941.25
# Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung
(StromVG)
Vom 26.01.2010 (Stand 01.07.2010)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.
2. Das Kantonsgebiet ist flächendeckend in Netzgebiete für die Elektrizitätsversorgung einzuteilen.

## 2. Netzgebiete und Leistungsaufträge

### **Art. 2** Bezeichnung der Netzgebiete {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--2}

1. Die Netzgebiete werden je für die Netzebenen 3, 5 und 7 bezeichnet.
2. In Gebieten, in denen bereits Elektrizitätsnetze bestehen, erfolgt die Bezeichnung der Netzgebiete gemäss den bisherigen Betriebsverhältnissen am Elektrizitätsnetz.
3. Auf die Bezeichnung von Netzgebieten kann in jenen Gebieten verzichtet werden, in denen noch kein Elektrizitätsnetz der betreffenden Netzebene besteht. Für die Netzebene 3 kann zudem auf die Bezeichnung von Netzgebieten verzichtet werden, soweit keine Endverbraucher und keine Elektrizitätserzeuger ans Netz angeschlossen sind.
4. Für Gebiete, die noch nicht mit Elektrizität erschlossen sind, wird ein Netzgebiet bezeichnet, wenn ein Bedarf entsteht. Es sind dabei insbesondere die Kriterien der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs sowie die Raum- und Erschliessungsplanung der Gemeinden zu berücksichtigen.

### **Art. 3** Zuteilung der Netzgebiete {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--3}

1. Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen der Elektrizitätsnetze an die bisherigen Netzbetreiber. Betreibt der Netzeigentümer sein Netz nicht selber, so hat er die Pflicht, alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die der Erfüllung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge nach § 4 dienen.
2. Netzgebiete, die nach § 2 Absatz 4 erst bei Bedarf bezeichnet werden, werden dem Netzbetreiber zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs am besten gewährleisten kann.

### **Art. 4** Leistungsaufträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--4}

1. Die Zuteilung der Netzgebiete kann mit Leistungsaufträgen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes verbunden werden, soweit dies zur Durchsetzung der Gesetzgebung über die Stromversorgung erforderlich ist und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern ausgeschlossen sind.

### **Art. 5** Zuständigkeit und Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--5}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet die Netzgebiete und teilt den Netzbetreibern die Netzgebiete mittels Verfügung zu.
2. Es hört die Netzbetreiber, die Netzeigentümer und die betroffenen Gemeinden vorher an.

### **Art. 6** Kataster der Netzgebiete {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--6}

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt einen Kataster der Netzgebiete, aus dem ersichtlich ist, welchen Netzbetreibern die Gebiete zugeteilt sind und wer in diesen Gebieten das Eigentum am Netz hat.
2. Der Kataster ist öffentlich.

### **Art. 7** Änderung der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--7}

1. Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Volkswirtschaftsdepartement Änderungen mit Bezug auf Betrieb und Eigentum umgehend zu melden. Die Zuteilungsverfügung ist den veränderten Verhältnissen anzupassen.
2. Das Verfahren richtet sich nach § 5 Absatz 2.

## 3. Anschlusspflichten

### **Art. 8** Anschlusspflichten innerhalb des Netzgebietes {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--8}

1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone, alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone und alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsverteilnetz anzuschliessen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Netzbetreiber auf Gesuch hin dazu verpflichten, Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht nach Absatz 1 angeschlossen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn eine Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist und am Anschluss des Endverbrauchers ein öffentliches Interesse besteht.

### **Art. 9** Anschlusspflichten ausserhalb des Netzgebietes {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--9}

1. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Volkswirtschaftsdepartement auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger aus einem anderen Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen.
2. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des andern Netzgebiets fällt in diesem Umfang dahin.

### **Art. 10** Anschlusskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--10}

1. Die Kosten für Anschlüsse nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 sind grundsätzlich vom angeschlossenen Endverbraucher bzw. Elektrizitätserzeuger zu tragen.

## 4. Netznutzungstarife

### **Art. 11** Angleichung der Netznutzungstarife {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--11}

1. Für den Erlass von Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 des Stromversorgungsgesetzes ist der Regierungsrat zuständig. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.

## 5. Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Verfahrensbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--12}

1. Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

### **Art. 13** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--13}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Einführungsverordnung verstösst oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, macht sich gemäss Artikel 29 des Stromversorgungsgesetzes strafbar.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.25--14}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.