172.33
# Reglement des Regierungsrates für das Personalamt
Vom 23.10.1979 (Stand 01.06.2004)

### **Art. 1** Zuständigkeit, Stellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--172.33--1}

1. Das Personalamt ist nach Massgabe dieses Reglementes in allen personellen Angelegenheiten zuständig. Seine Tätigkeit richtet sich im einzelnen nach den Richtlinien und Weisungen des Regierungsrates sowie des Departementes für Finanzen und Soziales.
2. Es unterstützt die Linien- und Stabsstellen und koordiniert deren Tätigkeit im Personalbereich. Alle grundsätzlichen Personalfragen sind ihm zur Stellungnahme zu unterbreiten.

### **Art. 2** Organisation, Weisungsbefugnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--172.33--2}

1. Das Personalamt ist eine zentrale Dienststelle für die gesamte Verwaltung und untersteht dem Departement für Finanzen und Soziales.
2. Jedes Departement bezeichnet eine oder mehrere dezentrale Personalstellen.
3. Das Personalamt kann im Rahmen seiner Befugnisse mit den dezentralen Personal- und Lohnzahlungsstellen direkt verkehren und ihnen Weisungen erteilen.

### **Art. 3** Aufgaben für die gesamte Verwaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--172.33--3}

1. Dem Personalamt obliegen als zentraler Dienststelle für die gesamte Verwaltung folgende Aufgaben:
   1. im Auftrag des Regierungsrates der Entwurf und die Begutachtung von Verordnungen, Richtlinien und Weisungen zu allen Bereichen des Personalwesens, wie Planung und Organisation, Werbung, Anstellung, Besoldung, Förderung, Betreuung und Administration;
   2. die Überwachung des Vollzuges der personalrechtlichen Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen;
   3. die Begutachtung von Fragen aus einzelnen Dienstverhältnissen;
   4. die Lösung von Einzelproblemen des Dienstverhältnisses;
   5. die Beratung des Regierungsrates, der Departemente und der Dienststellen in Fragen des Dienstverhältnisses;
   6. zusammen mit der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle die Vorbereitung der Budgetierung der Personalkosten sowie deren Überwachung;
   7. die Vorbereitung und laufende Überwachung des Organisations- und Stellenplanes sowie weiterer organisatorischer Hilfsmittel, die der Personalführung dienen, wie Stellenbeschreibungen usw.;
   8. die Leitung und Koordination der Personalwerbung;
   9. die Leitung und Koordination der Aus- und Weiterbildung des Personals und die Nachwuchsförderung;
   10. die Information und Beratung des Personals in allen dienstlichen Angelegenheiten;
   11. die Förderung und Erhaltung der Verbundenheit des aktiven Personals und der Pensionierten mit der Verwaltung;
   12. das Erstellen von Statistiken und Berichten über den Personalbestand, Personalkosten und das Personalwesen zu Handen vorgesetzter Instanzen.

### **Art. 4** Aufgaben für die Zentralverwaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--172.33--4}

1. Dem Personalamt obliegen für die Zentralverwaltung insbesondere:
   1. die Suche nach Personal durch Ausschreibung der Stellen und Mitwirkung bei der Anstellung;
   2. die Mitwirkung bei der Einführung neuer Mitarbeiter;
   3. die Förderung und Betreuung der Mitarbeiter.

### **Art. 5** Besoldungsordnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--172.33--5}

1. Die Aufgaben des Personalamtes im Rahmen des Besoldungswesens richten sich nach den Besoldungsverordnungen des Grossen Rates sowie nach den einschlägigen Vollziehungserlassen des Regierungsrates.

### **Art. 6** Zusammenarbeit mit Departementen, Ämtern und Anstalten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--172.33--6}

1. Das Personalamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Departementen, Ämtern und Anstalten.
2. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Regierungsrat.

### **Art. 7** Kontakt zu Personalverbänden und -organisationen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--172.33--7}

1. Im Auftrag des Departementes für Finanzen und Soziales informiert das Personalamt den Dachverband der Personalverbände sowie die Personalkommission frühzeitig über alle grundlegenden Personal-, Führungs- und Organisationsfragen und lädt sie gegebenenfalls zur Stellungnahme ein.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--172.33--8}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.