112.11
# Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen
(HZV)
Vom 14.05.2019 (Stand 01.06.2019)

### **Art. 1** Hoheitszeichen des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--112.11--1}

1. Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizer Wappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) verwendet werden.
2. Eine Weiterbenützung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 WSchG sinngemäss erfüllt sind.

### **Art. 2** Hoheitszeichen der Politischen Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--112.11--2}

1. Die Politischen Gemeinden bestimmen ihre Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen.
2. Die Wappen der Politischen Gemeinden und damit verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 WSchG verwendet werden.
3. Die Politischen Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.

### **Art. 3** Eintragung von Zeichen im elektronischen Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--112.11--3}

1. Die Politischen Gemeinden melden Beschlüsse über ihre Hoheitszeichen dem Staatsarchiv.
2. Das Staatsarchiv meldet die Hoheitszeichen des Kantons und der Politischen Gemeinden dem Institut für geistiges Eigentum.

### **Art. 4** Klageberechtigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--112.11--4}

1. Der Kanton und die Politischen Gemeinden sind berechtigt, Klage gegen die missbräuchliche Verwendung ihrer Hoheitszeichen und amtlichen Bezeichnungen zu führen.