837.536.2
# Verordnung über die Swisslos-Fonds
(SLFV)
Vom 15.12.2020 (Stand 01.01.2025)

## I. Swisslos-Fonds

### **Art. 1** Beitragsbereich Kultur (§ 7 Abs. 2 SLFG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--1}

1. Zum Beitragsbereich Kultur gehören folgende Kategorien:
   a) Visuelle Künste (Bildende Kunst, Architektur, Fotografie, Film etc.);
   b) Darstellende Künste (Theater, Tanz etc.);
   c) Literatur;
   d) Musik;
   e) Brauchtum, Geschichte, Wissenschaft;
   f) Kulturaustausch und Kulturvermittlung;
   g) Kulturpflege;
   h) Spezialprojekte Kultur und Diverses.

### **Art. 2** Zusätzliche Voraussetzungen und Ausnahmefälle (§ 8 Abs. 4 SLFG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--2}

1. Projekte der Beitragsbereiche Denkmalpflege und Archäologie, Soziales, Gesundheitsförderung und Prävention, Umwelt, Natur und Landschaft sowie der Entwicklungshilfe müssen ressourcenorientiert und nachhaltig angelegt sein.
2. Beiträge für Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, sind zulässig, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
3. Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung anderer Kantone erforderlich.
4. Die Beitragsbereiche Entwicklungshilfe und Hilfe in ausserordentlichen Lagen bilden Ausnahmefälle zu der Voraussetzung gemäss § 8 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Swisslos-Fonds (SLFG)
5. Beiträge werden längstens für vier Jahre gewährt. Über eine Verlängerung ist neu zu entscheiden.

## II. Swisslos-Sportfonds

## 1. Beitragsbereich Sport

### **Art. 3** Mittelverwendung (§ 7 Abs. 3 SLFG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--3}

1. Die Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds werden zur Förderung sportlicher Tätigkeiten und zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für den Sport verwendet.

### **Art. 4** Beitragsberechtigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--4}

1. Beitragsberechtigt sind nicht-kommerziell ausgerichtete oder gemeinnützige Organisationen. Für Einzelsportler und Einzelsportlerinnen sowie Teams gelten diese Kriterien nicht. Berechtigt für Beiträge gemäss den §§ 9,10 und 21 sind nur von der Swiss Olympic Association (nachfolgend: Swiss Olympic) anerkannte Sportarten.
2. Beiträge können geleistet werden an:
   a) Kantonale Sportverbände;
   b) Regionale Sportverbände mit einem direkten Bezug zum Kanton Solothurn;
   c) Sportvereine, sofern sie ihren Sitz im Kanton Solothurn haben;
   d) Einzelsportler und Einzelsportlerinnen, die mindestens über eine Swiss Olympic Card der Kategorie Talent Card National verfügen und die entweder einem Solothurner Sportverein angehören oder Wohnsitz im Kanton Solothurn haben;
   e) Gemeinnützige Organisationen oder privatrechtliche Organisationen, die mit Sport oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehen und einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn haben;
   f) Gemeinden des Kantons Solothurn und den Kanton selber, sofern es sich nicht um die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen handelt;
   g) Trägerschaften der Nachwuchsförderung (NWF-Trägerschaften, Leistungszentren), die von Swiss Olympic anerkannt sind oder einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn haben;
   h) Swiss Olympic Label-Schulen, sofern es sich nicht um die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen handelt;
   i) Betreuungspersonen von Sportlerinnen und Sportlern.

