837.532
# Verwaltungsreglement Olga Ziegler-Fonds
Vom 18.11.2003 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.532--1}

1. Die Zinserträge des Kapitals und der 500'000 Franken übersteigende Kapitalanteil des Olga- Ziegler-Fonds sind hauptsächlich für Projekte zu verwenden:
   a) für Menschen mit Behinderungen;
   b) für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von Gewalt betroffen sind.
2. Finanzielle Leistungen dürfen nicht gewährt werden, um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.532--2}

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2. Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten. Jährliche Leistungen unter 1'000 Franken und über 5'000 Franken für regionale und 10'000 Franken für kantonale Projekte werden nicht erbracht. In Härtefällen sind auch weitergehende Leistungen möglich. Jährlich wiederkehrende Beiträge sind auf Fr. 5'000.- beschränkt.
3. Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt voll zu finanzieren und kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.
4. Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.
5. Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet, ausgerichtet.
6. Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.
7. Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge untereinander reduziert werden.

### **Art. 3** Kriterien für finanzielle Leistungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.532--3}

1. Wer ein Gesuch stellt, muss
   a) das Projekt in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);
   b) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
   c) die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2. Das Projekt
   a) muss notwendig und wichtig sein;
   b) muss in der Regel innovativ sein und "neue Wege" gehen;
   c) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirksam und wirtschaftlich sein;
   d) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt konkurrenzieren.

### **Art. 4** Projekte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.532--4}

1. Unterstützt werden können insbesondere Projekte, welche
   a) mit präventiven Massnahmen Ursachen bekämpfen;
   b) Hilfe zur Selbsthilfe anbieten;
   c) Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten;
   d) Rechtsschutz und Sozialberatung gewähren;
   e) vorübergehende Nothilfe anbieten
   f) Unterkunft für gewaltbetroffene Menschen bieten;
   g) Menschen mit einer Behinderung und gewaltbetroffene Personen beraten, betreuen sowie in schwierigen Lebenslagen begleiten.
2. In Härtefällen können auch Massnahmen im Einzelfall unterstützt werden.

### **Art. 5** Gesuch {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.532--5}

1. Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departement des Innern einzureichen.
2. Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über:
   a) Trägerschaft (bisherige Organisation, neue Organisation, allfällige Statuten);
   b) angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt);
   c) Zielgruppen;
   d) Bedürfnis und Bedarf;
   e) Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen;
   f) Mittel (Personal, Material, Finanzen, Voranschlag);
   g) Fachkompetenz;
   h) Zweck- und Verhältnismässigkeit;
   i) Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit;
   j) Finanzierung (auch Eigenleistungen und allfällige Reserven);
   k) Gemeinnützigkeit.
3. Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen werden.

### **Art. 6** Zuständigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.532--6}

1. Die Aufsicht über den Olga Ziegler-Fonds führt das Departement des Innern. Dieses ist auch Verwaltungs- und Auszahlungsstelle.
2. Anlage und Verzinsung des Kapitals obliegen dem Finanzdepartement.
3. Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Revision der Staatsrechnung.

### **Art. 7** Finanzielle Kompetenzen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.532--7}

1. Das Departement des Innern bewilligt nichtstreitige jährlich einmalige Beiträge bis 10'000 Franken und nichtstreitige jährlich wiederkehrende Beiträge bis 5'000 Franken.
2. Übrige Beiträge bewilligt der Regierungsrat.

### **Art. 8** Zusicherung und Auszahlung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.532--8}

1. Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.
2. Liegt die Schlussabrechnung vor, wird die Leistung vom Departement des Innern definitiv festgelegt und ausbezahlt. Höhere Leistungen als die zugesicherten werden jedoch nicht gewährt.
3. In besonderen Fällen können Vorschüsse geleistet werden.

### **Art. 9** Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.532--9}

1. Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu andern Zwecken missbraucht wurden.
2. Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre, nachdem die Beiträge ausgerichtet wurden.
3. Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.532--10}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.