177.223
# Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung
(RRV BesVO)
Vom 21.09.1999 (Stand 01.01.2026)

## 1. Vollzug der Allgemeinen Bestimmungen der Besoldungsverordnung

## 1.1. Organisation

### **Art. 1** Stellenplan, Stellenbesetzungsplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--1}

1. Der Regierungsrat schafft neue und hebt bisherige Stellen auf. Er nimmt jährlich im Budgetverfahren Kenntnis vom Stellenplan, welcher alle vom Regierungsrat genehmigten, befristeten oder unbefristeten Planstellen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte enthält.
2. Befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Planstelle besetzen, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auszubildende werden gesondert geführt.
3. Der Stellenplan legt die Zahl der Stellen fest und nennt deren Zuordnung in eine oder mehrere Besoldungsklassen gemäss Einreihungsplan.
4. Der Stellenbesetzungsplan nennt die aktuellen Stelleninhaberinnen und -inhaber, deren Einweisung und Beschäftigungsgrad.
5. Stellenplan und Stellenbesetzungsplan werden vom Personalamt vorbereitet. Es kann Stellenbeschreibungen einfordern.

### **Art. 1a** Zuordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--1a}

1. Der Regierungsrat beschliesst die erstmalige Zuordnung einer Stelle sowie jede Höherzuordnung einer Stelle ab Lohnklasse 22.
2. Das Departement bestimmt alle übrigen Zuordnungen.

### **Art. 2** Zuständigkeit, Definitionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--2}

1. Die Zuständigkeit im Besoldungsbereich richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV), soweit die Besoldungsverordnung (BesVO) keine besonderen Regelungen enthält.
2. Als Verwaltungseinheiten gelten Departemente, Staatskanzlei, Ämter, Anstalten sowie Gerichte.

### **Art. 3** Personalamt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--3}

1. Das Personalamt berät und erlässt Weisungen zum Vollzug.
2. Es nimmt zu dienstrechtlichen Entscheiden und Vereinbarungen des Regierungsrates, der Departemente, der Staatskanzlei, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Rekurskommissionen vorgängig Stellung.
3. Treffen Ämter, Anstalten oder ein Bezirksgericht dienstrechtliche Entscheide oder Vereinbarungen, ist vorgängig das Einverständnis des Personalamtes notwendig; generelle Absprachen sind möglich.
4. Weitere Befugnisse ergeben sich aus der vorliegenden Verordnung und aus dem Reglement des Regierungsrates für das Personalamt.

## 1.2. Besoldung allgemein

## 1.2.1. Besoldungssystem

### **Art. 4** Arbeitsbewertung, Richtpositionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--4}

1. Die Arbeitsbewertung berücksichtigt:
   1. verlangte Ausbildung, Weiterbildung und Erfahrung
   2. geistige Anforderung
   3. Verantwortung
   4. psychische Anforderung und Belastung
   5. körperliche Anforderung und Belastung
   6. Beanspruchung der Sinnesorgane und durch Umwelteinflüsse
2. Das Personalamt überprüft periodisch sowie auf Antrag die Arbeitsbewertung und Zuordnung der Stellen.
3. Die Umschreibungen der Richtpositionen befinden sich im Anhang.

### **Art. 5** Anfangsbesoldung, Leistungszonen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--5}

1. Die Anfangsbesoldung richtet sich nach den Richtlinien des Personalamtes.
2. Jede Besoldungsklasse umfasst neben dem Funktionsanteil vier Leistungszonen:
   1. Leistungszone I: Einstiegszone, 100 % bis 120 %
   2. Leistungszone II: Normalzone, über 120 % bis 130 %
   3. Leistungszone III: Aufstiegszone, über 130 % bis 140 %
   4. Leistungszone IV: Sonderzone, über 140 % bis 148 %
3. Bei Erreichen des Maximums der Leistungszone II findet eine besondere Standortbestimmung statt.

## 1.2.2. Besoldungsanpassung

### **Art. 6** Gesamtlohnsumme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--6}

1. Die Gesamtlohnsumme ist die Summe der Grundbesoldungen gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BesVO.

### **Art. 7** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--7}

1. Der Regierungsrat spricht den Departementen und der Staatskanzlei ihren Anteil für die individuelle Besoldungsanpassung zu. Diese entscheiden über die Verteilung auf ihre Verwaltungseinheiten, wobei die Gerichte als Verwaltungseinheit des Departementes für Justiz und Sicherheit gelten.
2. Die in einem Frankenbetrag gefassten Besoldungsanpassungen werden per 1. Januar vorgenommen.
3. Besoldungsanpassungen während des Jahres sind in Einzelfällen möglich vom 1. März bis 1. Oktober, insbesondere wenn die Einarbeitungszeit oder eine Ausbildung abgeschlossen ist. Dasselbe gilt für Beförderungen, sofern nicht betriebliche Gründe einen anderen Zeitpunkt erfordern.

### **Art. 8** Lohnerhöhungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--8}

1. Lohnerhöhungen setzen erfüllte Leistungen voraus.
2. …
3. Der Aufstieg in die Leistungszone IV und Lohnerhöhungen in dieser Zone setzen deutlich übertroffene oder übertroffene Leistungen voraus.
4. Als Beförderung gilt, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in eine höher eingereihte Funktion eingewiesen werden.

### **Art. 9** Lohnsenkungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--9}

1. Bei erstmals teilweise erfüllten Leistungen ist nach einem Bewährungsjahr bei erneut nur teilweise erfüllten Leistungen eine Lohnsenkung von 1 % bis 3 % des aktuellen Lohnes vorzunehmen, in der Regel 2 %.
2. Bei nicht erfüllten Leistungen beträgt die Lohnsenkung von 1 % bis 5 % des aktuellen Lohnes, in der Regel 3 %.
3. Beim Ausmass der Lohnsenkung sind allfällige besondere Umstände zu berücksichtigen.
4. Bei nur teilweise erfüllten oder nicht erfüllten Leistungen sind weitere Massnahmen zu prüfen und einzuleiten.
5. Als Rückstufung gilt, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in eine tiefere Lohnklasse eingewiesen werden.