### **Art. 5** Sportförderbereiche {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--5}

1. Beiträge können für folgende Förderbereiche geleistet werden:
   a) Förderung des Breitensports;
   b) Förderung und Anerkennung der von Swiss Olympic eingestuften Sportarten im Bereich des Leistungs- und Spitzensports inklusive deren Nachwuchskategorien;
   c) …
   d) Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Sportanlagen und Sportbauten;
   e) Anschaffung von Sportmaterialien und Sportgeräten, die sich im Eigentum des Sportvereins befinden und zur Ausübung der betreffenden Sportart üblich sind;
   f) Miete und Unterhalt der gesamten Sportinfrastruktur;
   g) Projekte und Anlässe zur Sport- und Bewegungsförderung sowie -entwicklung;
   h) Organisation und Durchführung von Sportanlässen mit Wettkampfcharakter;
   i) Aus- und Weiterbildungskosten für Sportvereins- und Sportverbandstätigkeiten;
   j) Sportmaterial und Projekte der kantonalen Sportfachstelle.
   k) …
   l) …
   m) …

### **Art. 6** Mitwirkung der kantonalen Sportkommission {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--6}

1. Die kantonale Sportkommission prüft Anträge und gibt Empfehlungen ab über:
   a) die Beitragsbereiche und Beitragsarten;
   b) die Beitragshöhe innerhalb des festgelegten Rahmens der Beitragsarten gemäss §§ 9-11, 15, 17, 18bis und 19-21.
   c) …
   d) …

### **Art. 6bis** Mitwirkung der kantonalen Sportfachstelle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--6bis}

1. Die kantonale Sportfachstelle prüft die Beiträge an die Jugendausbildung (J+S Aktivitäten).

### **Art. 7** Aufgaben des Departementes {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--7}

1. Das Departement erarbeitet gemäss den Empfehlungen der kantonalen Sportkommission einen Leitfaden über die beitragsberechtigten Sportarten, Sportmaterialien und Sportgeräte sowie über die anrechenbaren Kosten von Sportanlagen und Sportbauten gemäss § 6 Absatz 1 Buchstaben a und b.
2. Das Departement entscheidet auf Empfehlung der kantonalen Sportkommission hin über die Beitragsberechtigung und Beitragsarten.

### **Art. 8** Begrenzung der Beiträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--8}

1. Beiträge können nur an Gesuche für das laufende und das vorangehende Jahr zugesprochen werden.
2. Es werden keine Beiträge unter 100 Franken zugesprochen und ausbezahlt.
3. Die Beitragszusprechung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Fondsbestand dies erlaubt.

## 2. Beitragsarten

### **Art. 9** Teilnahme- und Erfolgsbeiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--9}

1. Sportlern und Sportlerinnen kann ein Erfolgsbeitrag zugesprochen werden, wenn sie sich für bedeutende internationale Grossanlässe qualifiziert (Selektion) oder daran teilgenommen haben.
2. …
3. Der Erfolgsbeitrag beträgt im Maximum 10'000 Franken pro Kalenderjahr.
   a) …
   b) …
4. Sportlern und Sportlerinnen sowie deren Betreuenden, welche ohne Selektion an einem bedeutenden internationalen Sportanlass teilnehmen, können Beiträge von maximal 250 Franken pro Teilnehmer und Teilnehmerin zugesprochen werden.

### **Art. 10** Unterstützungsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--10}

1. Sportlern und Sportlerinnen kann ein Unterstützungsbeitrag zugesprochen werden, wenn sie sich für die Teilnahme an bedeutenden internationalen Grossanlässen vorbereiten.
2. Der Unterstützungsbeitrag beträgt:
   a) für Elitesportler und Elitesportlerinnen im Maximum 10'000 Franken pro Kalenderjahr;
   b) für Nachwuchssportler und Nachwuchssportlerinnen im Maximum 5'000 Franken pro Kalenderjahr.
3. Betreuungspersonen von paralympischen Sportlern und Sportlerinnen, welche die Athleten und Athletinnen bei der Vorbereitung auf bedeutende internationale Grossanlässe begleiten, kann ein Unterstützungsbeitrag im Maximum von 2'000 Franken pro Kalenderjahr zugesprochen werden.

