung und Rechnungskontrolle;
   h) die Bereitschaft von Spitälern, in denen keine verbindlichen Gesamtarbeitsverträge bestehen, sich in Bezug auf die Arbeitsbedingungen mindestens nach den Vorgaben des kantonalen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 25. Oktober 2004 zu richten.
3. Der Regierungsrat erteilt jeder auf der Spitalliste aufgeführten Einrichtung einen Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
3bis Eine auf der Spitalliste aufgeführte Einrichtung hat das Departement unverzüglich über sämtliche Änderungen der massgebenden Verhältnisse zu informieren.
4. Der Leistungsauftrag kann befristet, nicht mehr verlängert sowie teilweise oder ganz entzogen werden,
   a) wenn die Leistungen nicht gemäss Leistungsauftrag erbracht werden;
   b) wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Spitalliste nicht mehr oder nur teilweise erfüllt sind;
   c) wenn Auflagen des Leistungsauftrags nicht eingehalten werden.

### **Art. 3ter** Leistungsvereinbarungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--3ter}

1. Das Departement kann mit den auf der Spitalliste aufgeführten Spitälern und Geburtshäusern Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2. In den Leistungsvereinbarungen werden die Bedingungen und Auflagen des Leistungsauftrags gemäss § 3bis Absatz 2 und 3 konkretisiert.
3. …

### **Art. 3quater** Rettungsdienste und Alarmzentrale {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--3quater}

1. Der Kanton stellt die sanitätsdienstliche Rettung sicher.
2. Der Regierungsrat oder das von ihm beauftragte kantonale Spital können mit Rettungsorganisationen Leistungsvereinbarungen abschliessen. § 3ter ist sinngemäss anwendbar.
3. Der Kanton führt eine Alarmzentrale. Der Regierungsrat kann einen Dritten mit der Führung der Alarmzentrale beauftragen.
4. Die Koordination des Rettungsdienstes erfolgt über die Einsatzleitstelle der Alarmzentrale.

### **Art. 3quinquies** Aus- und Weiterbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--3quinquies}

1. Die auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler mit innerkantonalem Standort sind verpflichtet, sich angemessen an der Aus- und Weiterbildung der nicht-universitären Gesundheitsberufe zu beteiligen. Der Regierungsrat kann beschliessen, dass der Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung für die Jahre 2024 und 2025 ganz oder teilweise ausgesetzt wird oder in bestimmten Bereichen von den rechtlichen Vorgaben betreffend die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung abgewichen werden darf.
2. Der Umfang der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Grösse und des Angebots des Betriebs sowie im Verhältnis zum Bedarf festgelegt.
2bis Wer Leistungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung von nicht-universitären Gesundheitsberufen erbringt, muss ein Ausbildungskonzept erstellen. Das Konzept:
   a) führt insbesondere den Rahmen, in dem die Aus- und Weiterbildung stattfindet, die Ziele und die Schwerpunkte der Aus- und Weiterbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Aus- und Weiterbildungsplätze auf;
   b) weist allfällige Abweichungen vom gemäss Absatz 2 festgelegten Umfang der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung aus.
3. Gesundheitlich beeinträchtigten Personen sind bei Möglichkeit zweckmässige Aus- und Weiterbildungsplätze anzubieten. Die Spitäler streben diesbezüglich eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen IV-Stellen an.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann in dieser Richtlinien von Fachorganisationen oder Branchenverbänden für verbindlich erklären.

### **Art. 3sexies** Vollzug und Vollstreckung der Aus- und Weiterbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--3sexies}

1. Der Regierungsrat kann den Vollzug und die damit verbundene Verfügungskompetenz zur Festlegung und Überprüfung der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung sowie zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an Fachorganisationen oder Branchenverbände delegieren. Er schliesst mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab, welche die Pflichten und die Berichterstattung regelt.
2. Gegen die Verfügungen von Fachorganisationen oder Branchenverbänden gemäss Absatz 1 kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.
3. Erfüllt ein Spital die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung nicht, hat es eine Ausgleichszahlung an den vom Departement oder von der gemäss Absatz 1 mit dem Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung betrauten Stelle geführten, zweckgebundenen Ausgleichsfonds für den Bonus-Malus-Ausgleich zu bezahlen.
4. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt höchstens 300 Prozent der durchschnittlichen Kosten der nicht geleisteten Aus- oder Weiterbildung. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung vorsehen, dass die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Differenz zwischen festgelegter und erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung einen Toleranzwert von höchstens 10 Prozent nicht überschreitet.
5. Übertrifft ein Spital die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung, erhält es einen Beitrag aus dem Ausgleichsfonds.
6. Überschüsse im Ausgleichsfonds können für die Finanzierung von Massnahmen und Projekten zugunsten der nicht-universitären Gesundheitsberufe im Kanton Solothurn eingesetzt werden.

