187.153
# Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht
Vom 20.08.2003 (Stand 15.09.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--1}

1. Wo die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau keine eigenen Regelungen trifft, gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht, insbesondere das kantonale Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014, die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 2014 und das Gesetz über die Gemeinden vom 5. Mai 1999 sinngemäss.
2. Diese Verordnung regelt alle Abstimmungen und Behördewahlen in den Kirchgemeinden sowie die Wahl der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Diakone und Diakoninnen.

### **Art. 2** Stimm- und Wahlrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--2}

1. Das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinde steht den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche zu, die das 16. Altersjahr vollendet haben und die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
2. Ausländische Mitglieder der Landeskirche mit melderechtlichem Wohnsitz im Kanton, die über eine ausländer- oder freizügigkeitsrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen, erhalten das Stimm- und Wahlrecht mit ihrer Anmeldung auf dem Einwohneramt der zuständigen Politischen Gemeinde.
3. …

### **Art. 3** Wohnsitzpflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--3}

1. Von der Kirchgemeinde gewählte Personen können ein Amt nur ausüben, wenn sie in der Kirchgemeinde Wohnsitz haben.
2. In begründeten Fällen kann der Kirchenrat den Amtsantritt bewilligen, bevor der Wohnsitz ins Amtsgebiet verlegt wird. Er legt eine angemessene Übergangsfrist fest und regelt die Säumnisfolgen.
3. Für die Wahl in die Synode ist der Wohnsitz in der Kirchgemeinde bereits zum Zeitpunkt der Wahl erforderlich.
4. Pfleger und Pflegerinnen, die nicht Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sind, sind von der Wohnsitzpflicht ausgenommen. Ihnen steht in der Kirchenvorsteherschaft Sitz und beratende Stimme zu.
5. Von der Wohnsitzpflicht ausgenommen sind auch die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission.

### **Art. 4** Folgen bei Wegzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--4}

1. Zieht eine von der Kirchgemeinde gewählte Person mit Wohnsitzpflicht aus der Gemeinde weg, scheidet sie mit dem Wegzug aus dem Amt aus.
2. Der Kirchenrat kann bei erfolgtem Wegzug in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Aufsichtskommission eine weitere Amtstätigkeit bis zum Ablauf der ordentlichen vierjährigen Amtsdauer bewilligen.
3. …

### **Art. 5** Volksabstimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--5}

1. Die evangelisch-konfessionellen Volksabstimmungen finden an den vom Kirchenrat festgelegten Tagen durch die Urne statt.

### **Art. 6** Wahlmodus {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--6}

1. Sämtliche Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinden erfolgen nach dem Majorzprinzip.

### **Art. 7** Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--7}

1. Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde können in der Gemeindeversammlung oder durch die Urne vorgenommen werden.
2. Die Abgeordneten in die Evangelische Synode, Behördemitglieder, Pfarrer oder Pfarrerinnen sowie weitere durch die Gemeinde zu wählende Beauftragte, für welche weder das Organisationsreglement der Gemeinde noch Gemeindebeschlüsse die Urnenwahl vorsehen, werden in der Gemeindeversammlung gewählt.
3. Ersatzwahlen während der Amtsdauer erfolgen nach demselben Wahlmodus und Verfahren wie für Gesamterneuerungswahlen.

## 2. Stimmregister und Stimmrechtsausweis

### **Art. 8** Stimmregister {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--8}

1. Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Führung des Stimmregisters verantwortlich. Gemäss § 7 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014 kann die politische Gemeinde die Führung der Stimmregister übernehmen.

### **Art. 9** Stimmrechts-Ausweis {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--9}

1. Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sowie zu allen Urnengängen der Landeskirche oder der Kirchgemeinde ist den Stimmberechtigten als Teil des Stimm- oder Wahlmaterials ein Stimmrechtsausweis zuzustellen.
2. Gemäss § 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 2014 können die Stimmrechtsausweise der politischen Gemeinde auch für Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde verwendet werden.

