941.26
# Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter
Vom 12.12.2022 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.26--1}

1. Diese Verordnung regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden nach Artikel 45a des Energiegesetzes (EnG) vom 30. September 2016.
2. Ersucht die Bauherrschaft um eine Ausnahme nach § 2, so trägt sie für den Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen die Beweislast.
3. Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a und b werden nur gewährt, wenn die Solaranlage trotz Berücksichtigung der wirtschaftlich zumutbaren technischen und gestalterischen Möglichkeiten nicht erstellt werden kann.

### **Art. 2** Ausnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--941.26--2}

1. Die Bauherrschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Solaranlage befreit, wenn ihre Befolgung:
   a) öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;
   b) aus technischen Gründen nicht möglich ist, namentlich wenn die Dachfläche für andere betriebsnotwendige Einrichtungen benötigt wird und die Erstellung einer Solaranlage an der Fassade nicht möglich ist;
   c) aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig ist, namentlich wenn die Globalstrahlung horizontal unter 700 kWh/m² liegt.