187.182
# Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds für Mütter in Not
Vom 29.06.2005 (Stand 01.07.2005)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.182--1}

1. Der Fonds der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau für Mütter in Not wurde geschaffen zur Linderung von finanziellen Notlagen von allein erziehenden Müttern oder Vätern oder minderbemittelten Eltern.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.182--2}

1. Die Mittel können zugunsten von Frauen eingesetzt werden, die durch eine Mutterschaft in kurz- oder mittelfristige finanzielle Not geraten. Sie sollen auch mithelfen, Frauen das Austragen ihrer Schwangerschaft zu erleichtern.
2. Beiträge können auch ausgerichtet werden für Mütter bzw. Eltern, in besonderen Fällen auch für Väter, die durch Verpflichtungen für eigene Kinder in finanzielle Not geraten, insbesondere für ausserordentliche Aufwendungen.

### **Art. 3** Mittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.182--3}

1. Das Fondsvermögen besteht aus:
   1. der Ersteinlage, die die Synode am 31. März 2003 vorgenommen hat
   2. dem jährlichen Zinsertrag des Fondskapitals
   3. Zuwendungen von Kirchgemeinden oder aus dem Zentralfonds der Landeskirche
   4. Zuwendungen Dritter

### **Art. 4** Partnerorganisationen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.182--4}

1. Als Partnerorganisationen werden die Trägerschaften der Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen des Kantons Thurgau, Benefo-Stiftung Weinfelden, und der Thurgauischen Evangelischen Frauenhilfe Frauenfeld bezeichnet.

### **Art. 5** Ausrichtung der Beiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.182--5}

1. Die Beratungsstellen der bezeichneten Partnerorganisationen entscheiden in eigener Kompetenz im Sinn des Zwecks des Fonds über den Einsatz der Mittel.
2. In Ausnahmefällen kann auch der Kirchenrat direkt Beiträge ausrichten.
3. Die Fondsmittel dürfen ausschliesslich subsidiär eingesetzt werden. Beiträge können nur gesprochen werden, wenn kein anderweitiger, insbesondere gesetzlicher Leistungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Leistungen der öffentlichen Hand besteht oder durch die Überbrückungshilfe eine Abhängigkeit von der gesetzlichen Sozialhilfe kurzfristig vermieden werden kann.

### **Art. 6** Kompetenzsumme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.182--6}

1. Für die Jahre 2005 bis 2009 werden der Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und der Beratungsstelle der TEF jährlich je Fr. 3'000 zur Verfügung gestellt. Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Auflösung nach § 9.
2. Dieser Betrag wird Anfang Jahr an die Trägerschaft der Beratungsstellen überwiesen. Diese stellt das Geld der jeweiligen Beratungsstelle zur Verfügung.

### **Art. 7** Rechenschaft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.182--7}

1. Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, dem Kirchenrat jeweils am Jahresende summarisch Rechenschaft über die Verwendung der Gelder abzulegen.
2. Wird in einem Kalenderjahr nicht der ganze Betrag gebraucht, entscheidet der Kirchenrat über die Höhe des Betrags im Folgejahr.

### **Art. 8** Rechnungsführung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.182--8}

1. Das Quästorat der Evangelischen Landeskirche führt die Fondsrechnung und legt darüber im Rahmen der jährlichen Rechnungsablage gegenüber dem Kirchenrat und der Synode Rechenschaft ab.

### **Art. 9** Verlängerung, vorzeitige Auflösung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.182--9}

1. Über eine allfällige Verlängerung von Fondsauszahlungen über das Jahr 2009 hinaus entscheidet der Kirchenrat aufgrund des aktuellen Bestands des Fonds.
2. Der Kirchenrat kann per Ende Kalenderjahr mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten die Einstellung der Zahlungen an eine oder alle Partnerorganisationen verfügen. Die Partnerorganisationen können ihre Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat ebenfalls per Ende Kalenderjahr mit einer Kündigungszeit von sechs Monaten kündigen.

### **Art. 10** Inkraftsetzung, Schlussbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.182--10}

1. Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.
2. Für das laufende Jahr 2005 werden die vollen in § 6 erwähnten Beträge ausgerichtet.