187.525
# Übereinkunft «Diakonie Schweiz»
Vom 24.11.2016 (Stand 01.07.2017)

## I. Einfache Gesellschaft

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.525--1}

1. Die im Anhang aufgelisteten evangelisch-reformierten Kirchen der Deutschschweiz (im Folgenden: Mitgliedkirchen) schliessen sich für den nachfolgend umschriebenen Zweck zu einer einfachen Gesellschaft (eG) nach Art. 530 OR zusammen. Soweit keine der folgenden Bestimmungen davon abweicht, gilt das Recht für die eG.

## II. Grundlagen: Diakonischer Auftrag und Diakonat

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.525--2}

1. Der diakonische Auftrag der Kirche umfasst Tätigkeiten, durch welche die soziale Kraft der von Jesus Christus vorgelebten Liebe Gottes mittels konkreten Wirkens und verbindenden Handelns in die Gegenwart einfliesst. Der diakonische Dienst, der gleichwertig mit dem Dienst am Wort ist, geht an die Kirche als Ganzes. Die Kirche anerkennt, bevollmächtigt, segnet und sendet Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone (Diakonat), die in besonderer Weise den diakonischen Auftrag und Dienst unterstützen.

## III. Zweck

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.525--3}

1. Die Mitgliedkirchen setzen sich ein für das Erkennen und die Umsetzung des diakonischen Auftrags der Kirche. Diesen Zweck verfolgen sie, insbesondere indem sie die Arbeitsgruppenkosten der Konferenz «Diakonie Schweiz» des SEK sowie die hierfür anfallenden Aufgaben des Stabes finanzieren. Die Finanzen werden insbesondere eingesetzt für
   1. die Schaffung von einheitlichen Standards für die Zulassung zum Diakonat;
   2. die Förderung des Austauschs über diakonische Projekte und die Veranstaltung von Fachtagungen;
   3. die Förderung von Grundlagendiskussionen zwischen Mitgliedkirchen, diakonischen Werken und der Wissenschaft und
   4. die Unterstützung des Austauschs zwischen Mitgliedkirchen und diakonischen Werken.

## IV. Beitrag

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.525--4}

1. Die Mitgliedkirchen finanzieren die Verfolgung des Zwecks nach Art. 3 insbesondere mit jährlichen Beiträgen im Sinne des Verteilschlüssels, der bezüglich der Finanzierung der Aufgaben der Deutschschweizer Kirchenkonferenz (KIKO) gilt, sowie mit den bisher eingebrachten Mitteln. Sie legen hierfür jährlich ein Budget fest.

## V. Beschlüsse

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.525--5}

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedkirchen – in der Regel diejenigen Personen, die auch an der Plenarversammlung der Konferenz «Diakonie Schweiz» vertreten sind – treffen sich mindestens einmal jährlich auf Einladung der Geschäftsführung oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedkirchen. Jede Mitgliedkirche hat eine Stimme.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.525--6}

1. Beschlüsse, mit denen Bestimmungen dieser Übereinkunft geändert werden sollen, müssen von zwei Dritteln der Mitgliedkirchen gefasst werden.

## VI. Geschäftsführung

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.525--7}

1. Die Mitgliedkirchen können die Geschäftsführung delegieren an die Geschäftsführenden, die von der Konferenz «Diakonie Schweiz» gewählt werden. Sie können für den Rahmen der delegierten Geschäftsführung ein besonderes Reglement vorsehen. Dieses enthält u.a. die Vorgaben zur Budgetierung, Abnahme der Jahresrechnung und Berichterstattung.

## VII. Austritt aus der Übereinkunft

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.525--8}

1. Eine Mitgliedkirche kann die Übereinkunft unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende des Jahres kündigen. Sie hat die Kündigung allen Mitgliedkirchen schriftlich mitzuteilen. Der austretenden Mitgliedkirche steht keine Abfindung zu.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.525--9}

1. Die übrigen Mitgliedkirchen führen die Übereinkunft solange weiter, als darin mindestens drei Mitgliedkirchen verbleiben.

## VIII. Auflösung der Gesellschaft

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.525--10}

1. Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Mitgliedkirchen und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Mitgliedkirchen gemäss dem angewendeten Verteilschlüssel als Gewinn zu verteilen. Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Mitgliedkirchen das Fehlende gemäss dem angewendeten Verteilschlüssel als Verlust zu tragen.