922.15
# Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes
Vom 02.06.2015 (Stand 01.09.2015)

### **Art. 1** Entschädigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--922.15--1}

1. Die Kantonale Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes hat Anspruch auf:
   a) eine pauschale Entschädigung von 50 Franken für jede Schätzung nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes;
   b) eine Entschädigung für die Durchführung der Schätzung nach dem Arbeitsaufwand des Schätzers; der Stundenansatz für die Entschädigung entspricht dem jeweils geltenden Stundenlohn für das Personal der kantonalen Verwaltung in Lohnklasse 18, Erfahrungsstufe 16, mit einem Zuschlag von 100%;
   c) eine Entschädigung für Dienstfahrten nach den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 25. Oktober 2004.

### **Art. 2** Abrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--922.15--2}

1. Für Schätzungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes stellt die Schätzungsstelle dem Kantonalen Steueramt, Katasterschätzung, halbjährlich Rechnung.
2. In den übrigen Fällen stellt sie der auftraggebenden Dienststelle oder den privaten Auftraggebern im Anschluss an die Schätzung Rechnung.
3. In der Rechnung sind der Arbeitsaufwand und die Art der Entschädigung für jede Schätzung im Detailauszuweisen.