221.252
# Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
Vom 06.07.1999 (Stand 28.08.2010)

## 1. Geltungsbereich und Wirkung

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--1}

1. Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages finden Anwendung auf alle Arbeitsverhälnisse in einem privaten Haushalt des Kantons Thurgau, sofern vorwiegend hauswirtschaftliche Arbeit verrichtet wird.
2. Er gilt auch für hauswirtschaftliche Praktikantinnen und Praktikanten und für Au-pair-Verhältnisse.
3. Er ist nicht anwendbar auf:
   1. öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse;
   2. Arbeitsverhältnisse, die dem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, einem andern Normalarbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

### **Art. 2** Wirkung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--2}

1. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt unmittelbar, sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren.
2. Für Lehrverhältnisse gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.
3. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes- und des kantonalen Rechtes.

## 2. Arbeits- und Ruhezeit, Überstunden und Pausen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** Arbeitszeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--3}

1. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz zur Verfügung zu halten hat.
2. Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden, die Wochenarbeitszeit höchstens 45 Stunden.

### **Art. 3a** Tägliche Ruhezeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--3a}

1. Den Angestellten ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
2. Die Ruhezeit kann ausnahmsweise bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

### **Art. 4** Überstunden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--4}

1. Ist Überstundenarbeit notwendig, sind die Angestellten dazu soweit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2. Die Angestellten melden dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin die geleisteten Überstunden. Dieser oder diese hat eine Kontrolle der Überstunden zu führen, welche die geleisteten Überstunden am Ende jedes Monats festhält.
3. Mit Zustimmung des oder der Angestellten sind Überstunden im Verlauf des Dienstjahres mit zusätzlicher Freizeit oder zusätzlichen Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren. Werden sie nicht kompensiert, sind sie durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent abzugelten.

### **Art. 5** Pausen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--5}

1. Den Angestellten sind in der Regel über die Mittagszeit und am Abend täglich unbezahlte Pausen von mindestens je einer halben Stunde für die Hauptmahlzeiten zu gewähren, insgesamt jedoch maximal zwei Stunden.
2. Wenn Angestellte während der Essenszeit angeordnete Arbeit leisten müssen, gilt diese Essenszeit als Arbeitszeit. In diesem Fall ist den Angestellten unmittelbar vorher oder nachher eine unbezahlte Pause gemäss Abs. 1 zu gewähren.
3. Pro Halbtag ist eine weitere Pause von einer Viertelstunde zu gewähren, die als Arbeitszeit gilt.

## 3. Freizeit und Ferien

### **Art. 6** Freie Tage {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--6}

1. Pro Arbeitswoche sind zwei freie Tage zu gewähren.
2. Wenn diese aus betrieblichen Gründen nicht regelmässig am Wochenende gewährt werden können, müssen mindestens zwei freie Tage pro Monat auf einen Sonntag oder auf ein Wochenende fallen.

### **Art. 7** Öffentliche Ruhetage {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--7}

1. An öffentlichen Ruhetagen, namentlich Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und 26. Dezember, ist den Angestellten grundsätzlich ein freier Tag zu gewähren.
2. Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, dürfen die Angestellten an öffentlichen Ruhetagen zur Arbeit verpflichtet werden. Diese Tage müssen zusätzlich mit einem freien Halbtag kompensiert werden.
3. Die öffentlichen Ruhetage dürfen nicht an die Ferientage angerechnet werden.

### **Art. 8** Bezahlter Urlaub {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--8}

1. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub beträgt bei:
   1. eigener Hochzeit:
   2. Hochzeit eines Kindes:
   3. Geburt eines eigenen Kindes:
   4. Wohnungswechsel:
   5. Tod des Ehepartners oder von Nachkommen:
   6. Tod von Eltern, Geschwistern oder Schwiegereltern:
   7. Tod von eigenen Grosseltern:
   8. Teilnahme am Begräbnis von im gleichen Haushalt tätigen Angestellten:
2. Diese genannten Tage dürfen nicht an die Ferien- und Ruhetage angerechnet werden.

### **Art. 8a** Mutterschaftsurlaub {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--8a}

1. Nach der Niederkunft darf die Angestellte während 14 Wochen nicht beschäftigt werden.
2. Eine Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz).

### **Art. 9** Bildungsurlaub {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--9}

1. Die Angestellten haben Anspruch auf den Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung, sofern dies die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
2. Bis zu vier Tage pro Jahr sind nicht an die Ferien- und Ruhetage anzurechnen.
3. Die den Angestellten dafür gewährten Tage gelten als bezahlter Urlaub. Für die Kurskosten und die Spesen müssen die Angestellten selber aufkommen.

