143.2
# Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Vom 16.02.2010 (Stand 01.01.2020)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG), der Verordnung des Bundesrates über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) und der Verordnung des Bundesrates über die Einführung des Passes 2010.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--2}

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige obliegt der kantonalen Ausweisstelle und im Rahmen von § 3 den Einwohnerkontrollen der Gemeinden unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

### **Art. 3** Antragstellende Behörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--3}

1. Die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde ist bei reinen Identitätskartenbestellungen ohne Datenchip antragstellende Behörde.

### **Art. 4** Ausstellende Behörde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--4}

1. Ausstellende Behörde ist die kantonale Ausweisstelle.

### **Art. 5** Polizeistelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--5}

1. Zuständige Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und lit. e AwG ist das Polizeikommando.

### **Art. 6** Meldepflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--6}

1. Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, die Gerichte, die Vormundschaftsbehörden und die für Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zuständigen Behörden erstatten der kantonalen Ausweisstelle die in Art. 13 Abs. 1 AwG vorgesehenen Meldungen.

### **Art. 7** Antrag auf Ausstellung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--7}

1. Wer bei der ausstellenden Behörde einen Ausweis beantragen will, muss grundsätzlich vor der persönlichen Vorsprache seine Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.
2. Die digitale Fotografie wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.

### **Art. 8** Gebühren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--8}

1. Die Gebühren für das Ausstellen der Ausweise und für weitere Dienstleistungen im Sinne von Art. 46 VAwG richten sich nach Anhang 2 der VAwG.
2. Die Gebühren für Auslagen im Sinne von Art. 49 VAwG richten sich nach den Gebührenbestimmungen der leistungserbringenden Behörde.
3. Bei persönlicher Vorsprache ohne vorgängigen Antrag auf Ausstellung nach § 7 Abs. 1 wird pro Antrag ein Gebührenzuschlag von Fr. 20 nach Art. 46 Abs. 2 lit. a VAwG erhoben.

### **Art. 9** Gebührenverteilung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--9}

1. Die Gebühreneinnahmen für die Ausstellung von Pässen, von Pässen und Identitätskarten zusammen zu einem Spezialpreis (Kombiangebote) und von provisorischen Pässen gemäss Anhang 3 der VAwG fallen dem Kanton zu.
2. Von den Gebühreneinnahmen für einzelne Identitätskarten ohne Datenchip gemäss Anhang 3 der VAwG stehen dem Kanton 60 % und den Gemeinden 40 % zu.
3. Die Gebühren für weitere Dienstleistungen oder Auslagen im Sinne der Art. 46 und Art. 49 VAwG fallen der leistungserbringenden Behörde zu.

### **Art. 10** Inkasso {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--10}

1. Die Gebühren für die Ausweise sind im Falle von § 3 der antragstellenden und in den übrigen Fällen der ausstellenden Behörde zu entrichten.
2. Die Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen im Sinne der Art. 46 und Art. 49 VAwG sind der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.

### **Art. 11** Gebührenabrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--11}

1. Der Kanton rechnet monatlich mit den antragstellenden Behörden ab.

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechtes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--12}

1. Die Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17. Dezember 2002 wird aufgehoben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--143.2--13}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2010 in Kraft.