187.521
# Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen
Vom 23.10.1886 (Stand 13.09.1972)

### **Art. 1** ... {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.521--1}

### **Art. 2** ... {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.521--2}

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.521--3}

1. Mit Rücksicht auf das Kirchenwesen bleibt zürcherisch Wilen wie bisher der Kirchgemeinde Neunforn einverleibt; dagegen wird im Armenwesen erstere Ortschaft von der Armengemeinde Neunforn abgetrennt und dem Armenverband der politischen Gemeinde Oberstammheim zugeteilt.
2. Sofern für die Kirchgemeinde Neunforn Defizite auf dem Steuerweg gedeckt werden müssen, so ist der Bertrag auf den übrigen Teil der Kirchgemeinde Neunforn und zürcherisch Wilen nach der Seelenzahl zu verlegen und nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von jedem Teile zu leisten. Die für zürcherisch Wilen danach fällige Steuerquote beträgt ein Vierzehntel der Gesamtsteuer.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.521--4}

1. Sollte auf gütlichem Wege zwischen den beteiligten und den zuständigen kantonalen Behörden eine Einigung über die Ausscheidung des an zürcherisch Wilen aus dem gemeinsamen Zivilgemeindegut Wilen und dem Armengut Neunforn zufallenden Anteils nicht zustande kommen, so hat hierüber das Bundesgericht zu entscheiden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.521--5}

1. Die Vereinbarung bleibt sechs Jahre, also vom 1. Januar 1887 bis 1. Januar 1893 in Kraft. Findet sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündung von seiten eines der kontrahierenden Teile statt, so wird die Übereinkunft so lange als stillschweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem Falle die Gültigkeit derselben nach sechs Monaten vom Tage der Kündigung an erlischt.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.521--6}

1. Für diese Vereinbarung wird die Ratifikation durch den zürcherischen Kantonsrat und den thurgauischen Grossen Rat vorbehalten.