### **Art. 10** Ferien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--10}

1. Angestellte haben Anspruch auf bezahlte Ferien im Umfang von jährlich vier Wochen.
2. Der Anspruch beträgt jährlich fünf Wochen für:
   1. Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden;
   2. Angestellte vom Kalenderjahr an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
3. Der Zeitpunkt der Ferien wird frühzeitig in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt.
4. Die Zeit, während der sich die Angestellten mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auf Reisen oder in den Ferien befinden, gilt ohne besondere Abmachung nicht als Ferien.

## 4. Lohn und Dienstaltersgeschenk&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11** Art und Höhe des Lohnes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--11}

1. Die Art und Höhe des Lohnes ist vor Antritt der Stelle schriftlich zu vereinbaren und soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des oder der Angestellten entsprechen.
2. Der Lohn ist mindestens einmal pro Jahr unter Berücksichtigung der Leistungen, der Dienstjahre und einer allfälligen Teuerung zu überprüfen.
3. Bei Hausgemeinschaft bilden Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der Wäsche einen Teil des Lohnes, der speziell zu beziffern ist und den AHV-Ansätzen zu entsprechen hat.

### **Art. 12** Auszahlung des Lohnes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--12}

1. Barlohn und allfällige Lohnzuschläge für Überstunden sind am Ende jedes Monats auszuzahlen und mit einer schriftlichen Abrechnung zu belegen.
2. Wird der Naturallohn nicht oder nicht vollständig gewährt, ist er ganz oder anteilsmässig auszuzahlen.

### **Art. 13** Lohn bei Arbeitsverhinderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--13}

1. Werden Angestellte aus Gründen, die in ihrer Person liegen wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, haben sie Anspruch auf Fortzahlung des Bar- und Naturallohnes für folgende Zeit:
   1. im ersten Dienstjahr für
   2. im zweiten Dienstjahr für
   3. in jedem folgenden Dienstjahr für eine weitere Woche mehr.
2. Bei Arbeitsverhinderung infolge Schwangerschaft ist der Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
3. Im Umfang der Lohnfortzahlungspflicht hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung aus einer Erwerbsausfallversicherung (inklusive Erwerbsersatzgesetz), sofern er oder sie diese mindestens zur Hälfte mitfinanziert hat.
4. Diese bezahlten Abwesenheiten dürfen nicht an Ferien oder Freizeit angerechnet werden.

### **Art. 14** Dienstaltersgeschenk {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--14}

1. Die Angestellten haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke:
   1. nach fünf Dienstjahren:
   2. nach zehn Dienstjahren:
   3. nach 15 Dienstjahren:
   4. nach 20 und je weiteren fünf Dienstjahren:
2. Das Dienstaltersgeschenk kann mit Zustimmung des oder der Angestellten ganz oder teilweise mit zusätzlichen Ferien kompensiert werden. Für die Berechnung des zusätzlichen Ferienanspruchs gilt, dass ein Monatslohn zu einem Ferienbezug von 20 Arbeitstagen berechtigt.

### **Art. 14a** Staatliche Sozialwerke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--14a}

1. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Angestellten bei den staatlichen Sozialwerken zu versichern.
2. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den geforderten Anteil gemäss den entsprechenden Sozialversicherungsgesetzen zu übernehmen.

### **Art. 14b** Berufliche Vorsorge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--14b}

1. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Angestellten gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen.
2. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat mindestens die Hälfte der Prämie zu übernehmen.

## 5. Vorsorge, Versicherungen und Schutzbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15** Krankentaggeldversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--15}

1. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin versichert die Angestellten gegen Erwerbsausfall infolge Krankheit.
2. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen.

### **Art. 16** Unfallversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--16}

1. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für die Angestellten eine Unfallversicherung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung abzuschliessen.

### **Art. 17** Prämien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--17}

1. Die Prämien sind zu tragen:
   1. bei der Krankentaggeldversicherung von den Parteien je zur Hälfte;
   2. bei der Versicherung für Berufsunfälle und -krankheiten vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin;
   3. bei der Versicherung für Nichtberufsunfälle vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin.

### **Art. 18** Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--18}

1. Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
2. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat sie so zu beschäftigen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.
3. Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.
4. Im Übrigen gelten für angestellte schwangere Frauen und stillende Mütter die Schutzvorschriften in Art. 35 bis Art. 35b des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) und Art. 60 bis Art. 65 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, welche den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung sowie die Ersatzarbeit und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft speziell regeln.