## 3. Wahlen und Abstimmungen an der Urne

## 3.1. Vorbereitung

### **Art. 10** Stimm- oder Wahlmaterial {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--10}

1. Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, ein Stimmzettelcouvert und die Vorlagen mit Botschaften; zum Wahlmaterial gehören der Stimmrechtsausweis, die leeren Wahlzettel, ein Stimmzettelcouvert sowie bei ersten Wahlgängen eine Namenliste.
2. Bei kantonalen Abstimmungen ist die Kirchenratskanzlei für die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettel, Vorlagen und Botschaften an die Kirchgemeinden sowie für die Veröffentlichungen im Amtsblatt des Kantons Thurgau besorgt.
3. Sie stellt den Kirchgemeinden die Unterlagen spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag zu.
4. In Gemeindeangelegenheiten und bei den Synodalwahlen obliegt die Verantwortung für die Herstellung des Stimm- oder Wahlmaterials der Kirchenvorsteherschaft.

### **Art. 11** Zustellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--11}

1. Die Kirchenvorsteherschaft ist für die rechtzeitige Zustellung des Stimm- und Wahlmaterials verantwortlich. Im Einverständnis mit der politischen Gemeinde kann dieser die Zustellung übertragen werden.

## 3.2. Stimmabgabe

### **Art. 12** Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--12}

1. Die Kirchenvorsteherschaft bezeichnet die Amtsstellen, bei denen die briefliche und die vorzeitige Stimmabgabe unter Aufsicht möglich sind. Im Einverständnis mit den politischen Behörden kann für die briefliche und die vorzeitige Stimmabgabe eine Amtsstelle der politischen Gemeinde bezeichnet werden.

### **Art. 13** Stimmabgabe an der Urne {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--13}

1. Die Kirchenvorsteherschaft legt im Rahmen der kantonalen Bestimmungen und bei gleichzeitigen Urnengängen nach Rücksprache mit den Behörden der politischen Gemeinde Standort und Öffnungszeit der Urnen fest.
2. Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Aufstellung der Urnen verantwortlich. Im Einverständnis mit den politischen Behörden können für die Stimmabgabe die Urnen der politischen Gemeinde verwendet werden.

### **Art. 14** Urnenoffizianten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--14}

1. Als Urnenoffizianten und Urnenoffiziantinnen amten Mitglieder des kirchlichen Wahlbüros. Ihre Aufgabe kann im Einverständnis mit den Behörden den Urnenoffizianten der politischen Gemeinde übertragen werden.

## 3.3. Ermittlung der Ergebnisse

### **Art. 15** Wahlbüro {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--15}

1. Die Kirchgemeinde wählt aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten ein Wahlbüro. Von Amtes wegen obliegen die Leitung dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft, das Sekretariat der Aktuarin oder dem Aktuar der Kirchenvorsteherschaft.
2. Das Wahlbüro muss mehrheitlich aus stimmberechtigten Mitgliedern bestehen, die nicht der Kirchenvorsteherschaft angehören.
3. Sieht das Organisationsreglement der Kirchgemeinde nichts Anderes vor, so besteht das Wahlbüro aus fünf Mitgliedern.
4. Die Wahl des Wahlbüros findet zusammen mit jener der Kirchenvorsteherschaft statt.
5. Das Wahlprotokoll ist der Kirchenratskanzlei zuzustellen.

### **Art. 16** Meldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--16}

1. Die Ergebnisse von kantonalen Abstimmungen und Synodalwahlen sind unmittelbar nach der Ermittlung weisungsgemäss der Kirchenratskanzlei zuzustellen.
2. Die Ergebnisse der Pfarr- und Behördewahlen werden dem Kirchenrat mit den entsprechenden Protokollen mitgeteilt.

### **Art. 17** Veröffentlichung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--17}

1. Die Kirchenratskanzlei stellt die Ergebnisse der Synodalwahlen und von kantonalen Abstimmungen zusammen und sorgt für deren Veröffentlichung.
2. Die Ergebnisse von kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden durch die Kirchenvorsteherschaft veröffentlicht.