### **Art. 11** Beiträge an Sportverbände<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--11}

1. An Sportverbände können jährlich Beiträge, im Maximum 350'000 Franken, zugesprochen werden.
   a) …
   b) …
2. Die Beiträge setzen sich aus zwei Teilelementen zusammen:
   a) Grundbeitrag;
   b) Aktivitäten.
3. Die Aktivitäten werden nach folgenden Kriterien gewertet:
   a) Nachwuchssport;
   b) Erwachsenensport;
   c) Durchführung von Meisterschaften oder Sportveranstaltungen;
   d) Aus- und Weiterbildungen;
   e) besondere Förderung.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--12}

### **Art. 13** Beiträge an Sportvereine<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--13}

1. An Sportvereine können folgende jährliche Beiträge zugesprochen werden:
   a) 50 Franken pro Aktivmitglied im Alter von 5-20 Jahren;
   b) 10 Franken pro Aktivmitglied im Alter ab 21 Jahren;
   c) 300 Franken pro Vereinsmitglied mit Swiss Olympic Talent Card ab der Kategorie Regional oder 600 Franken pro Vereinsmitglied mit Swiss Olympic Card ab der Kategorie Elite;
   d) 40 % der Auslagen, im Maximum 20'000 Franken, an die Anschaffung von Sportmaterial und Sportgeräten;
   e) 50 % der Aus- und Weiterbildungskosten, im Maximum 2'000 Franken.
2. …

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--14}

### **Art. 15** Beiträge an Projekte und Anlässe<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--15}

1. An Projekte und Anlässe zur Sport- und Bewegungsförderung und -entwicklung können Beiträge, im Maximum 100'000 Franken, zugesprochen werden.

### **Art. 16** Beiträge an Miete und Unterhalt der Sportinfrastruktur<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--16}

1. An Sportvereine können jährliche Beiträge von 20 % der Auslagen, im Maximum 20'000 Franken, an die Miete und den Unterhalt der Sportinfrastruktur zugesprochen werden.
2. …

### **Art. 17** Beiträge an Sportanlagen und Sportbauten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--17}

1. Für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Sportanlagen und Sportbauten gelten folgende Beitragssätze:
   a) 20 % der anrechenbaren Baukosten bis 500'000 Franken;
   b) bei anrechenbaren Baukosten ab 500'000 Franken: 20 % von den ersten 500'000 Franken sowie 10 % der weiteren Kosten ab 500'000 Franken;
   c) 20 % der anrechenbaren Baukosten von Sportbauten mit überregionalem oder nationalem Charakter auf Antrag der kantonalen Sportkommission;
   d) 30 % der anrechenbaren Kosten in Ausnahmefällen bei Sportbauten mit herausragender Bedeutung für den Kanton und die weitere Region auf Antrag der kantonalen Sportkommission.

### **Art. 18** Beiträge an Jugendausbildung J+S {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--18}

1. An Sportvereine, die Jugend- und Sport-Entschädigungen (J+S) erhalten, können zusätzlich 25 % des Bundesbeitrages für die J+S-Entschädigungen zugesprochen werden.
2. …

### **Art. 18bis** Beiträge an Swiss Olympic Label - Schulen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--18bis}

1. An Schulen mit Swiss Olympic Label können jährlich Beiträge von maximal 25'000 Franken für Angebote der Aus- und Weiterbildung für Athleten und Athletinnen zugesprochen werden.

### **Art. 19** Beiträge an die Durchführung von Sportanlässen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--19}

1. Für die Durchführung bedeutender Sportanlässe mit Wettkampfcharakter können Beiträge von maximal 250'000 Franken zugesprochen werden.
2. …

### **Art. 20** Beiträge für die Teilnahme an bedeutenden kantonalen, nationalen und internationalen Sportlagern<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--20}

1. Für Teilnehmende im Alter von 5-20 Jahren können Beiträge von maximal 100 Franken pro Teilnehmer und Teilnehmerin zugesprochen werden.

