187.141
# Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau
Vom 12.03.2008 (Stand 01.01.2023)

## 1. Kirchenrat

## I. Allgemeines

### **Art. 1** Präsidium {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--1}

1. Das Kirchenratspräsidium führt den Vorsitz an den Sitzungen, regelt den schriftlichen Verkehr des Kollegiums und beaufsichtigt die Kirchenratskanzlei.
2. Ist es verhindert, tritt das Vizepräsidium und nachfolgend das amtsälteste Mitglied des Kirchenrates an seine Stelle.

### **Art. 2** Kollegialbehörde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--2}

1. Der Kirchenrat vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Die Ratsmitglieder sind grundsätzlich dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet. Der Kirchenrat kann auf Antrag mit Mehrheitsbeschluss für einzelne Geschäfte die Aufhebung der Kollegialitätspflicht beschliessen und damit die Vertretung einer abweichenden Meinung der Minderheit nach aussen zulassen.

### **Art. 3** Unfall- und Haftpflichtversicherung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--3}

1. Die Mitglieder des Kirchenrates werden durch die Landeskirche gegen Unfall und gegen Haftpflichtansprüche versichert. Die Prämien gehen mit Ausnahme allfälliger Beiträge für die Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten der Landeskirche. Für die NBU-Prämien gelten die gleichen Bestimmungen wie für das übrige landeskirchliche Personal.

### **Art. 4** Pensionskasse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--4}

1. Die Mitglieder des Kirchenrates sind nach den Bestimmungen des Reglements der PERKOS bei dieser versichert.

## II. Geschäfte

### **Art. 5** Vorbereitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--5}

1. Die zu beratenden Geschäfte sind vom ressortverantwortlichen Mitglied im Voraus kurz zu erläutern.
2. Der Kirchenrat kann eine Kommission einsetzen um ein Geschäft vorzuberaten. Die Kompetenz und Aufgabe dieser Kommission ist im konkreten Fall durch den Kirchenrat näher zu definieren.
3. Für die Wahl von landeskirchlichen Angestellten kann der Kirchenrat fallweise eine Nominationskommission bestehend aus zwei Kirchenratsmitgliedern und gegebenenfalls zwei bis drei Mitgliedern der für die zu besetzende Stelle zuständigen Begleitkommission einsetzen. Diese Nominationskommission macht zu Handen des Kirchenrates einen oder mehrere Vorschläge. Der Kirchenrat ist daran nicht gebunden.

### **Art. 6** Beschlussfassung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--6}

1. Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Anträge aus einem Ressort werden in der Regel nur in Anwesenheit des Ressortzuständigen behandelt. In dringenden Fällen oder nach Absprache kann auch das Kirchenratspräsidium ein Geschäft vertreten.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den das Präsidium gestimmt hat. Es wird offen abgestimmt.

### **Art. 7** Zirkulationsbeschlüsse {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--7}

1. In dringenden Fällen erfolgt die Beschlussfassung auf dem Weg der Zirkulation. Der Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem Antrag schriftlich zugestimmt hat.

### **Art. 8** Präsidialbeschluss {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--8}

1. Kann der Kirchenrat in Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, nicht rechtzeitig entscheiden, verfügt das Kirchenratspräsidium an seiner Stelle. Es informiert den Kirchenrat umgehend.
2. Es entscheidet zudem in den vom Kirchenrat delegierten Fällen.

### **Art. 9** Rechtsprechung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--9}

1. Im Rekursverfahren vor dem Kirchenrat leitet das Kirchenratspräsidium das Verfahren. Es führt allfällige Abklärungen durch und holt die notwendigen Stellungnahmen ein.
2. Es kann diese Aufgabe auch dem verantwortlichen Kirchenratsmitglied für das Ressort Recht übertragen.

### **Art. 10** Ausstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--10}

1. Es gilt die Ausstandsregel gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
2. Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, nimmt jedoch an der Beratung oder Abstimmung nicht teil.
3. Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.

### **Art. 11** Amtsgeheimnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--11}

1. Die Mitglieder des Kirchenrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen haben Verschwiegenheit zu bewahren über alle Vorkommnisse, an deren Geheimhaltung die Kirche oder beteiligte Personen ein Interesse haben.

