411.116
# Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen an der Volksschule
Vom 15.12.2009 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.116--1}

1. Diese Verordnung regelt die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen an den Volksschulen, namentlich der Fachpersonen für Logopädie und Psychomotoriktherapie (Fachpersonen).

### **Art. 2** Anstellungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.116--2}

1. Fachpersonen müssen in der Regel über eine von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkannte Ausbildung verfügen.
2. Das Amt für Volksschule (Amt) kann ausnahmsweise Fachpersonen mit anderen Ausbildungen zulassen.

### **Art. 3** Einreihung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.116--3}

1. Fachpersonen mit einer von der EDK anerkannten Ausbildung werden ins Lohnband 5 eingereiht.
2. Fachpersonen mit einer kantonal anerkannten Ausbildung werden ins Lohnband 4 eingereiht.

### **Art. 4** Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.116--4}

1. Die Therapie beinhaltet die Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Administration, das Verfassen der notwendigen Berichte und die Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrpersonen und weiteren Fachpersonen.
2. Die Schulbehörde oder die Schulleitung können weitere Aufgaben zuweisen, wie Reihenerfassungen, Prävention, Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen, Beratung von Eltern und Lehrpersonen.
3. Die Fachpersonen arbeiten in Arbeitsgruppen zur Team- oder Organisationsentwicklung und in Schulprojekten mit.

### **Art. 5** Fachberatung und Aufsicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.116--5}

1. Fachberatung und Aufsicht obliegen dem Amt.

### **Art. 6** Weitere Anstellungsbedingungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.116--6}

1. Die weiteren Anstellungsbedingungen richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals, mit Ausnahme von § 52 bis § 54, dem Berufsauftrag und der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals; für die Einstufung und Besoldungsanpassungen gelten die Vorschriften für Lehrpersonen.

### **Art. 7** Übergangsbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.116--7}

1. Führen die Anwendung der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen sowie die Änderung dieser Verordnung zu einer tieferen Besoldung als im Vormonat, wird in diejenige Lohnposition des massgebenden Lohnbandes eingestuft, welche mindestens der bisherigen Besoldung entspricht. Der Stufenanstieg wird solange ausgesetzt, bis die ordentliche Anrechnung der Berufserfahrung erreicht ist. Liegt die bisherige Einstufung über dem Maximum des Lohnbandes, wird die bisherige Besoldung als eine separate, nicht veränderbare Lohnposition weitergeführt.
2. Die Besitzstandswahrung nach Abs. 1 gilt nur bei gleicher Tätigkeit und ununterbrochener Anstellung im thurgauischen Schuldienst.

### **Art. 8** ... {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.116--8}

### **Art. 9** ... {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.116--9}

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.116--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.