413.224
# Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen
Vom 22.10.1996 (Stand 01.09.2022)

## 1. Ausbildung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Ausbildungsdauer, Rahmenstundentafeln&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--1}

1. Die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen dauert vier Jahre und richtet sich nach den Rahmenstundentafeln im Anhang.
2. Die Pädagogische Maturitätsschule Kreuzlingen erlässt Stundentafeln, die vom Departement für Erziehung und Kultur zu genehmigen sind.
3. …

## 1a. Promotion&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2** Promotionsfächer und Promotionstermin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--2}

1. Für die Promotion massgebend sind die Beurteilungen in den folgenden Fächern:
   1. Muttersprache: Deutsch
   2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
   3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
   4. Mathematik
   5. Biologie
   6. Chemie
   7. Physik
   8. Geschichte
   9. Geographie
   10. Bildnerisches Gestalten (Zeichnen und Werken)
   11. Musik (Musik und Instrument)
   12. Pädagogik/Psychologie
   13. Philosophie
   14. Instrument dritte Klasse
   15. Wirtschaft und Recht
   16. Sport
   17. Allgemeine Didaktik
   18. Praktikum dritte Klasse inklusive Tagespraxis
   19. Praktikum vierte Klasse
   20. Informatik
   21. Schwerpunktfach
   22. Ergänzungsfach
2. …
3. Den Schülerinnen und Schülern der ersten und zweiten Klasse wird am Ende jedes Semesters ein Zeugnis abgegeben, den Schülerinnen und Schülern der dritten und vierten Klasse nur auf Ende des Schuljahrs.
4. Der Konvent entscheidet im ersten und zweiten Schuljahr am Ende eines Semesters aufgrund der Zeugnisnoten in den Promotionsfächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester befördert werden kann. Im dritten und vierten Schuljahr erfolgt eine Jahrespromotion. Für provisorisch beförderte Schülerinnen und Schüler wird in der dritten und vierten Klasse am Ende des ersten Semesters ein Zwischenzeugnis erstellt.

### **Art. 3** Bewertung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--3}

1. Die Leistungen werden in jedem Fach wie folgt bewertet:
   1. Note 6: sehr gut
   2. Note 5: gut
   3. Note 4: genügend
   4. Note 3: ungenügend
   5. Note 2: schwach
   6. Note 1: sehr schwach
2. Halbe Noten sind gestattet.

### **Art. 4** Definitive Promotion {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--4}

1. Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn
   1. in den Promotionsfächern gemäss § 2 Abs. 1 nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden, und
   2. in den Promotionsfächern gemäss § 2 Abs. 1 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. Noten über 4 werden nur in den Fächern gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 15 und Ziff. 20 bis Ziff. 22 berücksichtigt.

### **Art. 5** Provisorische Promotion {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--5}

1. Wer die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch befördert, sofern die Schülerin oder der Schüler für das vorhergehende Semester definitiv befördert wurde und an der Pädagogischen Maturitätsschule nicht mehr als einmal provisorisch befördert worden ist.

### **Art. 6** Nichtpromotion, Repetition {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--6}

1. Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die zuletzt besuchte Klasse wiederholen. An der Pädagogischen Maturitätsschule kann nur einmal repetiert werden.
2. Eine Schülerin oder ein Schüler der ersten Klasse wird am Ende des ersten Semesters von der Schule gewiesen, wenn in den für die Promotion massgebenden Fächern mehr als vier Noten unter 4 vorliegen. Eine Repetition ist nicht möglich.

### **Art. 7** Ausnahmsweise Promotion {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--7}

1. Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abgewichen werden. Die Gründe sind zu protokollieren und dem Departement für Erziehung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 8** Promotionsentscheid {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--8}

1. Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.

## 2. Maturitätsprüfung

### **Art. 9** Organisation {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--9}

1. Die Maturitätsprüfung wird am Ende der vierten Klasse durchgeführt.
2. Die Prüfung steht unter der Leitung des Rektorats und wird in der Regel von Lehrpersonen abgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
3. Das Amt für Mittel- und Hochschulen ernennt auf Vorschlag der Schulleitung die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.

### **Art. 10** Prüfungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--10}

1. Die Prüfungskommission besteht aus den Hauptlehrpersonen, den an den Prüfungen beteiligten Lehrbeauftragten sowie den Expertinnen und Experten.
2. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor.
3. Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Maturität. Sie kann in Würdigung aller Umstände eine Maturitätsnote verändern.