### **Art. 3septies** Pflegefachpersonen der Tertiärstufe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--3septies}

1. Die Förderung der Ausbildung in Bezug auf den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) und den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege) vom 15. Mai 2024.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--4}

### **Art. 5** Aufnahmepflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--5}

1. Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind die Spitäler und Geburtshäuser verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht).
2. …
3. Als Notfall muss jede Person aufgenommen werden.

### **Art. 5bis** Beiträge an Hospitalisationen in einem nicht auf der Spitalliste aufgeführten Spital<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--5bis}

1. Das Departement entscheidet über Gutsprache- und Beitragsgesuche gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG zugunsten versicherter Personen, die aus medizinischen Gründen in einem nicht auf der Spitalliste aufgeführten Spital oder Geburtshaus hospitalisiert werden müssen.
2. …

### **Art. 5ter** Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--5ter}

1. Der Kanton beschafft die zur Finanzierung seiner Beiträge an die Spitäler notwendigen Mittel aus allgemeinen Steuermitteln, inbesondere aus den Erträgen der Staatssteuer.

### **Art. 5quater** Kantonsanteil und Referenztarife {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--5quater}

1. Der Regierungsrat setzt den für alle Kantonseinwohner und Kantonseinwohnerinnen geltenden Kantonsanteil gemäss Artikel 49a KVG fest.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Listenspitäler, deren Tarife für die anteilsmässige Abgeltung durch den Kanton massgebend sind, wenn versicherte Personen nicht aus medizinischen Gründen in einem auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführten Spital hospitalisiert werden (Referenztarife).

### **Art. 5quinquies** Förderung ambulanter Behandlungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--5quinquies}

1. Das Departement kann einen Katalog jener Untersuchungen und Behandlungen festlegen, bei welchen die ambulante Durchführung in aller Regel wirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftlicher ist als die stationäre.
2. Es leistet, sofern ein Katalog gemäss Absatz 1 festgelegt worden ist, den Kantonsanteil gemäss § 5quater Absatz 1 lediglich dann, wenn eine stationäre Durchführung aus besonderen Gründen notwendig ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere:
   a) Vorliegen einer besonders schweren Erkrankung oder einer schweren Begleiterkrankung;
   b) ausgewiesener Bedarf nach einer besonderen Behandlung oder Betreuung;
   c) Vorliegen von besonderen sozialen Umständen.
3. Das Spital dokumentiert die besonderen Gründe und stellt dem Departement die Dokumentationen zur Verfügung. Das Departement kann die Spitäler für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen von der Dokumentationspflicht befreien oder diese einschränken.
4. Das Departement kann jederzeit umfassend Einsicht in die Patientendokumentationen nehmen.

### **Art. 5sexies** Datenbearbeitung und -veröffentlichung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--5sexies}

1. Das Departement kann sämtliche patientenbezogenen und betriebsbezogenen Daten bearbeiten, die notwendig sind für:
   a) die Spitalplanung mitsamt Erstellung der Spitalliste, Vergabe der Leistungsaufträge und Abschluss der Leistungsvereinbarungen;
   b) die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsauftrags sowie der mit der Leistungsvereinbarung verbundenen Auflagen und Bedingungen;
   c) die Überprüfung der Qualität und der Leistungskosten im Rahmen von Vergleichen;
   d) die Rechnungskontrolle im Zusammenhang mit Referenz- und Standorttarifen;
   e) die Prüfung des Kantonsanteils gemäss Art. 49a Absatz 1 KVG;
   f) die Ausübung des Rückgriffsrechts des Kantons gemäss Artikel 79a KVG.
2. Patientenbezogene Daten, wie insbesondere Name, Alter, Geschlecht, Wohnort, AHV-Nummer sowie Art und Umfang der bezogenen medizinischen Leistung, sind von den Spitälern vorgängig zu anonymisieren, sofern sie vom Departement nicht für die Rechnungskontrolle, die Prüfung des Kantonsanteils oder die Kodierrevision verwendet werden.
3. Betriebsbezogene Daten, wie insbesondere Angaben über Zusatzhonorare, Personalbestand und die fallbezogene Kostenträgerrechnung, dürfen ohne Anonymisierung bearbeitet werden.
4. Spitäler und Geburtshäuser sind verpflichtet, dem Departement die betreffenden Daten innert der angesetzten, angemessenen Frist unentgeltlich zu liefern.
5. Das Departement kann, unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, betriebsbezogene Daten der Spitäler und Geburtshäuser in nicht anonymisierter Form veröffentlichen, sofern diese von öffentlichem Interesse sind. Patientenbezogene Daten dürfen nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Es dürfen keine Rückschlüsse auf natürliche Personen möglich sein.