## III. Sitzungen

### **Art. 12** Termine und Teilnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--12}

1. Es finden in der Regel monatlich zwei bis vier Sitzungen statt. Eine ausserordentliche Sitzung findet statt auf Einladung des Kirchenratspräsidiums aufgrund anstehender Geschäfte oder auf Begehren der Mehrheit der Mitglieder.
2. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall ist das Präsidium rechtzeitig zu informieren.
3. Zur Beratung einzelner Traktanden können Kommissionsmitglieder oder andere Sachverständige beigezogen werden. Über die Teilnahme entscheidet das Präsidium allenfalls in Absprache mit den Ressortverantwortlichen. Die Teilnahme ist auf der Traktandenliste aufzuführen.

### **Art. 13** Einladung und Unterlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--13}

1. Einladung und Sitzungsunterlagen sind rechtzeitig zuzustellen, so dass sie in der Regel zwei Tage vor der Sitzung im Besitz der Ratsmitglieder sind.
2. Zu den Sitzungsunterlagen gehören Traktandenliste, Beschlussanträge für alle wesentlichen zum Beschluss traktandierten Geschäfte, zur Meinungsbildung wesentliche ergänzende Unterlagen sowie das Protokoll der letzten Sitzung.

### **Art. 14** Traktanden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--14}

1. Auf der Traktandenliste aufzuführen sind sämtliche zum Beschluss anstehenden Geschäfte sowie wichtige Orientierungen und Vorberatungen. In dringenden Fällen kann die Traktandenliste an der Sitzung mit Mehrheitsbeschluss ergänzt werden.
2. Die Reihenfolge richtet sich nach der Dringlichkeit. Die für das Geschäft zuständige Person ist in der Traktandenliste namentlich aufzuführen.
3. Am Schluss der Sitzung erhalten alle Ratsmitglieder sowie das Kirchenratsaktuariat oder dessen Stellvertretung die Möglichkeit, zu nicht traktandierten Geschäften aus ihrem Ressort zu informieren oder sich zu weiteren Punkten zu äussern.

### **Art. 15** Anträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--15}

1. Anträge oder Traktandenwünsche von Kirchenratsmitgliedern, welche spätestens sieben Tage vor einer ordentlichen Sitzung beim Kirchenratspräsidium eingehen, werden auf die Traktandenliste genommen. Sie sind wenn möglich als Beschlussanträge einzureichen.

### **Art. 16** Pendenzenliste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--16}

1. Das Kirchenratsaktuariat führt eine Pendenzenliste. Diese ist periodisch zu überprüfen und zu aktualisieren.

### **Art. 17** Protokoll {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--17}

1. Die Protokollführung im Kirchenrat obliegt dem Kirchenratsaktuariat oder dessen Stellvertretung. Das Protokoll wird grundsätzlich an der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
2. Es umfasst die Beschlüsse und Zwischenentscheide inklusive deren Begründung. Ferner enthält es Absprachen über das weitere Vorgehen sowie wesentliche Erwägungen und den wesentlichen Inhalt von Orientierungen. Nicht einstimmig gefasste Beschlüsse sind mit den Stimmenzahlen zu protokollieren.

### **Art. 18** Mitteilung der Beschlüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--18}

1. Beschlüsse – allenfalls als Vorinformation in Kurzform – und Erwägungen des Kirchenrates sind den Betroffenen durch Protokollauszug oder in Briefform mitzuteilen.

### **Art. 19** Publikation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--19}

1. Verhandlungen und Beschlüsse von allgemeinem Interesse sind, sofern nicht Zweckmässigkeits- oder andere Gründe die Geheimhaltung erfordern, in angemessener Weise zu publizieren. Die Publikation erfolgt auf der Website der evangelischen Landeskirche.
2. In besonderen Fällen kann die Information vorgezogen oder in anderer Form (z.B. Medienkonferenz, Infoveranstaltung) erfolgen. Diese Fälle sind im Kirchenrat abzusprechen.
3. Entscheide mit rechtssetzendem Charakter werden im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht.