### **Art. 10** Streitigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--10}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach der Eröffnung der individuellen Besoldungsanpassung innert 10 Tagen das Gespräch mit ihren Vorgesetzten und der Leitung der Verwaltungseinheit verlangen.
2. Lässt sich dabei keine Einigung erzielen, kann innert 20 Tagen nach dem Gespräch ein Gesuch um Begutachtung mit einer schriftlichen Begründung und unter Beilage der massgeblichen Belege beim Departement, der Staatskanzlei, dem Ober- oder dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.
3. Das Gesuch wird an die Paritätische Begutachtungskommission weitergeleitet, sofern die umstrittene Besoldungsanpassung nicht zugunsten der darum ersuchenden Person direkt geändert wird.
4. Nach Erhalt der Empfehlung der Paritätischen Begutachtungskommission entscheidet das Departement, die Staatskanzlei, das Ober- oder das Verwaltungsgericht in der Regel innert 20 Tagen.

### **Art. 11** Paritätische Begutachtungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--11}

1. Die Kommission setzt sich aus drei Kantons- und drei Personalvertreterinnen oder -vertretern zusammen, welche vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt werden.
2. Die Wahl der Personalvertretung erfolgt auf Vorschlag des Dachverbandes der Personalverbände.
3. Der Vorsitz, welcher gleichmässig zwischen Kantons- und Personalvertretung wechselt, wird vom Regierungsrat für jeweils zwei Jahre bestimmt; im übrigen konstituiert die Kommission sich selbst.
4. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit ist eine zweite Sitzung durchzuführen. Dabei zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
5. Das Personalamt führt das Aktuariat, bereitet die Geschäfte vor und wirkt beratend mit.

### **Art. 12** Aufgaben, Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--12}

1. Die Kommission prüft das eingereichte Begehren. Sie kann die gesuchstellende Person, die Leitung der Verwaltungseinheit, oder ausnahmsweise aussenstehende Fachpersonen anhören.
2. Die Kommission erlässt ihre schriftliche Empfehlung, die auch der gesuchstellenden Person mitgeteilt wird, in der Regel innert zwei Monaten.
3. Das Gesuch um Begutachtung kann jederzeit schriftlich oder während einer Sitzung der Kommission mündlich zurückgezogen werden.

### **Art. 13** Leistungsprämien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--13}

1. Einmalige Leistungsprämien für besondere Einzel- oder Teamleistungen können insbesondere ausgerichtet werden für besonders anforderungs- und erfolgreiche Projektarbeiten, für innovative Sonderleistungen, für Tätigkeiten, die einen überdurchschnittlichen Aufwand oder ein besonderes Engagement bedingen, oder für Tätigkeiten oder Anforderungen, die vorübergehend über das Aufgabengebiet gemäss Stellenbeschreibung hinausgehen.
2. Die Prämien werden im Rahmen der vom Regierungsrat erlassenen Richtlinien von der für die Besoldungsanpassung zuständigen Stelle gesprochen.
3. …

## 1.2.3. Dienstaltersgeschenk

### **Art. 14** Berechnung des Dienstalters, Anspruch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--14}

1. Für die Berechnung des Dienstalters werden die ununterbrochen im Dienste des Kantons tätigen Jahre bis zum vollendeten 65. Altersjahr, einschliesslich einer allfälligen Berufslehre, berücksichtigt.
2. Als theoretischer Eintritt gilt der Tag des Eintrittes in den Dienst des Kantons, unter Berücksichtigung allfälliger Unterbrüche.
3. Bei einem Austritt nach dem vollendeten 60. Altersjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch für die seit dem letzten Dienstjubiläum geleisteten Dienstjahre.

### **Art. 15** Dienstunterbrüche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--15}

1. Fällt die Dienstleistung während des Dienstverhältnisses wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Niederkunft, Militärdienst oder bezahltem Urlaub aus, wird die Zeit des Unterbruches für die Berechnung der Dienstjahre mitgezählt.
2. Die Unterbruchszeit wird ebenfalls angerechnet bei unbezahltem Urlaub von weniger als sechs Monaten oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses für weniger als sechs Monate.
3. Fällt die Dienstleistung wegen unbezahltem Urlaub von längerer Dauer aus oder wird das Dienstverhältnis für längere Zeit zur Wahrnehmung familiärer Pflichten aufgelöst, so wird die Zeit vor und nach dem Unterbruch für die Berechnung der Dienstjahre mitgezählt.
4. In besonderen Fällen kann die Wahl- oder Anstellungsinstanz im Einvernehmen mit dem Personalamt die Zeit vor dem Unterbruch ganz oder teilweise anrechnen, wenn das Dienstverhältnis aus anderen als familiären Gründen aufgelöst wird.

### **Art. 16** Dienstaltersurlaub {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--16}

1. Der nicht obligatorisch in Urlaub umgewandelte Teil des Dienstaltersgeschenkes gemäss § 17 BesVO kann ganz oder teilweise ebenfalls in Form von Urlaub bezogen werden. Das Gesuch ist zwei Monate vor dem Dienstjubiläum einzureichen.
2. Das Gesuch kann abgelehnt werden, wenn dienstliche Gründe entgegenstehen.
3. Der gesamte Dienstaltersurlaub ist innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit des Dienstaltersgeschenkes zu beziehen. In begründeten Fällen kann der Bezug mit Bewilligung der Amts-, Anstalts- oder Gerichtsleitung aufgeschoben werden.
4. Kann der bewilligte Urlaub für den nicht obligatorisch umzuwandelnden Teil aus dienstlichen Gründen nicht bezogen werden, kann dieser Anteil ausbezahlt werden.