### **Art. 11** Maturitätsfächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--11}

1. Zu den Maturitätsfächern gehören die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, die Ergänzungsfächer und die Maturaarbeit.
2. Grundlagenfächer sind:
   1. Muttersprache: Deutsch
   2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
   3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
   4. Mathematik
   5. Biologie
   6. Chemie
   7. Physik
   8. Geschichte
   9. Geographie
   10. Bildnerisches Gestalten (Zeichnen, Werken) und Musik (Musik und Instrument in der ersten und zweiten Klasse)
3. Schwerpunktfach ist entweder Bildnerisches Gestalten und Musik (zwei Fächer aus den Fächern Zeichnen, Werken, Musik und Instrument) oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie.
4. Ergänzungsfächer sind:
   1. Bildnerisches Gestalten (Zeichnen oder Werken)
   2. Musik (Musik und Instrument)
   3. Pädagogik/Psychologie
   4. Sport
   5. Physik
5. Wird als Schwerpunkt nicht Pädagogik/Psychologie und Philosophie gewählt, muss Pädagogik/Psychologie als Ergänzungsfach gewählt werden.

### **Art. 12** Prüfungsfächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--12}

1. Prüfungsfächer sind:
   1. Deutsch
   2. Französisch oder Italienisch
   3. Mathematik
   4. Biologie oder Physik
   5. Schwerpunktfach
2. Die Schülerinnen und Schüler können wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Zeichnen oder Werken oder Musik/Instrument beziehungsweise in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden.
3. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Absprache mit den Fachgruppen, ob die Schülerinnen und Schüler in Biologie oder Physik geprüft werden.

### **Art. 13** Prüfungsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--13}

1. Die schriftlichen oder praktischen Prüfungen dauern in jedem Fach und in jeder Fächergruppe mindestens zwei, höchstens aber vier Stunden. Das Rektorat entscheidet nach Anhören der Fachlehrpersonen über Art und Dauer in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen.
2. Die mündlichen Prüfungen dauern pro Schülerin oder Schüler und Fach oder Fächergruppe je eine Viertelstunde.

### **Art. 14** Hilfsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--14}

1. Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die erlaubten Hilfsmittel.

### **Art. 15** Prüfungsnote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--15}

1. Die Prüfungsnoten werden als Durchschnitt aus der schriftlichen und mündlichen Note errechnet.

### **Art. 16** Erfahrungsnote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--16}

1. Die Erfahrungsnote ist die Zeugnisnote des letzten Ausbildungsjahrs im betreffenden Fach beziehungsweise in der betreffenden Fächergruppe gemäss § 11.
2. Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten Zeugnisnoten der Fächer Zeichnen, Werken, Musik und Instrument beziehungsweise Pädagogik/Psychologie und Philosophie.
3. Die Erfahrungsnote im Ergänzungsfach ist die letzte Zeugnisnote im Fach Zeichnen, Werken, Musik/Instrument, Pädagogik/Psychologie, Sport oder Physik.

### **Art. 17** Maturitätsnote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--17}

1. In den Prüfungsfächern ist die Maturitätsnote der auf halbe Noten gerundete Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In den übrigen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.
2. Die Maturitätsnote im Grundlagenfach Bildnerisches Gestalten und Musik errechnet sich aus dem Durchschnitt der Zeugnisnoten dieser Fächergruppe in der zweiten Klasse.
3. Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.
4. Die Note der Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation erteilt.

### **Art. 18** Bestehen der Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--18}

1. Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern
   1. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
   2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
2. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

### **Art. 19** Wiederholung der Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--19}

1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und anschliessend die Prüfung einmal wiederholen.
2. Die Maturaarbeit kann freiwillig mit einem neuen Thema wiederholt werden. Es zählt in diesem Fall die Note der zweiten Arbeit.

### **Art. 20** Einsichtsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--20}

1. Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.

### **Art. 21** Maturitätszeugnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--21}

1. Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art. 20 des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR) in der Fassung vom 21. Juni 2018.
2. Zusätzlich werden die Noten für folgende Fächer eingetragen:
   1. Wirtschaft und Recht
   2. Informatik
   3. Sport
2bis Der Konvent kann weitere Fächer bestimmen, bei denen Noten eingetragen werden.
3. Das Thema der Maturaarbeit wird aufgeführt.

## 3. Berufliche Grundausbildung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21a** Berufliche Grundausbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--21a}

1. Die berufliche Grundausbildung entspricht jener der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) im ersten Studienjahr (Basisstudium).
2. Die berufliche Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Elemente:
   1. Berufspraktische Ausbildung
   2. Abklärung der Berufseignung
   3. Sonderwochen mit beruflicher Ausrichtung
   4. Anteile Maturitätsfächer mit beruflicher Ausrichtung
   5. Anteile kantonaler Fächer mit beruflicher Ausrichtung

### **Art. 21b** Berufseignung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--21b}

1. In der dritten und vierten Klasse wird die Berufseignung der Schülerinnen und Schüler abgeklärt, insbesondere in den folgenden überfachlichen Bereichen:
   1. Kommunikation
   2. Reflexion
   3. Lern- und Arbeitsverhalten
   4. Belastbarkeit
   5. Sprachkompetenz Deutsch
2. Während der Zeit der Abklärung wird die Schülerin oder der Schüler in der Berufspraxis durch eine Mentorin oder einen Mentor begleitet.
3. Die Schulleitung erlässt ein Pflichtenheft für alle in der Berufsbildung involvierten Personen.
4. Sie erlässt ergänzende Richtlinien.