## IV. Ressorts

### **Art. 20** Aufteilung und Stellvertretung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--20}

1. Die Aufgaben des Kirchenrates werden Ressorts zugeordnet, für die mindestens je ein Mitglied des Kirchenrates zuständig ist. Es besteht eine Stellvertretungsregelung.
2. Die aktuelle Gliederung und Abgrenzung der Ressorts wird jeweils im Jahresbericht festgehalten.

### **Art. 21** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--21}

1. Die Zuständigkeit für ein Ressort umfasst hauptsächlich folgende Aufgaben:
   1. Formulierung der kurz- und mittelfristigen Zielsetzungen und Aufzeigen der künftigen Aufgaben
   2. Erarbeitung eines Budgetentwurfs zuhanden des Kirchenrates in Zusammenarbeit mit dem Amt oder den Ämtern
   3. Vorbereitung von Anträgen aus dem Ressort an den Kirchenrat allenfalls in Zusammenarbeit mit den Kommissionen oder den landeskirchlichen Angestellten
   4. Vertretung des Budgets und der Anträge im Kirchenrat und gegebenenfalls gegenüber der Synode
   5. Begleitung von Projekten, die zu Kirchenratsbeschlüssen führen oder solche vollziehen
   6. Führung oder Vertretung in den zugeordneten Kommissionen
   7. Wahrnehmung von Delegationen
   8. Operative Führung des Ressorts: Überwachung der Aufgabenerfüllung und Verantwortung für den Vollzug der Beschlüsse und die Einhaltung des Budgets

### **Art. 22** Finanzkompetenz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--22}

1. Die Ressortverantwortlichen treffen Finanzentscheide in ihrem Sachgebiet bis zum Betrage von Fr. 1'000. Ausgenommen sind vertraglich vereinbarte Ausgaben. Sie visieren die Rechnungen, können aber diese Aufgabe ganz oder teilweise auch an Mitarbeitende übertragen.
2. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen zwischen landeskirchlichen Mitarbeitenden und dem Kirchenrat.

### **Art. 23** Präsidium {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--23}

1. Das Präsidium umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
   1. Kirchenratssitzungen vorbereiten und leiten
   2. Die eingehenden Geschäfte prüfen und über deren Erledigungsart entscheiden
   3. Entscheiden über Geschäfte, deren Behandlung durch Reglemente, Erlasse oder langjährige Übung gegeben sind und diese in Protokollen festhalten, die der Gesamtbehörde zur Kenntnisnahme unterbreitet werden
   4. Den Geschäftsgang überwachen und die Zusammenarbeit zwischen den Ressorts und ressortunabhängigen Sachgebieten, den Ausschüssen, der Verwaltung und den Arbeitsstellen organisieren
   5. Die Gesamtbehörde gegen aussen und gegenüber den Kirchgemeinden sowie der Verwaltung, den Dienststellen, den Inhabern gesamtkirchlicher Ämter und Kommissionen repräsentieren und vertreten, soweit diese Aufgabe nicht delegiert wird
   6. Das landeskirchliche Personal gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Ressortverantwortlichen führen
   7. Die Öffentlichkeit im Namen der Gesamtbehörde informieren

## V. Kirchenrätliche Kommissionen

### **Art. 24** Wahlen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--24}

1. Der Kirchenrat wählt die Mitglieder der kirchenrätlichen Kommissionen für eine Amtszeit von vier Jahren, beginnend zwei Jahre nach Beginn der Amtsperiode des Kirchenrates.

### **Art. 25** Präsidium {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--25}

1. Kommissionen werden in der Regel durch das für das betreffende Ressort zuständige Mitglied des Kirchenrates präsidiert. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.

### **Art. 26** Ständige Kommissionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--26}

1. Die grundsätzliche Zusammensetzung der ständigen Kommissionen sowie die massgebenden Rechtsgrundlagen und Aufgaben sind in Anhang 1 festgehalten.

### **Art. 27** Kompetenzen der Kommissionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--27}

1. Die Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen werden in einer gesetzlichen Grundlage oder in einem Beschluss des Kirchenrates festgelegt.