### **Art. 17** Vom Grossen Rat und vom Volk gewählte Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--17}

1. Bei vom Grossen Rat und vom Volk gewählten Personen kann eine Ersatzlösung bewilligt werden, sofern eine Stellvertretung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
2. Das entsprechende Gesuch ist sechs Monate vor dem gewünschten Bezug beim Departement einzureichen.

### **Art. 18** Berechnungsgrundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--18}

1. Massgebend für die Berechnung des Dienstaltersgeschenkes sind der Beschäftigungsgrad und die Besoldung inklusive Funktions- und Kompetenzzulage im Monat des Jubiläums.
2. Hat der Beschäftigungsgrad vor dem Dienstjubiläum geändert oder ist er schwankend, wird der Anspruch auf der Grundlage des Durchschnitts des Beschäftigungsgrades der vergangenen fünf Kalenderjahre berechnet.
3. Bei Mehrfachanstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von über 100 % ist der Anspruch auf maximal 100 % begrenzt.

## 1.2.4. Familienzulage&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19** Grundsätze zum Anspruch auf Familienzulage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--19}

1. Die Familienzulage wird grundsätzlich anteilsmässig gemäss dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Bei Mehrfachanstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von über 100 % ist der Anspruch begrenzt auf die Zulage gemäss einem vollen Pensum.
2. Der Kanton richtet pro Familie maximal eine volle Familienzulage aus.
3. Die Familienzulage wird in zwölf Monatsraten ausgerichtet. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden und endet mit dem letzten Tag des Monates, in dem sie wegfallen.
4. Wer eine Familienzulage geltend macht, hat die Anspruchsvoraussetzungen schriftlich darzulegen und auf Verlangen zu beweisen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--20}

### **Art. 21** Alleinerziehende {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--21}

1. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom anderen Elternteil getrennt sind und in deren Haushalt die Kinder zur Hauptsache leben, erhalten die volle Familienzulage beziehungsweise die Differenz dazu, falls anderweitig keine oder geringere Zulagen erhältlich gemacht werden können und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Teilpensum von mindestens einem Fünftel eines vollen Arbeitspensums inne hat.
2. …

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--22}

### **Art. 23** Soziale Härtefälle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--23}

1. …
2. Besoldungsreduktionen infolge verminderter Leistungsfähigkeit und infolge Anrechnung von Sozialversicherungs- oder anderen Leistungen werden für die Berechnung der Familienzulage nicht berücksichtigt.

## 1.2.5. Funktionszulagen

### **Art. 24** Zusprechung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--24}

1. Für Zusatzfunktionen kann eine Funktionszulage zugesprochen werden.
2. Das Personalamt nimmt vorgängig Stellung.

## 1.2.6. Inkonvenienzzulagen

### **Art. 25** Anspruchsberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--25}

1. Anspruch auf Zulagen oder Zeitgutschriften für Nacht-, Wochenend-, Ruhetags- und Bereitschaftsdienst besteht nur für die vom Regierungsrat bestimmten Verwaltungseinheiten oder Personalkategorien.
2. Die Ausgestaltung des Anspruches in den zulagenberechtigten Verwaltungseinheiten ist durch deren Leitung zu regeln.

### **Art. 26** Nacht-, Samstags-, Ruhetagsdienst {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--26}

1. Für angeordnete Arbeit während der Nacht sowie an Samstagen und öffentlichen Ruhetagen wird dem anspruchsberechtigten Personal eine Zulage von Fr. 6 pro Stunde ausbezahlt oder eine Zeitgutschrift von 16 2/3 % gutgeschrieben. Aus betrieblichen Gründen kann eine bestimmte Art des Bezugs angeordnet werden.
2. Der Nachtdienst ist von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr anzurechnen.
3. Die Zulage für Nacht-, Samstags- und Ruhetagsdienst wird für das Strassenpersonal mit 50 % der auf eine Stunde umgerechneten Besoldung bemessen.

### **Art. 27** Bereitschaftsdienst {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--27}

1. Für angeordneten Bereitschaftsdienst werden folgende Entschädigungen ausbezahlt oder gleichwertige Zeitgutschriften gutgeschrieben:
   1. für Präsenzdienst (Bereitschaftsdienst in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes): Fr. 3.60 pro Stunde
   2. für Pikettdienst (Bereitschaftsdienst in der eigenen Wohnung): Fr. 2.40 pro Stunde
2. Zusätzlich zu den Ansätzen gemäss Abs. 1 wird für Bereitschaftsdienst an arbeitsfreien Tagen eine Grundpauschale von Fr. 33.95 pro Halbtag beziehungsweise Fr. 67.85 pro Tag ausgerichtet.
3. Für die während des Bereitschaftsdienstes an Samstagen und öffentlichen Ruhetagen sowie während der Nacht tatsächlich geleistete Arbeit werden nur die Zulagen gemäss § 24 ausbezahlt. Die geleistete Arbeitszeit kann kompensiert werden.
4. Mit Zustimmung des Personalamtes können für Bereitschaftsdienst pauschale Entschädigungen festgelegt werden.
5. Für das Zeughauspersonal gelten bezüglich des vom Bund angeordneten Bereitschaftsdienstes dessen Vorschriften.