## 2.2. Besondere Bestimmungen für das kantonale Spital<strong>*</strong>

### **Art. 6** Selbständigkeit des kantonalen Spitals {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--6}

1. Das kantonale Spital erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben selbständig.
2. Der Kanton überträgt dem Spital die dazu nötigen Kompetenzen und Ressourcen. Er finanziert das Spital leistungsorientiert.
3. Das kantonale Spital übernimmt die Ergebnisverantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben. Es führt seinen Betrieb unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Koordination der Leistungsangebote, der Transparenz und der Vergleichbarkeit mit anderen Leistungserbringern und der Qualitätssicherung.

### **Art. 7** Rechtsform {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--7}

1. Der Kanton betreibt das kantonale Spital in der Form einer Aktiengesellschaft nach Artikel 620 Absatz 3 des Obligationenrechts mit einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Steuergesetzgebung des Bundes (gemeinnützige Aktiengesellschaft).
2. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates.

### **Art. 7bis** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--7bis}

### **Art. 7ter** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--7ter}

## 3. &hellip;

## 3.1. &hellip;

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--8}

## 3.2. &hellip;

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--13}

## 3.3. &hellip;

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--14}

## 3.3bis. &hellip;

### **Art. 14bis** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--14bis}

## 3.4. &hellip;

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--15}

## 4. Organisation des kantonalen Spitals

### **Art. 16** Gründung des kantonalen Spitals {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--16}

1. Das Kantonsspital Olten, das Bürgerspital Solothurn, das Spital Grenchen, das Spital Dornach, die solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg sowie die psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn werden unter der Firma «Solothurner Spitäler» in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft eingebracht.
2. …
2bis Der Kantonsrat entscheidet abschliessend über die Übertragung des Eigentums an den Immobilien an die Aktiengesellschaft.
2ter …
3. Der Kanton ist bei der Gründung der Aktiengesellschaft alleiniger Aktionär.
4. Die Durchführung der Umwandlung obliegt dem Regierungsrat. Er beschliesst die Gründungsstatuten der Aktiengesellschaft. Diese müssen vor Errichtung der Gesellschaft vom Kantonsrat genehmigt werden.
5. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und den Präsidenten oder die Präsidentin des ersten Verwaltungsrates sowie die erste aktienrechtliche Revisionsstelle nach der Gründung.

### **Art. 17** Aktien des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--17}

1. Der Kanton muss mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals und der Aktienstimmen der Aktiengesellschaft halten.
2. Der Regierungsrat übt alle dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus. Er gibt dem Kantonsrat Kenntnis über die aktienrechtliche Jahresrechnung und den Jahresbericht. Er informiert den Kantonsrat über die Veräusserung von Aktien.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--18}

### **Art. 19** Rechtsbeziehungen zu Dritten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--19}

1. Die Leistungsvereinbarung zwischen der Aktiengesellschaft und dem Kanton ist ein Vertrag nach öffentlichem Recht.
2. Für die Vergütung von Leistungen, die durch die Sozialversicherung nicht gedeckt sind, gilt öffentliches Recht. Auf diese Leistungen finden die Tarifbestimmungen der Solothurner Spitäler AG Anwendung.
3. Die Rechtsbeziehungen zum Personal richten sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal. Die Verbände des im Spital tätigen Personals können mit der Aktiengesellschaft einen Gesamtarbeitsvertrag auf der Grundlage des Gesetzes über das Staatspersonal oder des Obligationenrechts abschliessen.

### **Art. 19bis** Haftung;, Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--19bis}

1. Die Haftung der Aktiengesellschaft und ihres Personals richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 26. Juni 1966.

### **Art. 19ter** Einreichung und Behandlung des Schadenersatzbegehrens {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--19ter}

1. Das Schadenersatzbegehren aus medizinischer Staatshaftung ist bei der Aktiengesellschaft schriftlich und begründet einzureichen. Diese kann Vergleichsverhandlungen führen. Kommt innert 3 Monaten seit Einreichung des Schadenersatzbegehrens keine Einigung zustande, so kann das Schadenersatzbegehren schriftlich und begründet bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2. Die Staatskanzlei erlässt über das Schadenersatzbegehren eine Verfügung. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
3. Bei der Behandlung des Schadenersatzbegehrens ist die Staatskanzlei unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.