### **Art. 18** Ablehnung der Wahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--18}

1. Eine gewählte Person kann die Wahl innert fünf Tagen nach dem Abstimmungstag ablehnen. In diesem Fall ist nochmals ein Wahlgang durchzuführen, in dem die Person mit den meisten Stimmen gewählt ist.

## 4. Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung

### **Art. 19** Stimm- oder Wahlmaterial {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--19}

1. Das Stimm- und Wahlmaterial umfasst die Einladung mit der Traktandenliste, den Stimmrechtsausweis, und in der Regel die Vorlagen mit Botschaften und die Anträge der Gemeindebehörde.

### **Art. 20** Zustellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--20}

1. Die Kirchenvorsteherschaft ist für die rechtzeitige Einladung zur Gemeindeversammlung verantwortlich.
2. Der Versand erfolgt nach den Vorschriften des Organisationsreglementes der Kirchgemeinde, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

### **Art. 21** Abstimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--21}

1. Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern nicht das Organisationsreglement der Kirchgemeinde die geheime Abstimmung vorsieht oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.
2. Das Ergebnis einer offenen Abstimmung ist durch die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen festzustellen.
3. Ergeben sich klare Mehrheiten, kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet werden.
4. Ergeben sich keine klaren Mehrheiten, ist die Abstimmung zu wiederholen. Dabei sind die Stimmen laut auszuzählen.

### **Art. 22** Wahlen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--22}

1. Die Wahlen der Kirchenvorsteherschaft und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin, der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen, der ordinierten Diakone oder Diakoninnen, des Pflegers oder der Pflegerin und der Abgeordneten in die Synode sind geheim durchzuführen. Die übrigen Wahlen erfolgen offen, wenn nicht das Organisationsreglement der Kirchgemeinde die geheime Wahl vorsieht oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.

### **Art. 22a** Besondere Bestimmungen für die Wahlen der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen und der ordinierten Diakone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--22a}

1. Massgebend für die Wahlen der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen und der ordinierten Diakone und Diakoninnen ist das absolute Mehr.
2. Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die leeren Stimmen nicht ausgeschieden.
3. Ein zweiter Wahlgang findet nicht statt.

### **Art. 23** Annahme der Wahl {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--23}

1. Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung anwesend, hat sie unmittelbar nach der Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.
2. Bei Ablehnung der Wahl wird der zweite beziehungsweise der weitere Wahlgang sofort durchgeführt, sofern die Versammlung nicht dessen Verschiebung beschliesst. In dieser Wahl ist die Person mit den meisten Stimmen gewählt.
3. Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung nicht anwesend, so kann sie die Wahl innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme ablehnen.
4. In diesem Fall ist der vakant gebliebene Sitz an der nächsten Gemeindeversammlung zu besetzen.

## 5. Volksbegehren

## 5.1. Landeskirchliche Volksbegehren

## 5.1.1. Volksinitiative

### **Art. 24** Formelle Vorprüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--24}

1. Für die formelle Vorprüfung einer Volksinitiative nach § 72 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014 ist die Kirchenratskanzlei zuständig.

### **Art. 25** Stimmrechtsbescheinigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--25}

1. Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen.

### **Art. 26** Einreichung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--26}

1. Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Frist gesamthaft bei der Kirchenratskanzlei einzureichen.

### **Art. 27** Feststellung des Ergebnisses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--27}

1. Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind. Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.

### **Art. 28** Feststellung des Zustandekommens {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--28}

1. Der Kirchenrat stellt fest, ob die Initiative zustandegekommen ist.
2. Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau, überweist eine zustandegekommene Initiative ohne Verzug an die Synode und orientiert die Mitglieder des Initiativkomitees.

### **Art. 29** Einheit der Materie und der Form {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--29}

1. Die Initiative muss die Einheit der Materie und der Form wahren.

### **Art. 30** Allgemeine Anregung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--30}

1. Mit einer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung wird die Synode beauftragt, einen Erlass im Sinn der Urheber zu verabschieden.