### **Art. 28** Inkonvenienzzulagen Kantonspolizei&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--28}

1. Die Kantonspolizei ist anspruchsberechtigte Verwaltungseinheit im Sinne von § 25 Abs. 1. Der Anspruch gilt nur für Polizistinnen und Polizisten gemäss § 19 der Polizeiverordnung (PolV) und für Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben gemäss § 21 Abs. 1 Ziff. 3 PolV.
1bis Die Inkonvenienzzulagen setzen sich grundsätzlich aus einem variablen und einem pauschalen Anteil zusammen.
2. Die variablen Zulagen richten sich nach § 26 und § 27.
2bis Eine pauschale Zulage wird wie folgt abgegolten:
   1. für die besondere Gefährdung, die Unannehmlichkeiten und die Erreichbarkeit jährlich höchstens mit Fr. 5'850
   2. für die Schichtarbeit jährlich mit Fr. 650
   3. für das Ausrücken bei ungeplanten Ereignissen ausserhalb des Pikettdienstes mit Fr. 50 pro Ereignis
3. …
4. Das Polizeikommando ordnet die Inkonvenienzzulagen den Funktionen zu und überprüft diese Anordnung jährlich.

## 1.2.7. Überstunden

### **Art. 29** Anspruch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--29}

1. Anspruch auf Zulagen für Überstunden besteht nur für die vom Regierungsrat bestimmten Verwaltungseinheiten oder Personalkategorien.
2. Die Ausgestaltung des Anspruches in den zulagenberechtigten Verwaltungseinheiten ist durch deren Leitung zu regeln.

### **Art. 30** Höhe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--30}

1. Die Zulage für Überstunden beträgt 25 % der auf eine Stunde umgerechneten Besoldung.
2. Für Überstunden während der Nacht sowie an Samstagen und öffentlichen Ruhetagen wird nur die Zulage oder der Zeitzuschlag gemäss § 26 ausgerichtet.

### **Art. 30a** Überstunden Kantonspolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--30a}

1. Die Kantonspolizei ist anspruchsberechtigte Verwaltungseinheit im Sinne von § 29 Abs. 1. Der Anspruch gilt nur für Polizistinnen und Polizisten gemäss § 19 PolV und für Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben gemäss § 21 Abs. 1 Ziff. 3 PolV.
2. Überstunden werden mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einer Zulage gemäss § 30 entschädigt. Aus betrieblichen Gründen kann das Polizeikommando eine Bezugsart anordnen.

## 1.3. Besoldung unter besonderen Umständen

## 1.3.1. Allgemein

### **Art. 31** Anspruchsberechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--31}

1. Die Besoldung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft oder Militärdienst wird bei unregelmässiger Beschäftigung in der Regel nach dem vorgesehenen Beschäftigungsgrad berechnet.
2. Lässt sich die massgebliche Besoldung nicht nach dem vorgesehenen Beschäftigungsgrad ermitteln, ist sie nach dem durchschnittlichen oder dem Beschäftigungsgrad in der gleichen Beschäftigungsperiode des Vorjahres zu berechnen.
3. Bei sozialen Härtefällen im Sinne von § 16 BesVO kann die Wahl- oder Anstellungsinstanz die Besoldung, welche im Zusammenhang mit der verminderten Leistungsfähigkeit zugesprochen wurde, weiter ausrichten oder angemessen kürzen.

## 1.3.2. Krankheit oder Unfall

### **Art. 32** Anspruch im zweiten Jahr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--32}

1. Für vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in ungekündigtem Dienstverhältnis stehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden während des zweiten Jahres Leistungen in der Höhe von 80 % der bisherigen Besoldung ausgerichtet.
2. Dauert die Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als zwölf Monate, ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit der anspruchsberechtigten Person monatlich dem Lohnbüro zu melden; die aufgrund einer teilweisen Arbeitsfähigkeit auszubezahlende Besoldung, welche 80 % der bisherigen Besoldung übersteigt, wird im Folgemonat ausbezahlt.
3. Die im zweiten Jahr zu leistenden Pensionskassenbeiträge werden durch das Reglement der Pensionskasse geregelt.
4. Die Kürzung gemäss § 21 Abs. 1 BesVO berücksichtigt die im zweiten Jahr erfolgende Reduktion der Leistungen auf 80 % der bisherigen Besoldung.

### **Art. 33** Arztzeugnis, Vertrauensarzt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--33}

1. Bei einer Abwesenheit infolge von Krankheit oder Unfall, welche fünf Tage übersteigt, ist in der Regel ein Arztzeugnis vorzulegen. Die Leitung der Verwaltungseinheit kann auch bei kürzeren Abwesenheiten ein Arztzeugnis verlangen.
2. Die Leitung der Verwaltungseinheit kann vertrauensärztliche Untersuchungen anordnen; eine Verweigerung führt zu Kürzung oder Sistierung der Leistungen des Kantons.
3. Dauert eine Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ungewiss, ist ein ärztlicher Bericht über die künftige Arbeitsfähigkeit einzuholen.

### **Art. 34** Meldepflichten bei Krankheit oder Unfall {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--34}

1. Die vorgesetzte Stelle meldet jede länger als einen Monat ununterbrochen dauernde oder kumuliert wiederkehrende Abwesenheit infolge von Krankheit oder Unfall dem zuständigen Lohnbüro.
2. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als sechs Monate und ist der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ungewiss, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch die Leitung der Verwaltungseinheit schriftlich auf die IV-Anmeldung aufmerksam zu machen.

### **Art. 35** Auskunftspflicht bei Subrogation durch den Kanton {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--35}

1. Tritt der Kanton gemäss § 21 BesVO in die Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten ein, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Kanton alle nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

### **Art. 36** Anspruch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, Härtefälle&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--36}

1. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im ungekündigten Dienstverhältnis bei Krankheit oder Unfall richtet sich nach § 20 BesVO. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit erfolgt keine anteilsmässige Verlängerung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung.
2. …
3. Der Regierungsrat beschliesst über eine ausnahmsweise Weiterausrichtung gemäss § 20 Abs. 3 Ziff. 4 BesVO.

