171.111
# Richtlinien zur Umsetzung von § 29 Abs. 2 der Kantonsverfassung über die Unvereinbarkeit
Vom 17.11.2003 (Stand 19.03.2022)

### **Art. 1** Vereinbarkeit eines Grossratsmandats mit einer anderen Tätigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--171.111--1}

1. Dem Grossen Rat dürfen angehören:
   1. nicht vom Volk gewählte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren Jahrespensum höchstens 15 % des betreffenden Vollpensums beträgt
   2. Angestellte der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung
   3. Praktikanten oder Praktikantinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung
   4. ausserordentliche Berufsrichter oder Berufsrichterinnen gemäss § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG), deren Jahrespensum höchstens 30 % des Vollpensums beträgt

### **Art. 2** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--171.111--2}

1. Das Büro des Grossen Rates sorgt für die Einhaltung dieser Richtlinien.