### **Art. 19quater** Weitere Verfahrensbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--19quater}

1. Im Verfahren vor der Staatskanzlei und dem Verwaltungsgericht können Verfahrens- und Gerichtskosten auferlegt und Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis und § 77 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 sinngemäss anwendbar sind und der Gebührentarif (GT) vom 8. März 2016 massgebend ist. Der Aktiengesellschaft wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.
2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 15. November 1970. Danach richtet sich auch der Zugang zu amtlichen Dokumenten im hängigen und abgeschlossenen Haftungsverfahren.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Personalrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--20}

1. Die Aktiengesellschaft übernimmt die Anstellungsverhältnisse, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung bei den in § 16 Absatz 1 erwähnten Spitälern bestehen.
2. Bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes regelt der Regierungsrat auf Antrag der Aktiengesellschaft die berufliche Vorsorge des gesamten Personals. Er hört vorher die Vertreter der Personalverbände und die bisherigen Versicherungsträger an.

### **Art. 21** Verzögerung bei der Umwandlung der Rechtsform {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--21}

1. Können bestehende öffentliche Spitäler bei Inkrafttreten des Gesetzes vorläufig nicht in die Aktiengesellschaft nach § 16 überführt werden, weil die zuständigen Organe die entsprechenden Beschlüsse noch nicht gefasst haben oder diese Beschlüsse noch nicht rechtskräftig sind, beschliesst der Kantonsrat, in welcher Höhe diese Spitäler bis zu einer Überführung in die Aktiengesellschaft Beiträge des Kantons erhalten. Der Beschluss des Kantonsrates unterliegt nicht dem Referendum.

### **Art. 22** Unmöglichkeit einer Umwandlung der Rechtsform {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--22}

1. Können bestehende öffentliche Spitäler definitiv nicht in die Aktiengesellschaft überführt werden, weil die zuständigen Organe die Überführung abgelehnt haben oder weil ein Beschluss zur Überführung von den zuständigen Behörden oder Gerichten aufgehoben worden ist, entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft eines entsprechenden Entscheides der Anspruch auf die Beiträge nach § 21.
2. Fallen die Immobilien öffentlicher Spitäler, welche nicht in die Aktiengesellschaft überführt werden können, nicht in das Eigentum des Kantons, schulden die Eigentümer dem Kanton den Restwert der vom Kanton finanzierten Investitionen im Zeitpunkt des Wegfalles des Anspruchs auf Beiträge nach diesem Gesetz. In der Höhe dieser Schuld besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht nach Artikel 836 des Zivilgesetzbuches. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Bewertung fest.

### **Art. 22bis** Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 29. August 2012 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--22bis}

1. Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von §§ 19bis-19quater bei der Staatskanzlei hängigen Verfahren medizinischer Staatshaftung ist das neue Recht anwendbar, mit Ausnahme des Vorverfahrens gemäss § 19ter Absatz 1. Ist die Verwirkung nach dem bisherigen Recht bereits eingetreten, so ist sie weiterhin beachtlich.

### **Art. 22ter** Befristete Bestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--22ter}

1. Die §§ 3quinquies Absatz 1 Satz 2 und 3septies gelten bis zum Ausserkrafttreten des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege.

### **Art. 23** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--23}

1. Die Spitalvorlage IV vom 26. Mai 1963 und die Spitalvorlage VI vom 23. Juni 1974 sind aufgehoben.
2. Die unter dem bisherigen Recht zulasten des Fonds der Spezialfinanzierung Spitalbauten bewilligten Verpflichtungskredite und die entsprechenden Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit. Der Aufwand wird ab Inkrafttreten des Gesetzes der allgemeinen Staatsrechnung belastet.
3. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Fondsbestand der Spezialfinanzierung Spitalbauten wird ergebniswirksam der allgemeinen Staatsrechnung gutgeschrieben, ein negativer Fondsbestand wird der Staatsrechnung belastet.

### **Art. 24** Änderungen bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--24}

1. Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

### **Art. 25** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--817.11--25}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2. Der Regierungsrat wählt die Organe der Aktiengesellschaft bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes und er hört diese bei seinen Entscheiden über die Errichtung der Aktiengesellschaft an.
3. Die benötigten Mittel sind zulasten des Spitalbaufonds ins Budget 2005 aufzunehmen.