142.211
# Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz
Vom 08.09.2009 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.211--1}

1. Das Departement für Justiz und Sicherheit beaufsichtigt das Migrationsamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), Freizügigkeitsabkommen (FZA) und Asylgesetz (AsylG).
2. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft beaufsichtigt das Amt für Wirtschaft und Arbeit in seinen arbeitsmarktlichen und wirtschaftlichen Aufgaben gemäss AIG und FZA.
3. Das Departement für Finanzen und Soziales beaufsichtigt das Sozialamt des Kantons Thurgau bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss AsylG.

### **Art. 2** Zuständigkeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.211--2}

1. Migrationsbehörde ist das Migrationsamt. Es vollzieht das AIG und das FZA und ist im Bereich des AsylG für den Wegweisungsvollzug, die Rückkehrberatung sowie die Ausstellung des N-Ausweises zuständig.
2. Arbeitsmarktbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Es fällt, wo gesetzlich vorgesehen, den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und prüft bei erstmaligen Aufenthaltsgesuchen von selbständig erwerbstätigen Bürgerinnen und Bürgern aus den EU/EFTA-Staaten mit Vorentscheid, ob eine effektive Selbständigkeit mit existenzsicherndem Einkommen besteht.
3. Das Sozialamt des Kantons Thurgau ist für den Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung für die dem Kanton Thurgau nach dem AsylG zugeteilten Personen zuständig.

### **Art. 2a** Meldestellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.211--2a}

1. Meldestelle für Stellenantritte und -austritte von anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen nach Art. 61 Abs. 2 AsylG ist das Migrationsamt. Es informiert die Arbeitsmarktbehörde über die eingegangenen Meldungen.
2. Die Arbeitsmarktbehörde ist Meldestelle für Stellenantritte und Dienstleistungserbringung bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Rahmen des FZA.
3. Die Arbeitsmarktbehörde ist Meldestelle für die Stellenmeldepflicht nach Art. 21a AIG.

### **Art. 3** Integration {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.211--3}

1. Die Fachstelle Integration des Migrationsamts ist die Ansprechstelle für Integrationsfragen und insbesondere zuständig für:
   1. Sicherstellung des Informations- und Erfahrungsaustauschs mit dem Bund, im Kanton und mit den Gemeinden
   2. Erarbeitung des kantonalen Integrationsprogramms
   3. Koordination, Berichterstattung und Kontrolle der Massnahmen zur Integration im Kanton
   4. Einsatz der Bundesgelder und der kantonalen Beiträge für die Integrationsförderung gemäss der jeweiligen Programmvereinbarung
   5. Ausarbeitung von Vereinbarungen mit Gemeinden (Kompetenzzentren) mit entsprechendem Controlling
   6. Förderung der Erstintegration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen
2. Fragen der Integration innerhalb der bestehenden Regelstrukturen insbesondere hinsichtlich der Sozialhilfe, Schul- und Berufsbildung, Gesundheit sowie arbeitsmarktlichen Massnahmen fallen in den Bereich der zuständigen Departemente.

### **Art. 4** Mitwirkung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.211--4}

1. Die Gemeinden und die Kantonspolizei wirken mit beim Vollzug der migrationsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber Ausländerinnen und Ausländern.
2. Die Kantonspolizei kann kurzfristige Festhaltungen nach Art. 73 AIG anordnen.
3. Das Departement für Justiz und Sicherheit regelt die Einzelheiten durch Weisungen.

### **Art. 5** Richterliche Behörde bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.211--5}

…
3. Das Zwangsmassnahmengericht ist richterliche Behörde gemäss Art. 70 Abs. 2 sowie Art. 73 bis Art. 80a AIG.
4. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

### **Art. 6–8** &hellip; {#art_6–8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.211--6–8}

### **Art. 9** An- und Abmeldung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.211--9}

1. Die im Kanton zuständige Stelle für die An- und Abmeldung sind die Einwohnerdienste der Gemeinden.
…

### **Art. 10** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.211--10}

1. Das Migrationsamt erhebt für die in Art. 8 der Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (GebV-AuG) erwähnten Dienstleistungen die Höchstgebühren, die im Voraus oder per Rechnung eingefordert werden können.
2. Das Migrationsamt erhebt für Entscheide und Amtshandlungen nach Art. 9 GebV-AuG Gebühren im Rahmen der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden.
3. Die Gebühren für die Kontrollfrist-Verlängerung der Niederlassungsbewilligungen werden zwischen den Gemeinden und dem Kanton im Verhältnis 3:4 aufgeteilt.

### **Art. 10a** Ausländer- und asylrechtliche Beiträge des Bundes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.211--10a}

1. Abweichend von der Zuständigkeitsregelung nach § 2 werden der Kantonspolizei die Sicherheitskostenpauschale und dem Migrationsamt die Verwaltungskostenpauschale nach AsylG zugewiesen.

### **Art. 11–12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--142.211--11–12}