### **Art. 37** Berufskrankheit oder -unfall {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--37}

1. Im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit oder einem Berufsunfall, welche im Dienste des Kantons erlitten wurde, besteht ein durch eine andere Krankheit oder Unfall ungeschmälerter Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Unfall.

### **Art. 38** Besoldungskürzung bei Krankheit oder Unfall {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--38}

1. Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung einer Krankheit oder eines Unfalls wird die Besoldung gekürzt.
1bis Der Besoldungsanspruch wird nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers gekürzt, wenn sich die Person auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder der Invalidenversicherung in einer Heilanstalt aufhält.
2. Rechtskräftig verfügte Kürzungen der Besoldung können erlassen oder gestundet werden, sofern sie eine grosse Härte bedeuten. Zuständig für den Stundungs- oder Erlassentscheid ist das Departement für Finanzen und Soziales.

## 1.3.3. Schwangerschaft und Niederkunft

### **Art. 39** Meldepflicht, Urlaubsbeginn, ausserterminliche Niederkunft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--39}

1. Mitarbeiterinnen haben der vorgesetzten Stelle den ärztlich errechneten Niederkunftstermin und die Wünsche bezüglich Weiterbeschäftigung sowie unbezahlten Urlaubs spätestens drei Monate vor dem Termin bekannt zu geben.
2. Der Urlaub beginnt zwei Wochen vor dem errechneten Termin oder bei früherer Niederkunft am Tag der Niederkunft. Hiervon kann nur gestützt auf Spezialbestimmungen abgewichen werden.
3. Bei Niederkunft vor dem errechneten Termin oder bei Verschiebung des Urlaubs Richtung Niederkunft entfällt der Schwangerschaftsurlaub ganz oder teilweise. Am Anspruch auf 16 Wochen besoldeten Urlaub ändert nichts.
3bis Bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt verlängert sich der Urlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um 56 Tage, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 16c Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) erfüllt sind.
4. Bei Niederkunft nach dem errechneten Termin oder bei Vorverschiebung des Urlaubs besteht gleichwohl Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub ab der Niederkunft, doch wird die Dauer, die den 16 wöchigen, bezahlten Urlaub übersteigt, unbezahlter Urlaub gewährt.

### **Art. 39a** Absenzen, Unterbrechung des bezahlten Urlaubs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--39a}

1. Bis zum Beginn des Schwangerschaftsurlaubs werden bei ärztlich bescheinigter, schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit Leistungen gestützt auf § 20 BesVO ausgerichtet.
2. Ausfälle zufolge Krankheit oder Unfall, Urlaube sowie Feier- und öffentliche Ruhetage führen nicht zu einer Unterbrechung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs und geben keinen Anspruch auf Abgeltung oder Nachgewährung.
3. …

### **Art. 40** Beendigung des Urlaubs, unbezahlter Urlaub, Mutterschaftsentschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--40}

1. Der Anspruch auf bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub erlischt am Tag, an dem das Dienstverhältnis endigt und bei teilweiser oder vollständiger Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.
2. Erlaubt der Zustand des Neugeborenen eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs nicht, besteht Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu drei Monaten.
3. Betreffend der Anrechnung und Abtretung der Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz gilt § 21 BesVO analog.

## 1.3.4. Militärdienst

### **Art. 41** Kürzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--41}

1. Als obligatorischer Militärdienst gilt jede Dienstleistung, zu welcher die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aufgrund des Bundesrechtes verpflichtet werden kann, einschliesslich Kaderschulen und Beförderungsdienste.
2. Die Besoldung, ausgenommen die Familienzulage, wird von dem Zeitpunkt an gekürzt, in dem die gesamte während des Dienstverhältnisses im Militärdienst verbrachte Zeit einen Viertel der bisherigen Dauer des Dienstverhältnisses, die Ausbildung eingeschlossen, überschreitet.
3. Die Kürzung beträgt für Personen mit Anspruch auf Familienzulage 15 %, für alle anderen 30 %. Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf des Militärdienstes wird der Kürzungsbetrag in Monatsraten nachbezahlt.

## 1.3.5. Besoldungsnachgenuss

### **Art. 42** Anspruch nach Kündigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--42}

1. Stirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach der Kündigung des Dienstverhältnisses, erlischt der Anspruch auf den Besoldungsnachgenuss mit dem Tag der vorgesehenen Auflösung des Dienstverhältnisses.

## 1.3.6. Personalhilfsfonds

### **Art. 43** Führung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--43}

1. Der Personalhilfsfonds wird durch Zuwendungen Dritter und durch Einlagen geäufnet.
2. Das Departement für Finanzen und Soziales wählt eine Fondskommission. Diese besteht aus je einer Vertretung des Personalamtes und des Dachverbandes der Personalverbände sowie aus der oder dem für die gesuchstellende Person zuständigen Generalsekretärin oder -sekretär. Der Dachverband der Personalverbände hat für die Wahl seiner Vertretung ein Vorschlagsrecht.
3. Die Fondskommission begutachtet die Hilfsgesuche und entscheidet selbstständig über Leistungen bis zu Fr. 3'000; über höhere Leistungen entscheidet das Departement für Finanzen und Soziales auf ihren Antrag.

### **Art. 44** Leistungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--44}

1. Aktiven oder ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche eine Rente der Pensionskasse beziehen, können zinslose Darlehen gewährt oder Geldleistungen ausgerichtet werden.
2. Art und Höhe der Leistungen richten sich insbesondere nach dem Grund des Gesuchs, der wirtschaftlichen Lage der gesuchstellenden Person, den persönlichen Umständen, der bisherigen Dauer des Dienstverhältnisses und den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten.
3. Im übrigen ist die Ausrichtung von Leistungen vom Stand des Fonds abhängig.