### **Art. 31** Ausgearbeiteter Entwurf {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--31}

1. Ein ausgearbeiteter Entwurf liegt vor, wenn die Initiative den formulierten Text des angestrebten Erlasses enthält.

### **Art. 32** Beschlussfassung in der Synode {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--32}

1. Die Synode beschliesst innert eines Jahres nach der Einreichung der Unterschriften über die Initiative. Sie darf den Initiativtext nicht verändern. Vorbehalten bleiben notwendige Anpassungen, wenn die Synode die Initiative teilweise ungültig erklärt.

### **Art. 33** Fristen und Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--33}

1. Die im staatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Behandlung der Initiative gelten auch für das kirchliche Verfahren.

## 5.1.2. Fakultatives Referendum

### **Art. 34** Veröffentlichung Frist {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--34}

1. Änderungen der Kirchenordnung, Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse, sowie Finanzbeschlüsse der Synode, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden von der Kirchenratskanzlei im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Frist bekanntgegeben, innert der eine Volksabstimmung verlangt werden kann.
2. Wird innert Frist keine Volksabstimmung verlangt, gibt die Kirchenratskanzlei dies im Amtsblatt des Kantons Thurgau bekannt.

### **Art. 35** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--35}

1. Die Unterschriftenliste muss den Titel und das Datum des Gesetzes oder des Beschlusses aufführen.
2. Ein Rückzug des Begehrens ist ausgeschlossen.

### **Art. 36** Stimmrechtsbescheinigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--36}

1. Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigung beim fakultativen Referendum.

### **Art. 37** Einreichung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--37}

1. Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Frist gesamthaft bei der Kirchenratskanzlei einzureichen.

### **Art. 38** Feststellung des Ergebnisses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--38}

1. Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind. Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.

### **Art. 39** Feststellung des Zustandekommens {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--39}

1. Der Kirchenrat stellt fest, ob das Referendum zustandegekommen ist.
2. Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau und ordnet die Durchführung einer evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung an.

## 5.2. Volksbegehren in der Gemeinde

### **Art. 40** Initiative {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--40}

1. Die Gemeindeordnung der Kirchgemeinde kann ein Initiativrecht vorsehen.

### **Art. 41** Begehren um Einberufung einer Gemeindeversammlung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--41}

1. Ein Fünftel oder ein in der Gemeindeordnung der Kirchgemeinde bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten kann bei der Kirchenvorsteherschaft schriftlich und unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Gemeindeversammlung beantragen.
2. Kommt ein solches Begehren zustande, ist die Gemeindeversammlung spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen.

## 6. Rechtsschutz

### **Art. 42** Rechtsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--42}

1. Stimmberechtigte können wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen beim Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau Rekurs erheben.
2. Vorbehalten bleiben Entscheide der Kirchenratskanzlei oder des Kirchenrates; diese unterliegen dem Rekurs an die Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche.

### **Art. 43** Frist, Rügepflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--43}

1. Rechtsmittel gemäss § 42 sind eingeschrieben einzureichen, spätestens am zehnten Tag nach:
   1. der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen an der Urne;
   2. der Kirchgemeindeversammlung;
   3. der Eröffnung von Entscheiden der Kirchenratskanzlei oder des Kirchenrates.
2. Unabhängig von dieser Frist sind vermutete Rechtsverletzungen unverzüglich nach deren Kenntnis, bei Kirchgemeindeversammlungen in der Versammlung selbst, zu rügen. Erfolgt eine Rüge verspätet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

### **Art. 44** Sanktionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--44}

1. Das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ist aufzuheben, wenn die gerügten Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat entscheidend zu beeinflussen.
2. Rechtsverletzungen, die das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst haben, sind formell festzustellen.

## 7. Schlussbestimmungen

### **Art. 45** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--45}

1. Die Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht vom 20. September 1995 wird aufgehoben.

### **Art. 46** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.153--46}

1. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Datum in Kraft.