411.75
# Konkordat über die Schulkoordination
Vom 29.10.1970 (Stand 14.12.1970)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.75--1}

1. Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.

## A. Materielle Vorschriften

### **Art. 2** Verpflichtungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.75--2}

1. Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
   a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
   b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
   c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
   d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

### **Art. 3** Empfehlungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.75--3}

1. Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
   a. Rahmenlehrpläne;
   b. gemeinsame Lehrmittel;
   c. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
   d. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
   e. Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
   f. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
   g. gleichwertige Lehrerausbildung.
2. Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.

### **Art. 4** Zusammenarbeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.75--4}

1. Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden
   a. die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen gefördert und unterstützt und
   b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.

## B. Organisatorische Vorkehrungen

### **Art. 5** Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.75--5}

1. Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben. Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

### **Art. 6** Regionalkonferenzen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.75--6}

1. Zur Erledigung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

### **Art. 7** Rechtsschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.75--7}

1. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

## C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 8** Fristen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.75--8}

1. Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Die Konkordatskantone verpflichten sich:
   a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 lit. a festzulegen und
   b. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
2. Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 lit. d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

### **Art. 9** Beitritt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.75--9}

1. Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

### **Art. 10** Austritt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.75--10}

1. Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--411.75--11}

1. Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.