170.51
# Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau
Vom 03.12.1991 (Stand 01.01.1992)

### **Art. 1** Abgabe und Bezug des Rechtsbuches {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--170.51--1}

1. Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Register gilt:
   1. Sie werden unentgeltlich abgegeben an
   die Mitglieder des Grossen Rates;
   die Präsidien der Bezirksgerichte;
   die Kanzleien der Bezirksgerichte;
   die Bezirksämter;
   die Grundbuchämter;
   die Notariate;
   die Friedensrichter und Betreibungsämter;
   den Evangelischen Kirchenrat;
   den Katholischen Kirchenrat.
   2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich beziehen.
   3. Die Munizipal- und Einheitsgemeinden haben sie auf eigene Kosten zu beziehen.
2. Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur je ein Exemplar abgegeben.
3. Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nachgeführtem Zustand ihren Nachfolgern.

### **Art. 2** Abgabe und Bezug des Amtsblattes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--170.51--2}

1. Für Abgabe und Bezug des Amtsblattes des Kantons Thurgau gilt:
   1. Es wird unentgeltlich abgegeben an
   die Mitglieder des Grossen Rates;
   die Präsidien der Bezirksgerichte;
   die Kanzleien der Bezirksgerichte;
   die Bezirksämter;
   die Bezirksärzte und deren Stellvertreter;
   die Bezirkstierärzte und deren Stellvertreter;
   die Grundbuchämter;
   die Notariate;
   die Friedensrichter und Betreibungsämter;
   den Evangelischen Kirchenrat;
   den Katholischen Kirchenrat.
   2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können es unentgeltlich beziehen.
   3. Auf eigene Kosten haben es zu beziehen:
   die Munizipal- und Einheitsgemeinden;
   die Schulgemeinden;
   die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden;
   die evangelischen und katholischen Pfarrämter.

### **Art. 3** Bezugspreise {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--170.51--3}

1. Die Staatskanzlei legt die Bezugspreise für Rechtsbuch und Amtsblatt fest.
2. Sie regelt die Abgabe an Magistraten, kantonale Gerichte und kantonale Verwaltung.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--170.51--4}

1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates über den Bezug von Rechtsbuch, Gesetzessammlung und Amtsblatt vom 20. Februar 1979; sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.