821.51
# Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes
Vom 03.04.1996 (Stand 01.01.2011)

## 1. Einleitung

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--821.51--1}

1. Diese Verordnung bezeichnet die Behörden und regelt das Verfahren zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) im Bereich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse.

## 2. Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht

## 2.1. Schlichtung

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--821.51--2}

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--821.51--3}

## 2.2. Zivilrechtspflege

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--821.51--4}

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--821.51--5}

## 3. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

### **Art. 6** Vermittlungskommission {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--821.51--6}

1. Der Regierungsrat wählt eine Vermittlungskommission aus der Mitte der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen. Die Vermittlungskommission besteht aus vier Mitgliedern beiderlei Geschlechts.
2. Die Vermittlungskommission wird nach §§ 7 und 9 dieser Verordnung tätig. Das Verfahren ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos.

### **Art. 7** Diskriminierung durch Verfügung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--821.51--7}

1. Wer von einer Diskriminierung durch eine Verfügung betroffen ist, kann die Rechtsansprüche nach dem Gleichstellungsgesetz mit Beschwerde geltend machen.
2. Die Departemente können im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder von Amtes wegen ein Gutachten der Vermittlungskommission einholen.
3. Die Beschwerdeverfahren sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Prozessführung.
4. Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.

### **Art. 8** Andere Diskriminierung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--821.51--8}

1. Wer von einer anderen Diskriminierung betroffen ist, kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
2. Für den Rechtsschutz gilt § 7.

### **Art. 9** Verfahren der Gemeinden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--821.51--9}

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Gemeinden können, bevor sie nach § 8 den Erlass einer Verfügung verlangen, die Vermittlungskommission anrufen. Diese berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
2. Die Gemeinden können eigene Vermittlungskommissionen einsetzen.
3. Wird die kantonale Vermittlungskommission für eine Gemeinde tätig, so trägt die Gemeinde die Kosten.
4. Den Gemeinden sind die kommunalen Anstalten und die Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit gleichgestellt.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--821.51--10}

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Sie tritt zusammen mit dem Gleichstellungsgesetz in Kraft.