## 1.4. Besoldungsadministration

### **Art. 45** Besoldungsanspruch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--45}

1. Der Anspruch auf Besoldung beginnt am ersten Tag des Dienstverhältnisses und endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
2. Der 13. Monatslohn ist in sämtlichen Jahresgrundbesoldungen inbegriffen.

### **Art. 46** Stundenlohn {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--46}

1. Der Stundenlohn wird basierend auf der Grundbesoldung pro Jahr berechnet; darin eingeschlossen sind der 13. Monatslohn und der Anteil für Ferien und Feiertage.
2. Die geleisteten Arbeitsstunden werden pro Kalendermonat erfasst und im darauffolgenden Monat entschädigt.
3. Für den ersten Monat kann eine Akontozahlung in der Höhe des monatlichen Besoldungsanspruches ausbezahlt werden.

### **Art. 47** Stundenteiler {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--47}

1. Ausgehend von einer Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche betragen die Sollstunden zu 100 % beziehungsweise der Stundenteiler:
   1. bei 25 Arbeitstagen Ferien: 1'894 Stunden
   2. bei 27 Arbeitstagen Ferien: 1'877 Stunden
   3. bei 30 Arbeitstagen Ferien: 1'852 Stunden
2. Zur Berechnung des Stundenansatzes bei Auszahlung von Überstunden oder eines positiven Arbeitszeitsaldos ist bei Personen mit einem Beschäftigungsgrad ab 100 % der Teiler von 2'184 zu berücksichtigen

## 1.5. Spezielle Besoldungen

## 1.5.1. Kommissionsmitglieder, Expertinnen oder Experten und Inhaberinnen oder Inhaber einzelner Nebenämter

### **Art. 48** Geltung der Besoldungsverordnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--48}

1. Die Vorschriften der Besoldungsverordnung des Grossen Rates gelten auch für die Kommissionsmitglieder, Expertinnen, Experten, Inhaberinnen und Inhaber einzelner Nebenämter, soweit die folgenden Bestimmungen keine Abweichungen vorsehen.
2. Es besteht kein Anspruch auf Familienzulage, Dienstaltersgeschenke, Vaterschaftsurlaub und Betreuungsurlaub sowie Besoldung bei Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit, Nichtberufsunfällen, Schwangerschaft und Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes.
3. Die voll- oder hauptamtlich vom Kanton beschäftigten Magistratspersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für derartige Einsätze. Soweit ihr Einsatz zu Mehrstunden führt, können diese durch Freizeit kompensiert werden. In begründeten Fällen kann eine Entschädigung zugesprochen werden. Die Begrenzung des Beschäftigungsgrades auf 110 % bei Mehrfachanstellungen ist einzuhalten.
4. Das Personalamt führt eine Liste der ständigen Kommissionen, Expertinnen, Experten, Inhaber und Inhaberinnen einzelner Nebenämter.

### **Art. 49** Besoldung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--49}

1. Kommissionsmitglieder, Expertinnen, Experten, Inhaberinnen und Inhaber einzelner Nebenämter werden in der Regel mit 106 % der Besoldungsklassen 14 bis 24 entschädigt.
2. Die massgebende Besoldungsklasse wird durch die Wahlinstanz im Einvernehmen mit dem Personalamt festgesetzt.
3. Für alle Mitglieder einer Kommission ist in der Regel eine einheitliche Besoldungsklasse festzusetzen.
4. Die Vorsitzenden erhalten eine Zulage von 15 % ihrer ordentlichen Entschädigung.

### **Art. 50** Stundenansätze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--50}

1. Kommissionsmitglieder, Expertinnen, Experten, Inhaberinnen und Inhaber einzelner Nebenämter werden in der Regel pro Stunde entschädigt.
2. Die Berechnung der Stundenansätze erfolgt aufgrund eines einheitlichen Teilers von 1'910 Stunden.
3. Im Falle von Kommissionen ist für gleiche Arbeiten der Mitglieder ein einheitlicher Zeitaufwand in Rechnung zu stellen.

### **Art. 51** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--51}

## 1.5.2. Betriebspersonal der Staatsforstverwaltung

### **Art. 52** Akkordlohn {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--52}

1. Die Akkordlöhne werden durch das Forstamt im Einvernehmen mit dem Personalamt festgelegt. Massgebend sind die Grundlöhne und die Vorgabezeiten.

## 1.5.3. Befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 53** Besoldung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--53}

1. Befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für einfache Tätigkeiten herangezogen werden, können im Einvernehmen mit dem Personalamt aufgrund einheitlicher Besoldungsansätze entschädigt werden.
2. Für anspruchsvollere Tätigkeiten erfolgt eine Besoldungseinweisung gemäss den Vorgaben für unbefristet Angestellte.

### **Art. 54** Besoldung bei Arbeitsverhinderung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--54}

1. Werden befristet angestellte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wegen Krankheit, Unfall oder obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes an der Arbeitsleistung verhindert, haben sie Anspruch auf Besoldung während längstens drei Wochen, wenn das Dienstverhältnis für mindestens drei Monate eingegangen worden ist oder wenn der Endzeitpunkt der Anstellung nicht im Voraus festgelegt werden kann.
2. Der Besoldungsanspruch verlängert sich für jeden zusätzlichen, tatsächlich geleisteten Dienstmonat um eine Woche.
3. Er richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 4 nach den Bestimmungen für die unbefristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbruch über ein Jahr gedauert hat oder wenn es sich im Rahmen einer saisonalen Anstellung um eine wiederkehrende Beschäftigung handelt.
4. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung für befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Vollendung des 63. Altersjahres beträgt höchstens drei Wochen.
5. Der Anspruch auf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub richtet sich bei befristet angestellten Mitarbeiterinnen nach dem Anspruch für unbefristet angestellte Mitarbeiterinnen.

