311.61
# Verordnung des Regierungsrates über die Organisation der Staatsanwaltschaft
(OVSTA)
Vom 21.09.2010 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Gliederung der Staatsanwaltschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--311.61--1}

1. Die Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes und gliedert sich in die Abteilungen Generalstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität, Staatsanwaltschaften Bischofszell, Frauenfeld sowie Kreuzlingen und Jugendanwaltschaft.
2. Die Abteilungen werden von der Generalstaatsanwältin oder vom Generalstaatsanwalt, von einer Oberstaatsanwältin oder einem Oberstaatsanwalt beziehungsweise von der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt geführt.

### **Art. 2** Sitz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--311.61--2}

1. Sitz der Generalstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und der Jugendanwaltschaft ist Frauenfeld.
2. Sitz der Staatsanwaltschaft Bischofszell ist Bischofszell.
3. Sitz der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen ist Kreuzlingen.

### **Art. 3** Amtsgebiet {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--311.61--3}

1. Amtsgebiet der Generalstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität und der Jugendanwaltschaft ist das gesamte Kantonsgebiet.
2. Die Amtsgebiete der Staatsanwaltschaften Bischofszell, Frauenfeld und Kreuzlingen richten sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.

### **Art. 4** Amtsgeheimnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--311.61--4}

1. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft.
2. Das Departement für Justiz und Sicherheit entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--311.61--5}