### **Art. 28** Berichterstattung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--28}

1. Die Kommissionen halten ihre Beschlüsse in einem Protokoll fest, das sie an das Präsidium des Kirchenrates weiterleiten. Sie erstatten dem Kirchenrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

### **Art. 29** Finanzkommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--29}

1. Die Finanzkommission des Kirchenrates setzt sich zusammen aus dem Kirchenratspräsidium, einem weiteren Mitglied des Kirchenrates sowie dem Quästorat.
2. Die Finanzkommission entscheidet insbesondere über die Anlagepolitik der landeskirchlichen Gelder.
3. Sie prüft zudem die Stipendiengesuche nach dem Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen und entscheidet darüber.
4. Diese Entscheide können mit Einsprache beim Kirchenrat innert 30 Tagen angefochten werden.
5. Über die Ausrichtung von Darlehen entscheidet der Kirchenrat.

### **Art. 30** Revisorat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--30}

1. Das Revisorat besteht aus dem Kirchenratspräsidium und dem Quästorat.
2. Es überprüft im Namen des Kirchenrates die Jahresrechnungen der Kirchgemeinden im Sinne der Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen. Dazu kann es Fachpersonen beiziehen oder nach Rücksprache mit dem Kirchenrat mit der Überprüfung beauftragen.
3. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Jahresrechnung erfüllt, so spricht es diese aus, andernfalls leitet es die Sache an den Kirchenrat weiter.

## VI. Delegation

### **Art. 31** Grundsätze und Berichterstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--31}

1. Vom Kirchenrat ernannte Delegierte in Organisationen und Institutionen üben ihr Mandat im Interesse der Landeskirche aus. Entscheide von grosser Bedeutung sind vorab im Kirchenrat zu diskutieren.
2. Über die Tätigkeit und das Geschehen in Organisationen und Institutionen ist periodisch sowie bei wesentlichen Ereignissen und Problemen oder vor wichtigen Entscheiden dem Kirchenrat Bericht zu erstatten.

## 2. Aktuariat

### **Art. 32** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--32}

1. Das Aktuariat
   1. führt das Protokoll der Gesamtbehörde,
   2. führt das Archiv der Kantonalkirche,
   3. ist in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium verantwortlich für den Vollzug der Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates,
   4. führt eine Liste der pendenten Geschäfte des Kirchenrates und überwacht in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium den Geschäftsgang bis zu deren Erledigung,
   5. prüft und bearbeitet in Zusammenarbeit mit dem ressortverantwortlichen Kirchenratsmitglied Rechtsfragen der Kantonalkirche,
   6. organisiert in administrativer Hinsicht in Zusammenarbeit mit der Kanzlei den Ablauf der Synode
   7. und übernimmt weitere durch den Kirchenrat zugewiesene Aufgaben.

## 3. Quästorat

### **Art. 33** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--33}

1. Das Quästorat
   1. vollzieht die finanziellen Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates und der Kommissionen gemäss entsprechendem Protokoll,
   2. führt das Rechnungswesen der Kantonalkirche,
   3. bereitet das Budget, den Finanzplan und die Jahresrechnung zuhanden des Kirchenrates vor,
   4. unterbreitet dem Kirchenrat in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium einen Antrag bezüglich Finanzausgleichsbeiträge,
   5. verwaltet das Vermögen der Kantonalkirche nach generellen und speziellen Weisungen des Kirchenrates, des Kirchenratspräsidiums oder der Finanzkommission,
   6. kontrolliert das Rechnungswesen der Kirchgemeinde sowie der kantonalkirchlichen Ämter und Institutionen in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium und allfälligen weiteren Fachpersonen im Hinblick auf deren Genehmigung,
   7. ist verantwortlich für die finanzielle Verwaltung der Liegenschaft Bernerhaus,
   8. besorgt die finanzielle Personaladministration,
   9. erledigt im Auftrag der Finanzkommission die Stipendiengesuche,
   10. übernimmt weitere durch den Kirchenrat zugewiesene Aufgaben
   11. und übernimmt die Stellvertretung des Aktuariats.

## 4. Zeichnungsberechtigung

### **Art. 34** Zeichnungsbefugnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--34}

1. Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Aktuariat, bei Stellvertretung das Quästorat, für die Gesamtbehörde.
2. Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Quästorat für Kapitalanlagen und bei finanziellen Entscheidungen des Kirchenrates oder der Finanzkommission.

## 5. &hellip;

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.141--35}