142.151
# Einwohnerregisterverordnung
(ErV)
Vom 30.06.2009 (Stand 01.01.2024)

## 1. Einwohnerregister&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--1}

1. Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist die Dienststelle für Statistik.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--2}

### **Art. 3** Heimatausweis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--3}

1. Wer einen Nebenwohnsitz begründen will, hat Anspruch auf einen kostenlosen Heimatausweis.
2. Der Heimatausweis wird am Nebenwohnsitz beim Einwohneramt hinterlegt. Dieses bestätigt die Hinterlegung kostenlos mit einer Meldebestätigung.

### **Art. 4** Befristung des Heimatausweises {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--4}

1. Dauert der Aufenthalt am Nebenwohnsitz ein Jahr oder weniger lang, aber eine zum voraus bestimmte Zeit, ist die Gültigkeit des Heimatausweises auf diese Dauer zu befristen.
2. Dauert der Aufenthalt am Nebenwohnsitz voraussichtlich länger als ein Jahr, ist die Gültigkeit des Heimatausweises auf ein Jahr befristet. Danach ist dessen Gültigkeit um die zum voraus bestimmte Zeit oder um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern.
3. Bei Heimaufenthalten kann der Heimatausweis unbefristet ausgestellt werden.
4. Hinterlegte Heimatausweise sind vor Ablauf rechtzeitig zu erneuern oder durch neue Ausweise zu ersetzen. Die Kontrolle obliegt der Aufenthaltsgemeinde.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--5}

### **Art. 6** Meldepflicht für Schweizerinnen und Schweizer ohne Hauptwohnsitz in der Schweiz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--6}

1. Schweizerinnen und Schweizer mit ausländischem zivilrechtlichem Wohnsitz werden in der Schweiz meldepflichtig, wenn sie sich hier länger als drei Monate oder während dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhalten, auch wenn sie keine Absicht des dauernden Verbleibens haben. Der schweizerische Wohnsitz gilt als Nebenwohnsitz.

### **Art. 7** Persönliche Meldepflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--7}

1. Die meldepflichtige Person dokumentiert ihre Angaben zur Erfassung der im Einwohnerregister notwendigen Daten.
2. Das Einwohneramt kann verlangen, dass die meldepflichtige Person den Miet- oder Kaufvertrag oder eine Wohnbestätigung über die von ihr bewohnte Wohnung vorlegt.

### **Art. 8** Melde- und Auskunftspflicht Dritter {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--8}

1. Die Meldung der Adresse schliesst die Angabe der betroffenen Wohnung ein (Stockwerk, Lage auf Stockwerk beziehungsweise, falls vorhanden, administrative oder physische Wohnungsnummer).
2. Die Meldung kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen.

### **Art. 9** Melde- und Auskunftspflicht bei Kollektivhaushalten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--9}

1. Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden dem Einwohneramt bis spätestens 15. Januar die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres seit mindestens drei Monaten im Kollektivhaushalt aufhalten. Die Meldung erfolgt elektronisch in dem von der Politischen Gemeinde zugestellten Formular.
2. Das Einwohneramt führt eine Liste der Kollektivhaushalte im Gebiet der Politischen Gemeinde.
3. Das Einwohneramt fordert die Leiterinnen und Leiter spätestens Ende November zur Datenlieferung nach Abs. 1 auf.

### **Art. 10** Datenaustausch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--10}

1. Der Datenaustausch gemäss § 11 des Gesetzes erfolgt in verschlüsselter Form.

### **Art. 11** Administrative und physische Wohnungsnummerierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--11}

1. Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf einem Stockwerk und pro Adresse ist eine administrative Wohnungsnummer zu führen.
2. Die Gemeinden sind berechtigt, Wohnungsnummern für einen grösseren Kreis von Gebäuden als in Abs. 1 umschrieben einzuführen und eine physische Anbringung der Wohnungsnummer anzuordnen.
3. Die physische Wohnungsnummerierung ist gut sichtbar ausserhalb der Wohnung anzubringen. Die Gemeinde regelt, wie sie beschaffen sein muss und wo sie angebracht wird.
4. Das Nummerierungssystem richtet sich nach den Empfehlungen des Bundes.

### **Art. 12** Nachführung Wohnungsnummerierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--12}

1. Die Gemeinden führen die administrative oder physische Wohnungsnummer im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die administrative oder physische Wohnungsnummer den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften mitzuteilen. Bei Neu- und Umbauten wird die Wohnungsnummerierung im Rahmen der Baubewilligung durch die Gemeinden festgelegt und den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften mitgeteilt.

