186.1
# Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge
Vom 23.02.2000 (Stand 01.07.2000)

## 1. Paritätsverhältnisse

### **Art. 1** Pflegekommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--186.1--1}

1. Bei paritätischen Verhältnissen zwischen der Evangelischen und der Katholischen Landeskirche wählen die betroffenen Kirchgemeinden eine paritätische Pflegekommission.
2. Die Kommission konstituiert sich selbst.

### **Art. 2** Kirchenräte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--186.1--2}

1. Die Kirchenräte der beiden Landeskirchen üben gemeinsam die Aufsicht über die paritätischen Verhältnisse aus. Sie ordnen die Wahlen der Pflegekommissionen an.

### **Art. 3** Administrativkommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--186.1--3}

1. Die paritätische Administrativkommission wird bei Bedarf gebildet und besteht aus:
   1. einem oder einer vom Regierungsrat ernannten Vorsitzenden;
   2. je zwei von jedem Kirchenrat ernannten Mitgliedern.
2. Die Administrativkommission hat die Kompetenzen einer Rekurskommission.

### **Art. 4** Rekurs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--186.1--4}

1. Entscheide der Pflegekommissionen sind bei der Administrativkommission mit Rekurs anfechtbar.
2. Der Rekurs ist zuhanden der Administrativkommission an einen der beiden Kirchenräte zu richten.

### **Art. 5** Einigungsversuch {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--186.1--5}

1. Die Kirchenräte streben in Rekursfällen und aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam eine Einigung mit den Betroffenen an.
2. Kommt keine Einigung zustande, veranlassen die Kirchenräte einzeln oder gemeinsam die Bildung der Administrativkommission und leiten die Sache zur Behandlung an diese weiter.

### **Art. 6** Beschwerde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--186.1--6}

1. Entscheide der Administrativkommission sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

### **Art. 7** Anwendbares Recht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--186.1--7}

1. Soweit dieses Gesetz keine eigenen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.

## 2. Verträge

### **Art. 8** Diözesanverhältnisse {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--186.1--8}

1. Verträge über Diözesanverhältnisse werden nach Anhörung des Katholischen Kirchenrates vom Regierungsrat abgeschlossen.

### **Art. 9** Kirchliche Grenzverhältnisse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--186.1--9}

1. Verträge bei interkantonalen kirchlichen Grenzverhältnissen, die insbesondere die Pastoration, die Steuern oder den Religionsunterricht beinhalten, werden vom zuständigen Organ der betroffenen Landeskirche abgeschlossen.
2. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wenn der staatliche Bereich betroffen ist.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** ... {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--186.1--10}

### **Art. 11** Inkraftsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--186.1--11}

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.