### **Art. 18a** Schutz für Jugendliche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--18a}

1. Für jugendliche Angestellte gelten die Schutzvorschriften über das Mindestalter in Art. 30 des Arbeitsgesetzes und in Art. 7 bis Art. 11 und Art. 15 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung).

### **Art. 18b** Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--18b}

1. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Angestellten zu schützen.

## 6. Probezeit und Kündigung

### **Art. 19** Probezeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--19}

1. Der erste Monat nach Stellenantritt gilt als Probezeit.
2. Durch schriftliche Vereinbarung kann eine andere Regelung getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.

### **Art. 20** Kündigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--20}

1. Das Arbeitsverhältnis kann von den Parteien wie folgt gekündigt werden:
   1. während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
   2. im ersten Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats;
   3. vom zweiten Dienstjahr an unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Monats.

### **Art. 21** Kündigungsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--21}

1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis insbesondere nicht kündigen:
   1. während der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
   2. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.

## 7. Weitere Bestimmungen

### **Art. 22** Schutz der Persönlichkeit der Angestellten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--22}

1. Alle Mitglieder des Haushaltes sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
2. Eine allfällige Hausordnung hat auf die Interessen der Angestellten gebührend Rücksicht zu nehmen.

### **Art. 23** Schadenersatzpflicht der Angestellten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--23}

1. Die Angestellten haften für Schäden, die sie dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zugefügt haben, nach Art. 321e OR.
2. Bei fahrlässig verursachten Schäden haften sie höchstens im Umfange eines Viertels des monatlichen Barlohnes pro Schadenfall, bei unbedeutenden Schäden nur im Wiederholungsfall.
3. Die Ersatzforderung muss vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bei der der Entdeckung des Schadens folgenden Lohnzahlung geltend gemacht werden. Eine Verrechnung mit der Lohnforderung ist jedoch nur unter Vorbehalt von Art. 323b Abs. 2 OR möglich.

### **Art. 24** Streitigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--24}

1. Über Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis entscheidet das Gericht am Arbeitsort.

### **Art. 25** Aushändigung des Normalarbeitsvertrages {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--25}

1. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Angestellten bei der Anstellung ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages und des dazugehörigen Auszuges aus dem Arbeitsrecht des Schweizerischen Obligationenrechtes auszuhändigen.

## 8. Besondere Bestimmungen für nicht vollbeschäftigte Angestellte

### **Art. 26** Begriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--26}

1. Als nicht vollbeschäftigte Angestellte im Sinne dieses Normalarbeitsvertrages gelten alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche regelmässig aber nicht vollbeschäftigt in einem Privat-, Geschäfts- oder Kollektivhaushalt zwecks Verrichtung von Hausarbeiten vertraglich engagiert sind.

### **Art. 27** Ergänzendes Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--27}

1. Für nicht vollbeschäftigte Angestellte gelten die § 1 bis § 25 sinngemäss, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt.

### **Art. 28** Lohn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--28}

1. Teilzeit-Angestellte werden im Stundenlohn oder entsprechend dem Beschäftigungsgrad bezahlt.

### **Art. 29** Ferienabgeltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--29}

1. Die Abgeltung der Ferien mit einem Lohnzuschlag ist zulässig bei sehr kurzer oder unregelmässiger Arbeit.
2. Der Lohnzuschlag beträgt 8,33 Prozent bei einem Ferienanspruch von vier Wochen pro Jahr und 10,64 Prozent bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr.
3. Lohn und Ferienzuschlag müssen im Arbeitsvertrag und in der Lohnabrechnung getrennt ausgewiesen werden.

### **Art. 30** Kost und Logis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--30}

1. Haben die Angestellten Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des bezahlten Urlaubs.
2. Bei Ausfall der Leistung der Kost ist eine Kostgeldentschädigung nach den AHV-Ansätzen zu entrichten.

### **Art. 31** Lohn bei Arbeitsverhinderung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--31}

1. Massgebend für die Berechnung der Lohnfortzahlungspflicht gemäss § 13 ist der durchschnittliche Wochenverdienst des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in den der Verhinderung vorangehenden sechs Monaten (Bar- und Naturallohn).

### **Art. 32** Krankentaggeldversicherung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--32}

1. Bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent finden die Vorschriften über die Krankentaggeldversicherung keine Anwendung.

## 9. Schlussbestimmungen

### **Art. 33** Aufhebung bisherigen Rechtes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--33}

1. Die Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 17. September 1985 wird aufgehoben.

### **Art. 34** Inkraftsetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--221.252--34}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1999 in Kraft.