### **Art. 21c** Abklärung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--21c}

1. Die Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen erfolgt im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung und anhand von zwei Standortbestimmungen, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzen:
   1. Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers
   2. Beurteilung durch die Praxislehrperson
   3. Einschätzung durch eine Mentorin oder einen Mentor
   4. Einschätzung durch die Fachlehrpersonen, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten
2. Das Prorektorat Berufsbildung koordiniert die Standortbestimmung und wertet sie aus.
3. Ergeben sich während der Abklärung Zweifel an der Berufseignung oder steht die Nichteignung zumindest in Teilen fest, kann die Schulleitung Massnahmen anordnen. Namentlich kann sie das Absolvieren praktischer Übungen oder Massnahmen bezüglich der Sprachkompetenz Deutsch sowie die Wiederholung eines Praktikums im Zeitraum zwischen Abschluss der Matura und Studienbeginn an der PHTG verlangen.
4. Es können vertiefte Abklärungen getroffen und weitere Beurteilungspersonen beigezogen werden. Die Schülerin oder der Schüler ist zur Mitarbeit verpflichtet.

### **Art. 21d** Entscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--21d}

1. Die Schulleitung entscheidet darüber, ob die berufliche Grundausbildung erfolgreich absolviert wurde. Sie stellt eine Bescheinigung aus.
2. Als erfolgreich absolviert gilt sie, wenn
   1. die Maturitätsausbildung bestanden ist und
   2. von den Jahresnoten der dritten und vierten Klasse in den Fächern Allgemeine Didaktik, im Praktikum der dritten Klasse inklusive Tagespraxis und im Praktikum der vierten Klasse höchstens eine ungenügend ist und
   3. die Berufseignung als gegeben festgestellt wurde.
3. Lassen fehlende Ausbildungsteile eine vollständige Beurteilung der Berufseignung nicht zu, kann der Entscheid bis zum Nachweis des erfolgreichen Absolvierens der Teile ausgesetzt werden.

## 4. Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 22** Promotionsfächer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--22}

1. Für die Promotion massgebend sind die Beurteilungen in den folgenden Fächern:
   1. Muttersprache: Deutsch
   2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
   3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
   4. Mathematik
   5. Biologie
   6. Chemie
   7. Physik
   8. Geschichte
   9. Geographie
   10. Bildnerisches Gestalten
   11. Musik
   12. Pädagogik/Psychologie
   13. Philosophie
   14. …
   15. Wirtschaft und Recht
   16. Informatik
   17. Sport
   18. Spezialgebiet
   19. Schwerpunktfach
   20. Ergänzungsfach

### **Art. 23** Bewertung der Leistungen im Spezialgebiet {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--23}

1. Die Leistungen im Spezialgebiet werden mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet.

### **Art. 24** Abbruch der Ausbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--24}

1. Wer den Spezialunterricht an einer Partnerinstitution wegen gescheiterter Promotion oder aus anderen Gründen nach Massgabe ihrer Bestimmungen nicht mehr besuchen darf, muss die Ausbildung im Kunst- und Sportlehrgang abbrechen.
2. Ein Übertritt in den regulären Unterricht der Pädagogischen Maturitätsschule ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

### **Art. 25** Schwerpunktfächer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--25}

1. In Abweichung zu § 11 Abs. 3 sind die Schwerpunktfächer entweder Musik oder Bildnerisches Gestalten oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie, sofern das Spezialgebiet Sport ist.

### **Art. 25a** Ergänzungsfächer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--25a}

1. In Abweichung zu § 11 Abs. 4 ist auch Philosophie als Ergänzungsfach möglich.

### **Art. 26** Prüfungsfächer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--26}

1. In Abweichung zu § 12 Abs. 2 können die Schülerinnen und Schüler mit dem Spezialgebiet Sport wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden.

### **Art. 27** Erfahrungsnote {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--27}

1. Für die Schülerinnen und Schüler des Kunst- und Sportlehrgangs mit den Spezialgebieten Musik oder Bildnerisches Gestalten ist die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach die letzte Zeugnisnote des entsprechenden Fachs.

### **Art. 28** Maturitätszeugnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--28}

1. Im Maturitätszeugnis wird zusätzlich das Spezialgebiet aufgeführt.

### **Art. 29** Berufliche Grundausbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--29}

1. Die Bestimmungen der § 21a bis 21d gelten nicht für die Absolventinnen und Absolventen des Kunst- und Sportlehrgangs.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 30** Übergangsbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--30}

1. Die Änderungen von § 1, § 2, § 4, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und Abs. 2bis, § 21a Abs. 2, § 21c Abs. 2, § 21d Abs. 2 und § 22 sowie der Anhänge gelten für alle ab Schuljahr 2020/2021 ins erste Semester eintretenden Schülerinnen und Schüler.
…

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.224--31}