### **Art. 13** Wohnungsnummerierung; Mitwirkung Dritter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--13}

1. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften stellen den Gemeinden unentgeltlich die notwendigen Angaben für die Einführung und Vergabe der administrativen und physischen Wohnungsnummer zur Verfügung. Sie geben dem Einwohneramt auf Verlangen die Wohnungs- und Bewohnerlisten unentgeltlich heraus.
2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder die beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften führen die Wohnungsnummer auf den Mietverträgen oder einer Wohnbestätigung auf. Bei einem Wechsel der Liegenschaftenverwaltung sind die zugewiesenen administrativen oder physischen Wohnungsnummern unverändert weiterzuführen.

### **Art. 14** Rückgabe und Aufbewahrung Ausweisschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--14}

1. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2. Die hinterlegten Ausweisschriften sind geschützt aufzubewahren.

## 2. Kantonale Register&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14a** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--14a}

1. Das Departement für Finanzen und Soziales ist das für kantonale Register zuständige Departement. Es regelt die Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen und Dritten.
2. Es kann nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Stellen und dem oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Weisungen erlassen, insbesondere über
   1. besonders schützenswerte Personendaten;
   2. Qualitätssicherung der Register.
3. Die Steuerverwaltung führt die Fachstelle für das Personen- und Objektregister (PEROB).
4. Die zugriffsberechtigten Stellen sind verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bezüglich der von der Fachstelle bezogenen Daten.

### **Art. 14b** Zugriffsberechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--14b}

1. Gesuche für die Erteilung von Zugriffsberechtigungen und für den Bezug von Mutationsmeldungen sind der Fachstelle zu Handen des Regierungsrates einzureichen.
2. Die Fachstelle bezeichnet die für das Gesuch erforderlichen Unterlagen.
3. Berechtigungen werden an organisatorische Einheiten des Kantons und der Gemeinden erteilt. Diese Stellen bezeichnen die Zugriffsberechtigungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4. Der Regierungsat kann Organisationen, denen öffentliche Aufgaben übertragen sind, eine Zugriffsberechtigung erteilen, sofern für den Bezug der Daten ein berechtigtes Interesse besteht und die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
5. Es werden folgende Zugriffsberechtigungen unterschieden:
   1. Personensuche für Einzelabfragen zu jeweils einer Person auf dem aktuellen Datenbestand, wohnhaft in einem definierten Gebiet, mittels identifizierender Merkmale (beispielsweise AHVN13, Name, Vorname, Geburtsdatum, Gemeinde, Adresse) und Anzeige einer definierten Auswahl von Merkmalen;
   2. Druck zulässiger Merkmale;
   3. Navigation durch die historisierten Daten der betreffenden Person nach Ziff. 1;
   4. Listenabfragen aufgrund von Selektionskriterien aus der Liste der zulässigen Merkmale;
   5. elektronischer Export der Daten aus der Personensuche oder aus Listenabfragen;
   6. Empfang und Nutzung von definierten Mutationsmeldungen aus den kantonalen Registern in fachspezifische Applikationen und deren Verarbeitung.
6. Für Einwohnerämter besteht ein Anspruch auf Zugriff zu Daten, die in ihren Registern geführt werden. Die Gemeinden erhalten kostenlos Zugriff auf Daten, welche zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.

### **Art. 14c** Aufgaben der Fachstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--14c}

1. Die Fachstelle ist zuständig für die Führung der Register, insbesondere
   1. Koordination der Datenbeschaffung;
   2. Qualitätskontrolle der Daten und Datenabgleich mit anderen Registern;
   3. Datenlieferung an die berechtigten Stellen gemäss den Vorgaben des Bundes und der kantonalen Gesetzgebung;
   4. Verwaltung der Nutzungsberechtigungen;
   5. Übersicht der zugriffsberechtigten Stellen.

### **Art. 14d** Datenübermittlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--14d}

1. Die Gemeinden übermitteln die Mutationen aus dem Einwohnerregister als standardisierte eCH-Meldungen verschlüsselt über Sedex an die kantonale Fachstelle. Diese Datenlieferungen erfolgen gemäss den technischen Anweisungen der Fachstelle.
2. Zur Qualitätskontrolle wird periodisch der Gesamtbestand der Daten geliefert.
3. Datenlieferungen von kantonalen Registern an die kantonale Fachstelle haben sinngemäss zu erfolgen.

### **Art. 14e** Plausibilität und Qualität {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--14e}

1. Die Fachstelle kontrolliert die Plausibilität und Qualität der von den Gemeinden und anderen kantonalen Registern gelieferten Daten gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons und ordnet notwendige Korrekturen an.

### **Art. 15** Zusätzliche Merkmale&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--15}

1. Das Einwohneramt führt im Einwohnerregister die zusätzlichen Merkmale gemäss Anhang 1.
2. …

### **Art. 15a** Software für die elektronische Datenführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--15a}

1. Für die kommunalen Einwohnerregister ist eine Software zu verwenden, welche die korrekte Nachführung der kantonalen Register gewährleistet und für die Datenkommunikation über einen Sedex-Adapter verfügt.

## 3. &hellip;

### **Art. 16–18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.151--16–18}