941.24
# Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge
(EnGVB)
Vom 25.09.2012 (Stand 01.01.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.24--1}

1. Auf Leistungen nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch. Leistungen können nur im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Globalbudgets nach § 19 Absatz 1 Buchstabe b des kantonalen Energiegesetzes vom 3. März 1991 (EnGSO) gewährt werden.
2. Die staatlichen Leistungen können bestehen aus Investitionsbeiträgen, zinslosen Darlehen sowie Betriebsbeiträgen.
3. Massnahmen, die bereits durch Förderprogramme des Bundes im Bereich Energie und Klima gefördert werden, sind nicht beitragsberechtigt. Ausgenommen davon sind Beiträge nach § 2 Absatz 1ter. Das Departement kann weitere Ausnahmen bewilligen. Doppelförderungen im Rahmen der kantonalen Förderprogramme sind ausgeschlossen. Eine Kumulation mit Beiträgen Dritter (Gemeinden, Elektrizitätsversorger etc.) ist zulässig. Bonusprogramme zur Schaffung zusätzlicher Anreize sind möglich, insbesondere zur Förderung von besonders vorteilhaften Kombinationen wie Solarthermie plus komplementäre Holzheizung.
4. Der Kanton kann seine Leistungen von Beiträgen Dritter abhängig machen.
5. Keine Beiträge werden geleistet für
   a) Massnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind;
   b) den Bau und den Betrieb von Luxusgütern (z.B. Schwimmbäder etc.);
   c) Projekte nach § 6 Absatz 2, die wirtschaftlich sind.

## 2. Förderbeiträge

### **Art. 2** Fördergegenstände {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.24--2}

1. Beiträge nach dem Energiegesetz des Kantons Solothurn vom 3. März 1991 (EnGSO) können gewährt werden für Programm-Förderung, individuelle Projektförderung und für Massnahmen mit indirekter Förderwirkung.
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …
   e) …
   f) …
   g) …
   h) …
   i) …
   k) …
1bis Programm-Förderung bedeutet Förderung durch Zertifizierung oder durch Investitionsbeiträge für
   a) besonders energieeffiziente Neubauten;
   b) Projekte zur energetischen Verbesserung der Gebäudehülle und besonders energieeffiziente Gesamtsanierungen;
   c) Projekte zur Umstellung bei den haustechnischen Anlagen auf die Nutzung von erneuerbaren Energien;
   d) Fernwärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme.
1ter Für eine individuelle Produktförderung kommen insbesondere in Betracht
   a) Projekte zur Nutzung von Abwärme;
   b) Vorhaben, die der Erprobung und Beurteilung von neuen Energietechnologien dienen;
   c) Demonstrationsanlagen;
   d) Spezialprojekte im Sinne der Energieeffizienz bzw. der erneuerbaren Energien;
   e) Beiträge für die Ausarbeitung von Beurteilungs-/Zertifizierungsinstrumenten.
1quater Um indirekte Förderung geht es bei
   a) der Durchführung oder Beteiligung an Veranstaltungen, Informations-, Beratungs- und Auskunftsstellen, Aus- und Weiterbildung;
   b) Projekten und Massnahmen, die die Umsetzung der kantonalen Energiepolitik flankierend unterstützen.
2. Das Ausrichten von Beiträgen kann mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden. Deren Abschluss obliegt dem Departement.

### **Art. 3** Beitragsbemessung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.24--3}

1. Für energieeffiziente Bauten und Sanierungen sowie für Umstellungen von ökologisch problematischeren Heizungen auf thermische Solaranlagen, Holzfeuerungen, Wärmepumpen und für Anschlüsse an Fernwärmenetze gelten die Fördersätze nach Anhang I.
2. Bei einer Fristverlängerung nach § 9 Absatz 4 werden die aktuellen Fördersätze und Förderbedingungen angewendet.
3. Für die Installation von Anlagen in Bauten mit überdurchschnittlich hohem Energieverbrauch (Elektrizität und Wärme) werden keine Beiträge geleistet.
4. Beiträge nach § 2 dürfen unter Anrechnung von Beiträgen des Bundes und Dritter nach § 1 Absatz 3 60 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

### **Art. 4** Darlehen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.24--4}

1. Darlehen werden nur in Ausnahmefällen gewährt.
2. Darlehen werden im Einzelfall höchstens im Umfang von 500'000 Franken gewährt. Die Dauer beläuft sich auf höchstens 10 Jahre.
3. Darlehen sind angemessen, in der Regel linear, zu amortisieren.

## 3. Vollzug

### **Art. 5** Beitragszusicherung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.24--5}

1. Das Departement entscheidet über Beiträge unter 100'000 Franken.

### **Art. 6** Einreichung der Gesuche und Auskunftspflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.24--6}

1. Gesuche um Förderbeiträge sind vor Baubeginn eines Vorhabens zusammen mit allen für die Prüfung notwendigen Unterlagen bei der Energiefachstelle einzureichen. Auf Gesuche, die erst nach Baubeginn eingereicht werden, kann nicht eingetreten werden.
2. Für Förderbeiträge über 50'000 Franken ist den Gesuchsunterlagen eine Wirtschaftlichkeitsrechnung beizulegen. Für tiefere Förderbeiträge kann die Energiefachstelle eine solche verlangen.
3. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Energiefachstelle auf Antrag einer vorzeitigen Inangriffnahme des Vorhabens zustimmen. Die vorzeitige Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.
4. Die Gesuchstellenden müssen der Energiefachstelle alle erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die einschlägigen Akten und Zutritt vor Ort gewähren.

### **Art. 7** Projektabweichungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.24--7}

1. Bei Abweichungen von der Projekteingabe, die der Beitragszusicherung zugrunde liegt, wird der Beitrag angepasst. Eine Kürzung des Beitrages wird im Umfang der effektiven Projektrealisierung vorgenommen. Eine Erhöhung des Beitrages wird hingegen nur bis höchstens 10 Prozent gewährt.

### **Art. 8** Auszahlung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.24--8}

1. Die Auszahlung von Beiträgen nach § 2 erfolgt in der Regel an den Gebäudeeigentümer oder an eine von ihm bevollmächtigte Person.
2. Die Beiträge werden aufgrund von vollständigen und geordneten Abrechnungsunterlagen nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. Der Abschluss der Arbeiten muss von den Gesuchstellenden unterschriftlich bestätigt werden.
3. Auf Antrag kann die Energiefachstelle Teilzahlungen, entsprechend dem Projektfortschritt, leisten.

### **Art. 9** Verfall und Rückforderung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.24--9}

1. Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen und bereits geleistete Beiträge werden zurückgefordert,
   a) sofern die vollständigen Abrechnungsunterlagen nicht spätestens innerhalb von 24 Monaten - ab Beitragszusage - eingereicht werden. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Vereinbarungen.
   b) wenn das Vorhaben nicht oder nicht vollständig realisiert wird;
   c) wenn eine Anlage/eine Baute innerhalb von zehn Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird;
   d) wenn die Beiträge zu Unrecht geleistet wurden;
   e) wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
2. Die Rückforderung von Beiträgen muss innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme des Verfallgrundes geltend gemacht werden. Für die Verjährung gelten im Übrigen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
3. In besonderen Fällen, beispielsweise bei Versuchsanlagen, welche die Erwartungen nicht erfüllen, kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4. Die Energiefachstelle kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a in begründeten Fällen und auf Antrag verlängern.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.24--10}

1. Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2025 eingereicht worden sind, aber noch keine Beitragszusicherung rechtskräftig ist, gilt das alte Recht.