### **Art. 21** Beiträge an Trainingsstützpunkte im Leistungssport (Leistungszentren) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--21}

1. An Organisationen, die vom nationalen Sportverband anerkannte Sporttrainingsstützpunkte betreiben, können Beiträge bis maximal 100'000 Franken zugesprochen werden.
2. An Sportvereine, die einen Leistungssportstützpunkt mit besonderer Bedeutung für den Kanton Solothurn betreiben, der nicht vom nationalen Sportverband anerkannt ist, können Beiträge bis maximal 20'000 Franken zugesprochen werden.

## III. Verfahren

### **Art. 22** Gesuchseinreichung (§ 9 Abs. 2 SLFG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--22}

1. Beitragsgesuche sind beim Department einzureichen und müssen folgendes enthalten:
   a) Name und Sitz oder Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin;
   b) Projektbeschrieb mit Beschreibung des Inhalts und Angaben zur Umsetzung;
   c) Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen;
   d) Finanzierungsplan mit Angaben über die Deckung einer möglichen Finanzierungslücke;
   e) Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen gemäss § 8 Absatz 2 SLFG.
2. Das Departement kann auf einzelne Angaben im Gesuch verzichten, wenn ihm diese bereits bekannt sind.
3. Beitragsgesuche sind frühzeitig vor der Realisierung einzureichen. Bereits realisierte Vorhaben werden nicht unterstützt.

### **Art. 23** Einbezug der Fachbehörden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--23}

1. Das Departement kann bei Bedarf andere kantonale Fachbehörden zur Stellungnahme beiziehen.

### **Art. 24** Entscheid über die Beitragsgesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--24}

1. Das Departement, Abteilung Swisslos-Fonds, wird ermächtigt, über Beiträge aus dem Swisslos-Sportfonds bis 10'000 Franken selbständig zu entscheiden.
2. Soweit die Bewilligungskompetenz nicht delegiert ist, stellt das Departement dem Regierungsrat Antrag über die Beiträge.

## IV. Fonds Spielsuchtabgabe

### **Art. 25** Verwendung (§ 13 Abs. 2 SLFG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--25}

1. Der Fonds Spielsuchtabgabe bezweckt die Unterstützung von Projekten und Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht.
2. Beiträge können für folgende Leistungskategorien im Bereich Spielsucht ausgerichtet werden:
   a) Prävention und Früherkennung;
   b) Beratung und Behandlung;
   c) Forschung und Evaluation;
   d) Aus- und Weiterbildung;
   e) Diverses.

### **Art. 26** Beitragskriterien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--26}

1. Beiträge
   a) werden subsidiär ausgerichtet;
   b) werden in der Regel nur an Vorhaben gewährt, die die Voraussetzungen gemäss § 8 Absatz 2 SLFG erfüllen;
   c) können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden;
   d) können von einer angemessenen Beteiligung der Gemeinden des Einzugsgebiets abhängig gemacht werden;
   e) werden einmalig oder wiederkehrend, aber befristet ausgerichtet.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.
3. Das zuständige Amt kann in Merkblättern und Richtlinien Eingabefristen sowie weitere Modalitäten für Beitragsgesuche festlegen.

### **Art. 27** Gesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--27}

1. Beitragsgesuche haben die geforderten Angaben gemäss § 22 zu enthalten.
2. Beitragsgesuche sind bei der zuständigen Behörde gemäss § 22 Absatz 1 einzureichen.

### **Art. 28** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--28}

1. Die Aufsicht über den Fonds Spielsuchtabgabe obliegt dem Departement.
2. Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Gesundheitsamt.

### **Art. 29** Finanzielle Kompetenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--29}

1. Beiträge bis 30'000 Franken bewilligt das Gesundheitsamt.
2. Beiträge über 30'000 Franken bewilligt der Regierungsrat. In diesen Fällen sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

## V. Schlussbestimmung

### **Art. 30** Übergangsbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--30}

1. Bis Ende 2021 ist die zuständige Behörde gemäss §§ 28 Absatz 2 und 29 Absatz 1 das Amt für soziale Sicherheit.

### **Art. 31** Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 29. Oktober 2024 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--837.536.2--31}

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Gesuchsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.