## 1.5.4. Auszubildende

### **Art. 55** Praktikantinnen und Praktikanten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--55}

1. Massgebend für die Besoldung ist die Funktion, welche die Praktikantin oder der Praktikant ausübt. Sie werden mit einem Anfangsanteil in die entsprechende Besoldungsklasse eingewiesen.
2. Die Besoldungsentwicklung während der Ausbildungszeit wird entsprechend der Berufserfahrung festgelegt.
3. Die Besoldung bei Arbeitsverhinderung richtet sich nach § 54.
4. …

### **Art. 56** Besoldungsrahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--56}

1. Das Departement für Finanzen und Soziales legt den Besoldungsrahmen fest.

### **Art. 57** Polizeiaspirantinnen und -aspiranten und Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--57}

1. Die Besoldung der Polizeiaspirantinnen und -aspiranten sowie der Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung wird vom Departement für Justiz und Sicherheit im Rahmen der Besoldungsklasse 12 festgelegt.

### **Art. 58** Auszubildende {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--58}

1. Die Besoldungen der Auszubildenden orientieren sich an den Ansätzen oder Empfehlungen der massgebenden Berufsverbände oder entsprechenden Vereinbarungen.

## 1.6. Auslagen zu dienstlichen Zwecken

### **Art. 59** Spesen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--59}

1. Die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstandenen Auslagen werden ersetzt.
2. Sind mit dienstlichen Tätigkeiten notwendigerweise andere Auslagen als solche für Verpflegung oder Fahrt verbunden, wie Übernachtung, Kurs-, Tagungs- und Eintrittsgebühren, Telefonspesen, Porti, Parkgebühren oder ausserordentliche Auslagen im Zusammenhang mit einem angeordneten Wohnsitzwechsel, werden die tatsächlichen Auslagen gegen Beleg vergütet.
3. Die Spesenrechnungen sind von der vorgesetzten Stelle zu genehmigen.
4. Der Regierungsrat kann für einzelne Bereiche oder Personalkategorien von den nachstehenden Bestimmungen abweichende Entschädigungsansätze oder pauschale Spesenentschädigungen vorsehen.

### **Art. 59a** Berufsauslagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--59a}

1. Der Regierungsrat kann Entschädigungsregelungen vorsehen, gemäss welchen Auslagen, die vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen, ersetzt werden.

### **Art. 60** Verpflegung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--60}

1. Für eine Hauptmahlzeit werden Fr. 20 vergütet, wenn wegen einer dienstlichen Abwesenheit die auswärtige Einnahme dieser Mahlzeit notwendig ist; höhere Auslagen müssen belegt werden.

### **Art. 61** Fahrtkosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--61}

1. Die Vergütung der Fahrtkosten wird grundsätzlich vom Dienstort aus berechnet. Dienstfahrten am Dienstort geben ebenfalls Anspruch auf Entschädigung.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können an Tagen, an welchen sie ausserhalb des gewöhnlichen Dienstortes tätig sind, grundsätzlich die Fahrtkosten für die effektive Distanz vom Wohnort bis zum Einsatzort, jedoch maximal die Distanz vom gewöhnlichen Dienstort bis zum Einsatzort beanspruchen.

### **Art. 62** Öffentliche Verkehrsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--62}

1. Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten 2. Klasse vergütet. Beträgt die einfache Reisedistanz mehr als 75 Kilometer, besteht Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises 1. Klasse.
2. Dem Staatspersonal ab Besoldungsklasse 20 werden unabhängig von der Reisedistanz die Billettkosten 1. Klasse vergütet. Befindet sich eine Person, die grundsätzlich Anspruch auf die Entschädigung nach dem Fahrpreis 2. Klasse hat, mit einer Person auf Dienstfahrt, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung die 1. Klasse benützt, wird ihr auch bei kurzen Reisedistanzen der Fahrpreis 1. Klasse vergütet.
3. Von den Vergünstigungsangeboten der öffentlichen Verkehrsbetriebe ist in sinnvoller Weise Gebrauch zu machen.

### **Art. 63** Fahrzeuge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--63}

1. Für Dienstfahrten, die ohne erhebliche Beeinträchtigung der Arbeit und ohne wesentlichen Zeitverlust mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden können, werden nur die Fahrpreise des öffentlichen Verkehrsmittels entschädigt.
2. Die Vergütung der Fahrtkosten bei Benützung privater Motorfahrzeuge für Dienstfahrten setzt eine Bewilligung der Leitung der Verwaltungseinheit voraus.
3. Wenn ausnahmsweise auf Ersuchen der Verwaltungseinheit das private Fahrzeug für eine dienstliche Fahrt zur Verfügung gestellt wird, besteht auch Anspruch auf eine Kilometerentschädigung vom Wohnort bis zum Dienstort.

