188.12
# Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und der Regierung des Kantons Thurgau betreffend den Beitritt des hohen Standes Thurgau zum Bistum Basel
Vom 11.04.1829 (Stand 03.06.1829)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--188.12--1}

1. Die von dem Bistum Konstanz getrennte katholische Bevölkerung des hohen Standes Thurgau ist für immer dem wiederhergestellten Bistum Basel einverleibt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--188.12--2}

1. Die Wahl des zum Domkapitel zu ernennenden nicht residierenden Domherrn geschieht auf die im Art. 12 der angezogenen Übereinkunft vom 26. März 1828 für den hohen Stand Bern festgesetzte Weise und so soll auch alles, was in Beziehung auf diese Wahl diesem letztern Kanton zugestanden ist, auf den Kanton Thurgau anwendbar und bestätigt sein.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--188.12--3}

1. Der Kanton Thurgau hat auf die gleiche Weise an allen Rechten und Vorteilen Anteil, welche im allgemeinen sowohl als Gemeinschaftlichen (en général et en commun) den kontrahierenden Kantonen Luzern, Solothurn, Bern und Zug zukommen, sowie er hinwieder gleichermassen alle Lasten und Verbindlichkeiten zu erfüllen hat, welche den genannten Kantonen in angeführter Übereinkunft aufgelegt sind.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--188.12--4}

1. Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft, welche doppelt ausgefertigt und besiegelt wird, sollen baldmöglichst ausgewechselt werden.