### **Art. 64** Kilometerentschädigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--64}

1. Sämtliche Kosten der Benützung privater Fahrzeuge für Dienstfahrten werden mit einer pauschalen Kilometerentschädigung nach folgenden Ansätzen abgegolten:
   1. Auto: Fr. 0.65/km
   2. Motorrad: Fr. 0.50/km
   3. Kleinmotorrad: Fr. 0.30/km

### **Art. 65** Schäden an Privatfahrzeugen bei Dienstfahrten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--65}

1. Schäden an eigenen Fahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen der vom Kanton abgeschlossenen Motorfahrzeug-Kaskoversicherung gedeckt, sofern die Fahrten mit dem Privatfahrzeug im Auftrag und Interesse des Kantons erfolgt sind und sofern dafür eine Kilometerentschädigung ausgerichtet wird.
2. Der im Rahmen der Motorfahrzeug-Kaskoversicherung zu leistende Selbstbehalt bei Unfallschäden wird vom Kanton übernommen.
3. Nach Eintritt eines Schadenfalles, für welchen Leistungen beansprucht werden, ist unverzüglich Meldung zu erstatten; bei Unfallereignissen ist der Unfallrapport einzureichen.
4. Bei grobfahrlässigem Selbstverschulden oder bei Vorsatz entsteht kein Entschädigungsanspruch.

### **Art. 66** Arbeitskleider und Spezialausrüstungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--66}

1. Wird eine Arbeitskleidung vorgeschrieben, wird diese vom Kanton unentgeltlich abgegeben und instand gehalten oder eine Entschädigung ausgerichtet.
2. Für besonders beschwerliche und schmutzige Arbeiten können Spezialausrüstungen zur Verfügung gestellt oder Beiträge zu deren Beschaffung abgegeben werden.

### **Art. 67** Büroentschädigung, Arbeitseinrichtungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--67}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden in der Regel der notwendige Büroraum und die Arbeitseinrichtungen zur Verfügung gestellt.
2. Müssen Büroraum und Arbeitseinrichtungen selbst zur Verfügung gestellt werden, besteht Anspruch auf eine vom Regierungsrat festzusetzende Entschädigung.
3. Für die private Nutzung des vom Kanton zur Verfügung gestellten Büroraumes und der Arbeitseinrichtungen ist eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Der Regierungsrat erlässt entsprechende Weisungen.

### **Art. 68** Dienstwohnungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--68}

1. Für Dienstwohnungen ist der ortsübliche Mietwert vergleichbarer Wohnungen massgebend. Der Regierungsrat legt die Entschädigung auf Antrag des Departementes für Finanzen und Soziales fest.

### **Art. 69** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--69}

## 2. Zentrale Justizinstanzen, Rekurskommissionen, Bezirksgerichte und Betreibungsämter&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 70** Geschäftslast, Stundenansätze {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--70}

1. Die Besoldungen der Amtspersonen werden auf der Basis der entsprechenden Besoldungsklasse nach Massgabe der Geschäftslast oder nach Stundenansätzen festgesetzt.
2. …
3. Lässt sich die Besoldung nicht auf der Basis der Geschäftslast berechnen, wird sie, wie auch die Besoldung der stellvertretenden Personen, nach dem Stundenaufwand gemäss dem altersabhängigen Stundenteiler festgelegt.

### **Art. 71** Weiteres Personal {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--71}

1. Weiteres Personal wird im Rahmen des ordentlichen Budgetverfahrens unter Berücksichtigung der Geschäftslast beziehungsweise der betrieblichen Situation zugesprochen.
2. Die entsprechenden Stellen werden in den Stellenplan aufgenommen und zugeordnet.

### **Art. 72–73** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--72–73}

## 2.2. Bezirksgerichte

### **Art. 74–75** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--74–75}

### **Art. 76** Stundenaufwand {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--76}

1. Der Stundenaufwand der Bezirksrichterinnen und -richter für Aktenstudium und Sitzung wird vom Vorsitz nach Rücksprache mit den betroffenen Richterinnen und Richtern festgesetzt.

## 2.3. Bezirksämter

### **Art. 77–79** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--77–79}

## 2.4. Grundbuchämter und Notariate

### **Art. 80–81** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--80–81}

## 2.5. Betreibungsämter&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 82** Zuordnung Betreibungsamt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--82}

1. Betreibungsbeamtinnen und -beamte werden vom Departement für Justiz und Sicherheit im Rahmen der Richtpositionskette «Abteilungsleiter» eingereiht.
2. …

### **Art. 83–85** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--83–85}

### **Art. 86** Personal {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--86}

1. Das Personal der Betreibungsämter wird den einzelnen Ämtern vom Amt für Betreibungs- und Konkurswesen (ABK) zugeteilt und nach den gleichen Grundsätzen wie das Personal der Zentralverwaltung zugeordnet.
2. Die Besoldungsanpassungen gemäss § 12 BesVO werden auf Vorschlag der leitenden Amtspersonen der Betreibungsämter vom ABK vorgenommen.

## 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 87–90a** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--87–90a}

### **Art. 90b** Übergangsrecht Grundbuchämter und Notariate {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--90b}

1. Für die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter sowie die Notarinnen und Notare, die vor dem 1. Juni 2016 ein Grundbuchamt und Notariat geleitet haben, wird die bisherige Besoldung bis zum 31. Dezember 2016 als Besitzstand per 1. Januar 2016 gewährleistet.
2. Bisherige Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber, die ab 1. Juni 2016 keine Leitung eines Grundbuchamtes und Notariates übernehmen, werden für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 maximal in die Lohnklasse 21 bei 148 % eingereiht.
3. Bisherige Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber, die ab 1. Juni 2016 eine leitende Funktion übernehmen, werden für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 maximal in die Lohnklasse 22 bei 148 % eingereiht.
4. Ab dem 1. Januar 2022 erfolgt die Zuordnung gemäss der dannzumal ausgeübten Funktion und der allgemein gültigen Regelung.

### **Art. 90c** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--90c}

### **Art. 90d** Übergangsrecht Wiederherstellung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--90d}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bis zum 31. März 2022 ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall gemäss § 36 Abs. 2 anteilsmässig wiederhergestellt haben, wird die Verlängerung des jeweiligen Lohnfortzahlungsjahres gewährt.

### **Art. 91** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--177.223--91}